20000740•Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2026)
20000740Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2026)Law01.01.2026
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"60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)",
"60/10 Angelegenheiten der Sozialhilfe"
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}Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2026 (WMG-VO 2026)
StF: LGBl. Nr. 72/2025
Auf Grund der § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 4, 5 und 6 und § 17 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 65/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
28.12.2025
§ 1. (1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 1.229,89.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von
EUR 307,47.
(2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden und alleine oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben:
EUR 1.229,89.
EUR 307,47.
(3) Für volljährige Personen, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 WMG erfüllen und die alleine oder mit anderen volljährigen Personen in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 1.229,89.
EUR 307,47.
(4) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, sofern ihr Lebensunterhalt nicht überwiegend durch diese gedeckt wird, beträgt der Mindeststandard
EUR 1.229,89.
EUR 307,47.
(5) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 860,92.
EUR 215,23.
(6) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen volljährigen Personen in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 860,92.
EUR 215,23.
(7) Für volljährige Personen, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 WMG erfüllen und die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 922,42.
EUR 230,61.
(8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben, beträgt der Mindeststandard
EUR 1.229,89.
EUR 307,47.
(9) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 922,42.
EUR 230,61.
(10) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) oder im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 WMG oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben, beträgt der Mindeststandard
EUR 922,42.
EUR 230,61.
(11) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) oder im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 WMG oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 614,95.
EUR 153,74.
(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 332,07.
EUR 83,02.
(13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, ausgestellt wurde, beträgt
EUR 221,38.
Im RIS seit
28.12.2025
§ 2. (1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
EUR 667,78;
EUR 776,06;
EUR 875,68;
EUR 975,30;
EUR 1.074,92;
EUR 1.174,54;
EUR 1.274,16;
EUR 1.373,78;
EUR 1.473,41;
EUR 1.562,15;
EUR 1.648,85;
EUR 899,31;
EUR 986,01;
EUR 1.072,71;
EUR 1.159,41;
EUR 1.246,11;
EUR 1.332,81;
EUR 1.419,51;
EUR 1.506,21;
EUR 1.592,91;
EUR 1.679,61;
EUR 1.766,31.
(2) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle unerlässlich ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 erster Satz WMG über der Mietbeihilfenobergrenze gemäß Abs. 1 liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf bis zur erhöhten Mietbeihilfenobergrenze gemäß Abs. 3 zuerkannt werden.
(3) Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
für volljährige Personen (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit minderjährigen Kindern gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG oder volljährigen Kindern gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
EUR 868,55;
EUR 955,25;
EUR 1.041,95;
EUR 1.128,65;
EUR 1.215,35;
EUR 1.302,05;
EUR 1.388,75;
EUR 1.475,45.
(4) Die Mietbeihilfenobergrenzen gemäß Abs. 1 und die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen gemäß Abs. 3 beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
Im RIS seit
28.12.2025
§ 3. Als Vermögensfreibetrag sind EUR 7.379,34 pro anspruchsberechtigter Person der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
Im RIS seit
28.12.2025
§ 4. Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 184,48.
Im RIS seit
28.12.2025
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2025 ereignen.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Oktober 2021 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 (WMG-VO 2022), LGBl. für Wien Nr. 81/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2023 (WMG-VO 2023), LGBl. für Wien Nr. 63/2022, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2024 (WMG-VO 2024), LGBl. für Wien Nr. 48/2023, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. März 2024 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2024 (WMG-VO 2024), LGBl. für Wien Nr. 48/2023 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 17/2024, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 29. Februar 2024 und vor dem 1. Jänner 2025 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2025 (WMG-VO 2025), LGBl. für Wien Nr. 56/2024, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Jänner 2026 ereignet haben.
Im RIS seit
28.12.2025