LGBLA_WI_20150311_10•Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien, Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderungen
LGBLA_WI_20150311_10Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien, Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien; ÄnderungenGazette11.03.2015
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien und die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert werden
Auf Grund der §§ 6, 42 bis 45, 52, 53 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2014, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien, LGBl. Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 51/2010, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(W-VGÜ)“.
In der Überschrift zu § 2 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „2008 (VGÜ 2008)“ durch den Ausdruck „2014 (VGÜ 2014)“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010,“.
In § 2 Abs. 2 werden die Kurzbezeichnung „VGÜ 2008“ durch die Kurzbezeichnung „VGÜ 2014“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch das Zitat „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die in den §§ 2, 3 und 4 bis 6a VGÜ 2014 sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 4, § 41, § 49, § 50, § 51, § 52 und § 79 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 4, § 35, § 42, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 und § 64 W-BedSchG 1998 zu verstehen. Teil III Punkt 1 lit. d Z 1 der Anlage 2 zur VGÜ 2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß § 54 Abs. 1 ASchG die Beachtung der im Hinblick auf § 55 Abs. 1 und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.“
In § 3 Abs. 2 wird die Kurzbezeichnung „VGÜ 2008“ durch die Kurzbezeichnung „VGÜ 2014“ ersetzt.
In § 4 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“, wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:
In § 5 werden die Kurzbezeichnung „VGÜ 2008“ durch die Kurzbezeichnung „VGÜ 2014“ und das Datum „1. September 2010“ durch das Datum „1. November 2014“ ersetzt.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien, LGBl. Nr. 39/2007, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung – W-FK-V)“.
In § 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ durch das Zitat „§ 2 Z 4 bis 6W-BedSchG 1998“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch das Zitat „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2007“ durch das Datum „1. November 2014“ ersetzt.
§ 4 samt Überschrift lautet:
§ 4. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. November 2007 in Kraft getreten.“
Art. I und II treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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