Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die SIRT-Therapie und für die XOFIGO-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien | Omnilex
LGBLA_WI_20150202_2•Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die SIRT-Therapie und für die XOFIGO-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien
Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die SIRT-Therapie und für die XOFIGO-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien
LGBLA_WI_20150202_2Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die SIRT-Therapie und für die XOFIGO-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt WienGazette02.02.2015
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die SIRT-Therapie und für die XOFIGO-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien
Gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2014, wird verordnet:
§ 1.
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für die SIRT-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 27.506 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
§ 2.
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für die XOFIGO-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 9.680,59 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
§ 3.
§ 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2015, LGBl. für Wien Nr. 3/2015, ist auf Behandlungsfälle gemäß §§ 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.