LGBLA_WI_20160729_36•Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG); Änderung
LGBLA_WI_20160729_36Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG); ÄnderungGazette29.07.2016
Gesetz, mit dem das Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz – WNotifG), LGBl. für Wien Nr. 28/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2003, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch das Wort „unionsrechtlicher“ ersetzt.
§ 1 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 4 Abs. 8 dieses Gesetzes anzuwenden.“
In § 2 Z 2 erster Satz wird die Wortfolge „eines Empfängers“ durch die Wortfolge „einer Empfängerin bzw. eines Empfängers“ ersetzt.
In § 2 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „der Erbringer oder der Empfänger“ durch die Wortfolge „die Erbringerin bzw. der Erbringer oder die Empfängerin bzw. der Empfänger“ ersetzt.
In § 2 Z 2 lit. c werden die Wortfolge „eines Empfängers“ durch die Wortfolge „einer Empfängerin bzw. eines Empfängers“ und das Wort „Empfängern“ durch die Wortfolge „Empfängerinnen und Empfängern“ ersetzt.
In § 2 Z 4 wird das Wort „Verbraucher“ durch die Wortfolge „Verbraucherinnen und Verbraucher“ ersetzt.
In § 2 Z 5 wird die Wortfolge „über den Erbringer von Diensten, den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst“ durch die Wortfolge „über die Erbringerin bzw. den Erbringer von Diensten, die Empfängerin bzw. den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst“ ersetzt.
In § 2 Z 6 wird die Wortfolge „eines Erbringers“ durch die Wortfolge „einer Erbringerin bzw. eines Erbringers“ und die Wortfolge „als Erbringer“ durch die Wortfolge „als Erbringerin oder Erbringer“ ersetzt.
§ 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Notifizierungen sind nicht erforderlich für Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sofern diese
„§ 3a. Sämtliche Aufträge der Stadt Wien an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse sind dem Bund gemäß § 3 Abs. 1 zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission in Form von Entwürfen technischer Vorschriften mitzuteilen. Dabei sind die Gründe der Festlegung anzugeben.“
In § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Betreiberinnen und Betreiber“ ersetzt.
§ 4 Abs. 4, 5 und 6 lauten:
„(4) Diese Frist verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Entwurfes einer technischen Vorschrift entweder
(5) Diese Frist verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist in erster Lesung einen Standpunkt festlegt.
(6) Die Fristen nach Abs. 4 und 5 gelten nicht mehr,
In § 4 Abs. 9 Z 2 wird die Wortfolge „der Einleger, der Anleger“ durch die Wortfolge „der Einlegerinnen, Einleger, Anlegerinnen, Anleger“ ersetzt.
In § 4 Abs. 13 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.
Die §§ 6 und 7 lauten:
§ 6. (1) In die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist ein Hinweis aufzunehmen, der auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 Bezug nimmt.
(2) In Gesetzen und Verordnungen aufgenommene Hinweise, die auf die Richtlinie 98/34/EG Bezug nehmen, sind als Hinweise im Sinne des Abs. 1 anzusehen.
§ 7. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, umgesetzt.“
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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