LGBLA_WI_20170404_13•Wiener Reinhaltegesetz; Änderung
LGBLA_WI_20170404_13Wiener Reinhaltegesetz; ÄnderungGazette04.04.2017
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen in Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Reinhaltegesetz, LGB1. für Wien Nr. 47/2007, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugänglichen Grünflächen sowie öffentlich zugänglichen Wasserflächen in Wien (Wiener Reinhaltegesetz - Wr. ReiG)“
„§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugänglichen Grünflächen sowie öffentlich zugänglichen Wasserflächen von Verunreinigungen.“
„(1) Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten. Ebenso ist das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen verboten, soweit nicht das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, anzuwenden ist.“
§ 2 Abs. 3 Z 2 lautet:
§ 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder - auch wenn sie nicht begrünt sind - einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen, einschließlich des auf diesen Flächen befindlichen befestigten oder unbefestigten Stadtmobiliars.“
„(4a) Öffentlich zugängliche Wasserflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche, sich an der Erdoberfläche befindende natürliche und künstliche Wasserflächen einschließlich Brunnen, Teichen in Parks und Grünanlagen sowie Wasserspielplätzen.“
„Als Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen im Sinne des Abs. 1 gilt jede punktuelle Einbringung von Gegenständen, durch welche die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigt bzw. das Selbstreinigungsvermögen nicht vermindert wird. “
In § 2 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „Ausgießen“ durch das Wort „Ausbringen“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.
§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG verhängen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 vorgehen.“
„(1) Wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugängliche Grünflächen oder öffentlich zugängliche Wasserflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.“
„(2) Wer Aufforderungen gemäß § 5 Abs. 2 oder Aufträgen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.“
„(3) Bei allen gemäß Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen von 50 Euro bis zu dem in § 50 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 festgelegten Betrag eingehoben werden.“
„(4) Die Erträgnisse aus den verhängten Verwaltungsstrafen sind ausschließlich für Zwecke der Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 sowie von öffentlich zugänglichen Wasserflächen zu verwenden.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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