LGBLA_WI_20170728_23•Wiener Dienstleistungsgesetz - W-DLG; Änderung
LGBLA_WI_20170728_23Wiener Dienstleistungsgesetz - W-DLG; ÄnderungGazette28.07.2017
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2015, wird wie folgt geändert:
§ 1.
Anwendungsbereich
§ 2.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 3.
Begriffsbestimmungen
§ 4.
Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
§ 5.
Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
§ 6.
Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
§ 7.
Informationspflichten der Behörde
§ 8.
Elektronisches Verfahren
§ 9.
Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
§ 10.
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
§ 11.
Empfangsbestätigung
§ 12.
Zuständigkeiten
§ 13.
Verbindungsstelle
§ 14.
Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
§ 15.
Grundsätze
§ 16.
Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen
§ 17.
Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen
§ 18.
Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
§ 19.
Vorwarnungsmechanismus
§ 20.
Allgemeines
§ 21.
Antragstellung
§ 22.
Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen
§ 23.
Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung sonstiger Dienstleistungen
§ 24.
Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten
§ 25.
Verwaltungszusammenarbeit
§ 26.
Vorwarnmechanismus
§ 27.
Verbindungsstelle
§ 28.
Zuständigkeit
§ 29.
Umsetzungshinweis“
„Die Bestimmungen des 1., 2., 5. und 6. Abschnitts sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sowie auf Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz oder in Drittstaaten, sofern diese Qualifikationen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, erworben haben.“
In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 83/2013“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 132/2015“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 83/2013“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 50/2016“ ersetzt.
Die Überschrift des 4. Abschnitts lautet:
In § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 83/2013“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 132/2015“ ersetzt.
Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
§ 20. (1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein im Rahmen des Internal Market Information System (IMI) elektronisch erstelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Dokuments
(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.“
§ 21. (1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind im Wege der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsstaats hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags binnen einer Woche über die IMI-Anwendung zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.“
§ 22. (1) Ein Europäischer Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach landesrechtlichen Vorschriften geregelten Berufs in Wien darf nur Personen ausgestellt werden, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach den den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union erfüllen. Ein solcher Berufsausweis berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufs in Wien, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
(2) Ein Europäischer Berufsausweis für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufs, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt sind.
(3) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Abs. 1 und 2 sind im Weg der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Internal Market Information System (IMI) einzubringen.
(4) Entspricht die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen.
(5) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:
(6) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(7) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 4 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Weg des Herkunftsstaates des Antragstellers übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 5 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach den Ziffern 1 oder 2 dieser Bestimmung vorzugehen. Die Behörde kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.
(8) Stellt die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 7 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 7 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 5 Z 1 oder 2 vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller über das Internal Market Information System (IMI) übermittelt.
(9) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach diesem Gesetz bzw. den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften.
§ 23. (1) Ein Europäischer Berufsausweis für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufs, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit nicht betrifft und für den keine Nachprüfung der Berufsqualifikation nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Wien berechtigt sind.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Abs. 1 ist über das Internal Market Information System (IMI) zu stellen und hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen.
(3) Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der im § 21 Abs. 2 oder in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 21 Abs. 2 gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder der Europäische Berufsausweis ausgestellt noch der darauf gerichtete Antrag bescheidmäßig abgewiesen, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(5) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig die Antragstellerin oder den Antragsteller hiervon zu verständigen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.
§ 24. (1) Im Fall der Einbringung von Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Art. 4d Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und den Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmestaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat sie die Antragstellerin oder den Antragsteller von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.
(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmestaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.
§ 25. (1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz sowie nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und anderer Staaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dieser Informationsaustausch ist über das Internal Market Information System (IMI) abzuwickeln.
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von anderen Behörden übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
§ 26. (1) Die Behörde hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, von jeder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist.
(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit mittels einer Warnung über das IMI unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln:
(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.
(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a lit. l der Berufsanerkennungsrichtlinie, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, mittels einer Warnung über das Internal Market Information System (IMI) zu benachrichtigen.
(5) Die Behörde hat die betroffene berufsangehörige Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Warnung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Warnung festgestellt, so hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach Aufhebung der Warnung oder nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder der Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.
Verbindungsstelle
§ 27. Sofern die Behörde über keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) verfügt, werden die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit (§ 25) und des Vorwarnmechanismus (§ 26) über die Verbindungsstelle gemäß § 13 dieses Gesetzes abgewickelt; § 13 Abs. 2, 3 lit. a und c, Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
§ 28. Behörde im Sinne des 5. und 6. Abschnitts ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten des Berufszugangs zuständige Behörde.
Umsetzungshinweis
§ 29. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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