LGBLA_WI_20160419_19•Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz; Änderung
LGBLA_WI_20160419_19Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz; ÄnderungGazette19.04.2016
Gesetz mit dem das Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. für Wien Nr. 53/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um
In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „73/2004“ durch den Ausdruck „92/2015“ ersetzt.
Dem § 2 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:
„(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Abs. 7) sowie der Schutzzwecke geschützter Gebiete im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2013, und des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2015, nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.“
In § 3 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Begriff „Nr. 128/2005“ ein Beistrich gesetzt und wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2011“ eingefügt.
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Ausbringen schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Abs. 7) und Schutzzwecke der in § 3 genannten besonderen Gebiete nicht beeinträchtigt. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.“
§ 4 Abs. 5 entfällt.
Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
§ 5a. (1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 7) durch Verordnung das Ausbringen von GVO bzw. von bestimmten Gruppen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Landwirtschaftskammer für Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien anzuhören. Weiters sind auch gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2014, anerkannte Umweltorganisationen anzuhören, sofern deren örtlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich von einem derartigen Verbot berührt ist. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Die Gründe für Ausbringungsbeschränkungen gemäß §§ 3 und 4 sowie für Ausbringungsverbote gemäß § 5a dürfen einer Risikobewertung im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.“
In § 6 Abs. 1 wird nach dem Wort „GVO“ die Wortfolge „trotz eines Verbots oder“ eingefügt.
In § 10 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „GVO“ die Wortfolge „trotz eines Verbots oder“ eingefügt.
Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
§ 10a. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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