LGBLA_WI_20160504_23•Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderungen
LGBLA_WI_20160504_23Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien; ÄnderungenGazette04.05.2016
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete und die Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert werden
Auf Grund des § 21, § 62 Abs. 5 und § 73 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, LGBl. Nr. 23/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(Wiener Brandschutz-Verordnung – W-BrandSchV)“.
In § 4 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Reicht dies nicht aus, sind weitere geeignete Maßnahmen zu treffen.“
In § 4 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „noch die Aufstellung einer Brandschutzgruppe (§ 5) vorzuschreiben“.
§ 5 samt Überschrift entfällt.
In § 6 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder für die eine Brandschutzgruppe (§ 5) vorgeschrieben wurde“.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien, LGBl. Nr. 3/1999, wird wie folgt geändert:
Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(Wiener Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen – W-SVPV)“.
In § 1 werden das Zitat „§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998“ durch das Zitat „§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998“ und der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und wird dem § 1 folgende Z 3 angefügt:
§ 3 samt Überschrift lautet:
§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden.“
§ 4. Die Stammfassung dieser Verordnung ist mit 29. Jänner 1999 in Kraft getreten.“
Art. I und II treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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