Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der der Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 für das Jahr 2015 festgestellt wird
Auf Grund des § 46 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 – PO 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2014, wird verordnet:
Der Anpassungsfaktor für die Vervielfachung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 46 Abs. 2 und 3 der Pensionsordnung 1995 wird für das Jahr 2015 mit 1,017 festgesetzt.