LGBLA_WI_20151001_34•Sanierungsverordnung 2008; Änderung
LGBLA_WI_20151001_34Sanierungsverordnung 2008; ÄnderungGazette01.10.2015
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Sanierungsverordnung 2008 geändert wird
Aufgrund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung 2008), LGBl. für Wien Nr. 2/2009, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 25/2013, wird wie folgt geändert:
§ 4a. Mit den Förderungen nach § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 sind gemäß § 38 WWFSG 1989 die Gesamtbaukosten im Sinne des vom Wohnfonds Wien empfohlenen Sanierungskonzeptes einschließlich der erforderlichen Finanzierungskosten nach folgender Rangordnung zu bedecken:
„§ 8a. Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die während des Zweiten Weltkrieges (1. September 1939 bis 8. Mai 1945) mit schlechter Bausubstanz errichtet wurden, in denen Wohnungen der Ausstattungskategorie C überwiegen und die durchschnittliche Größe der Wohnungen 60 Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreitet, kann für außergewöhnliche Erschwernisse, insbesondere zur Abwendung von Gefahren für die Bewohner und Nachrüstung auf den ortsüblichen Gebäudestandard (zB statische Maßnahmen, nachträgliche Brandschutzvorkehrungen, Schallschutz und Barrierefreiheit) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach § 8 Abs. 1 bis Abs. 4 ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von bis zu 700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden. § 3 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 7 dieser Verordnung sind nicht anzuwenden.“
„Die Zuschüsse können bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen (zB Nachweis einer Behinderung durch Vorlage der Bestätigung über den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 oder eines Behindertenpasses des Bundessozialamtes) nach Leistungserbringung und Rechnungsvorlage auch an im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen oder an den Verlassenschaftskurator angewiesen werden, wenn die Maßnahme, die dem Wohnbedürfnis des Menschen mit Behinderung dient, vor Todeseintritt des Förderungswerbers bereits beauftragt, aber nicht vor der Antragstellung auf Förderung durchgeführt wurde und die Antragstellung auf Förderung spätestens ein Monat nach der Beauftragung der Sanierungsmaßnahme erfolgt ist; die Zahlungsanweisung ersetzt die schriftliche Zusicherung.“
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind mit Ausnahme von Artikel I Z 4 die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Artikel I Z 4 dieser Verordnung ist auf alle Antragstellungen seit dem 23. Dezember 2006 anzuwenden.
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