LGBLA_WI_20160927_38•Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20160927_38Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz; ÄnderungGazette27.09.2016
Gesetz, mit dem das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (8. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2016, wird wie folgt geändert:
„§ 2. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56), wenn ein solches noch nicht besteht.
(2) Mit Wirksamkeit der Ernennung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger erfolgt hinsichtlich jeder Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn des § 1 Abs. 3 DO 1994 ist, die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994.“
§ 4a. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung ist § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG anzuwenden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat unverzüglich
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
(4) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.“
In § 5 entfallen Abs. 3 bis 5 und erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(3)“.
In § 18 Abs. 1 wird in Z 1 das Zitat „§§ 3,“ durch das Zitat „§§ 2a, 3,“ ersetzt, entfällt die Z 2 und erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung „2“.
§ 20 samt Überschrift entfällt.
In § 21 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.
§ 24 lautet:
„§ 24. (1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme der §§ 16, 17 und 23 am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Gesetz über das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 – UVS-DRG), LGBl. Nr. 35, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2013, außer Kraft.
(2) §§ 16, 17 und 23 sind in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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