LGBLA_WI_20160504_22•Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien, Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären, Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dien...
LGBLA_WI_20160504_22Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien, Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären, Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dien...Gazette04.05.2016
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien, die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären, die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien, die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen und die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe geändert werden
Auf Grund von § 3 Abs. 5, § 34 Abs. 3 bis 5, § 35 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und 4, § 44 sowie § 73 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien, LGBl. Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(Wiener Kennzeichnungsverordnung – W-KennV)“.
In § 1 Abs. 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 4 bis 6“ durch das Zitat „§ 2 Z 4 bis 6“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 2 Z 2“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 101/1997,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015,“ eingefügt.
In § 2 Abs. 2 werden das Zitat „§§ 1, 3, 4, 6 und 7“ durch das Zitat „§§ 1, 1a, 3, 4, 6 und 7“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 2 Z 2 und 3“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die in den §§ 1a, 1b und 7 KennV enthaltenen Verweisungen auf die §§ 12, 14, 40 und 44 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 10, 12, 34 und 38 W-BedSchG 1998 zu verstehen.“
§ 2a. Durch diese Verordnung werden
„(2) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 29. Jänner 1999 in Kraft getreten.“
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären, LGBl. Nr. 3/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 12/2013, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären – W-VEXAT)“.
In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 33/2012“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.
In § 2 Abs. 4 werden das Zitat „40 Abs. 2“ durch das Zitat „40 Abs. 3 und 3a“ und das Zitat „34 Abs. 2“ durch das Zitat „34 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.
In § 3 wird das Datum „1. Jänner 2013“ durch das Datum „1. April 2016“ ersetzt.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien, LGBl. Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 10/2015, wird wie folgt geändert:
Im Titel der Verordnung wird der Klammerausdruck „(W-VGÜ)“ durch den Klammerausdruck „(Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – W-VGÜ)“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 werden das Zitat „§ 40 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 5“ sowie das Zitat „§ 34 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 5“ ersetzt.
In § 5 wird das Datum „1. November 2014“ durch das Datum „1. April 2016“ ersetzt.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen, LGBl. Nr. 109/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 4/2012, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV)“.
In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 429/2011“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird das Zitat „§ 40 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 4 bis 4b“ und das Zitat „§ 34 Abs. 3“ durch „§ 34 Abs. 4 bis 4b“ ersetzt.
In § 2 Abs. 8 wird das Zitat „LGBl. Nr. 42/2010“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 28/2015“ ersetzt.
In § 3 wird nach Z 7 folgende Z 8 eingefügt:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA)“.
In § 1 Abs. 1 und 2 sowie in § 2 Abs. 1 Z 1 wird jeweils das Zitat „§ 34 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 5“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 237/1998,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015,“ eingefügt.
In § 2 Abs. 2 werden das Zitat „§§ 2 bis 7 sowie 9 bis 13“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen der“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 2 Z 2 und 3“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 werden das Zitat „§ 40 Abs. 4 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4“, das Zitat „§ 41 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 2“, das Zitat „§ 34 Abs. 4 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 5 Z 1 bis 4“ und das Zitat „§ 35 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 2“ ersetzt.
In § 2 Abs. 4 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 2 Z 1“ ersetzt.
Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
§ 2a. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, S. 21, umgesetzt.“
„§ 3. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.“
Art. I bis V treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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