LGBLA_WI_20150217_5•Wiener Tierhaltegesetz; Änderung
LGBLA_WI_20150217_5Wiener Tierhaltegesetz; ÄnderungGazette17.02.2015
Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „Hunden“ durch das Wort „Tieren“ ersetzt.
§ 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst.“
In § 5 Abs. 6 werden der Begriff „Blindenführ-“ durch den Begriff „Assistenz-“ und der Klammerausdruck „(§ 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999)“ durch den Klammerausdruck „(§ 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149)“ ersetzt.
In § 5a Abs. 1 entfällt das Wort „Hunde“.
In § 5a Abs. 6 Z 1 entfällt der Begriff „Drogenhandel,“ und wird nach dem Begriff „Verbotsgesetz 1947,“ die Wortfolge „StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997,“ eingefügt.
§ 5a Abs. 6 Z 4 bis 6 lauten:
In § 5a Abs. 7 letzter Satz wird nach dem Wort „gekennzeichnet“ die Wortfolge „und registriert“ eingefügt.
In § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort „Halten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Verwahren, der Erwerb und die Zucht“ eingefügt.
§ 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nach Maßgabe des § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für
„Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Abs. 2 zu melden.“
„(4a) Befugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Abs. 2 – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.
(4b) Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Abs. 2 verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 3 vorliegt.
(4c) Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler hat Aufzeichnungen, die zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten sind, mit jedenfalls folgendem Inhalt zu führen:
Die Angaben gemäß Z 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.
(4d) Die Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 4c gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.“
„(2) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, ist diese Behörde im Sinne der §§ 4, 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 4, 5, 6 und 7.“
und wird im letzten Halbsatz der Betrag „3 500 Euro“ durch den Betrag „5 000 Euro“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 wird der Betrag „14 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.
Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
§ 14a. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 1. November 2014 geltenden Fassung anzuwenden.“
„(4) Das Verbot des Haltens gemäß § 8 Abs. 1 gilt nicht für gefährliche Wildtiere im Sinne der 1. Wiener Tierhalteverordnung, LGBl. für Wien Nr. 48/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 22/1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig gehalten werden. Die Haltung wie auch ein allfälliges Entweichen dieser Wildtiere ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht gemäß § 8 Abs. 4a gekennzeichnete gefährliche Wildtiere sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten zu kennzeichnen.“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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