LGBLA_WI_20170607_19•VO elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft; VO Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft und VO Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft; Änderungen
LGBLA_WI_20170607_19VO elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft; VO Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft und VO Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft; ÄnderungenGazette07.06.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Wiener Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft) erlassen wird und mit der die Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft und die Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft geändert werden
Aufgrund § 88f Abs. 1 und § 88l Z 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2016, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sowie in Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
§ 2. (1) Elektromagnetische Felder im Sinne dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird deren Anlage 2, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen deren Anlage 3 verwendet.
(3) Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.
§ 3. (1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A VEMF im Frequenzbereich
(2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt A VEMF im Frequenzbereich
(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 VEMF.
(4) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber.
(5) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen die Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber,
§ 4. (1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt B VEMF bei Frequenzen
(2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt B VEMF im Frequenzbereich
(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 VEMF.
(4) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 anzuwenden.
(5) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 4 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.
(6) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 Punkt B 1 VEMF können, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
§ 5. Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz), ABl. Nr. L 199/59 vom 30. Juli 1999.
§ 6. (1) Elektromagnetische Felder an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Dazu
(2) Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte aufgrund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Berechnungen oder Messungen bewertet.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen, Berechnungen und Messungen
(4) Bewertungen, Berechnungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen, Berechnungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Unterlagen verfügen (z. B. Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen, Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann).
(6) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist es nicht erforderlich, eine Expositionsbewertung durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß den Vorschriften zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erfolgt ist, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eingehalten werden und wenn Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. Werden Arbeitsmittel, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind und Unionsrecht zu Produkten entsprechen, das ein höheres Sicherheitsniveau vorschreibt als diese Verordnung, bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit verwendet, und werden keine anderen Arbeitsmittel verwendet, gelten diese Bedingungen als erfüllt.
§ 7. (1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Weiters sind zu berücksichtigen:
(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 9 und § 10) ist Bedacht zu nehmen auf
(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 74 Abs. 7 und 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. für Wien Nr. 38/2000, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn
(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 5.
§ 8. (1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach §§ 81 und 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 81a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
§ 9. (1) Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder so weit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) geeignete Maßnahmen aus § 10 auswählen und durchführen.
(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 74 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 10 festlegen und durchführen.
(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu berücksichtigen.
§ 10. Im Maßnahmenprogramm gemäß § 9 sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:
§ 11. (1) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gemäß § 82 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.
(2) Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind (z. B. Implantatträgerinnen und Implantatträger), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 8), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.
§ 12. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62 umgesetzt.
Aufgrund § 89b Abs. 2 und § 89i der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 16/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 31/2014, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 5 angefügt:
In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 2, 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 2 bis 5“ ersetzt.
In § 10 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
In Anlage 1 wird in Teil III „Sonstige besondere Untersuchungen (§ 6)“ folgende Zeile angefügt:
Elektromagnetische Felder
5 Jahre
In Anlage 2 wird im Inhaltsverzeichnis in Teil IV die Zeile „6. Elektromagnetische Felder“ angefügt.
In Anlage 2 wird in Teil IV am Ende Folgendes angefügt:
Es ist besonders zu achten auf:
Sehstörungen wie Flimmersehen, Lichtblitze (Magnetophosphene),
wiederholte Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Konzentrationsstörungen,
das Tragen von aktiven und passiven Implantaten.
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
Episoden von elektrischen Überschlägen,
Erwärmung verschiedener Körperregionen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung sowie der Schutzmaßnahmen ist durchzuführen. Besonders zu berücksichtigen sind dabei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die ein aktives oder passives Implantat tragen, wie z. B. einen Herzschrittmacher, Cochlea-Implantate, Innenohrprothesen (Gefahr magnetischer Auswirkung), Gelenksimplantate oder Herzklappenprothesen (Gefahr thermischer Auswirkung), und Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die ein am Körper getragenes medizinisches Gerät verwenden, wie z. B. eine Insulinpumpe.
Bei entsprechenden anamnestischen Hinweisen sowie bei möglichen pathologischen Befunden können weiterführende ärztliche Untersuchungen angezeigt sein.
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.“
Auf Grund des § 107a Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 26/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 16/2011, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 11 lautet:
„§ 11. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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