LGBLA_WI_20171221_41•Wiener Stadtverfassung; Änderung
LGBLA_WI_20171221_41Wiener Stadtverfassung; ÄnderungGazette21.12.2017
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Einnahmen und Ausgaben“.
§ 84 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Gemeinderat ist verpflichtet, das gesamte Vermögen der Gemeinde in Übersicht zu halten.“
„(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag der Gemeinde für jedes Finanzjahr so rechtzeitig festzustellen, dass er mit Beginn des Finanzjahres, für das er erstellt wurde, in Kraft treten kann. Hierzu hat der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat mindestens drei Wochen vor Beginn des Finanzjahres einen Voranschlagsentwurf in elektronischer Form oder einer sonst geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen und diesen zwei Wochen vor der Beratung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind bei der Beratung des Voranschlages zu erwägen.
(2) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag ist im Internet zur Verfügung zu stellen.“
In § 86 Abs. 5 werden das Wort „Einnahme“ durch das Wort „Mittelaufbringung“ und das Wort „Ausgabe“ durch das Wort „Mittelverwendung“ ersetzt.
In § 86a werden das Wort „Verwaltungsjahres“ jeweils durch das Wort „Finanzjahres“ und das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt.
Nach § 86a wird folgender § 86b samt Überschrift eingefügt:
§ 86b. (1) Ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung der Gliederung des bereits festgestellten Voranschlages, welche auf dessen Gesamtsaldo keine Auswirkungen hat, so kann der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag beschließen.
(2) Der Nachtragsvoranschlag tritt in seinem Umfang an die Stelle des ursprünglich festgestellten Voranschlages. Vor einem Nachtragsvoranschlag erfolgte Änderungen von Ansätzen (§ 101) bleiben aufrecht.
(3) Für den im Abs. 1 angeführten Beschluss eines Nachtragsvoranschlages kommen die §§ 86 Abs. 1 und 95 Abs. 2 nicht zur Anwendung.“
Vor § 87 lautet die Überschrift:
In § 87 Abs. 1 wird die Wortfolge „die gehörig belegten Jahresrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben“ durch die Wortfolge „die Rechnungsabschlüsse“ ersetzt.
§ 87 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Zu diesem Zweck hat der Magistrat den Rechnungsabschlussentwurf nach Prüfung durch den Stadtrechnungshof längstens sechs Monate nach Ablauf des Finanzjahres dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat in elektronischer Form oder einer sonst geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen und diesen zwei Wochen vor der Beratung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind bei der Beratung des Rechnungsabschlusses zu erwägen.
(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist im Internet zur Verfügung zu stellen.“
§ 87 Abs. 4 entfällt. In § 87 Abs. 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ durch die Absatzbezeichnung „(4)“ ersetzt.
In den §§ 88 Abs. 1 lit. n und t, 97 lit. d, 98, 103 Abs. 3 Z 3, 103 Abs. 4 Z 1, 103 Abs. 5 und 105 Abs. 3 lit. j wird das Wort „Ausgaben“ jeweils durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt.
In § 88 Abs. 2 werden das Wort „Verwaltungsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ und das Wort „Verwaltungsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.
In § 101 Abs. 1 wird das Wort „Ausgabepost“ durch das Wort „Mittelverwendungspost“ ersetzt.
In den §§ 101 Abs. 2 und 103 Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Ausgabe“ jeweils durch das Wort „Mittelverwendung“ ersetzt.
§ 103 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
In § 103 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „in Minderausgaben“ durch die Wortfolge „durch Kürzung der Mittelverwendungen“ ersetzt.
§ 103 Abs. 4 Z 2 entfällt. §103 Abs. 4 Z 3, 3a, 3b, 4 und 5 werden als Z 2, 3, 4, 5 und 6 bezeichnet.
§ 103 Abs. 6a lautet:
„(6a) Die Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen) obliegt dem Magistrat. Der Bezirksvorsteher ist darüber zu informieren. Ferner ist der Finanzausschuss der Bezirksvertretung über die Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Leistungen), die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, zu informieren.“
In § 103a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Einnahmen und Ausgaben“ und wird das Wort „Verwaltungsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt. In § 103a Abs. 2 wird das Wort „Verwaltungsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.
§ 103b lautet:
Der Voranschlagsentwurf des Bezirkes ist zwei Wochen vor der Beratung durch die Bezirksvertretung im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind von der Bezirksvertretung bei der Beratung des Voranschlages zu erwägen.“
In § 103c Abs. 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Mittelaufbringungen“ ersetzt. In § 103c Abs. 2 und 4 wird das Wort „Ausgaben“ jeweils durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt. In § 103c Abs. 3 werden das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“, das Wort „Einnahmen“ jeweils durch das Wort „Mittelaufbringungen“ sowie das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.
An § 103c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Übersteigt der Rahmen das Einfache der im jeweiligen Finanzjahr gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Mittelaufbringungen, ist die Zustimmung der Finanzverwaltung einzuholen.“
In § 103d Abs. 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt. In § 103d Abs. 2 werden das Wort „Ausgaben“ jeweils durch das Wort „Mittelverwendungen“ und das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Mittelaufbringungen“ ersetzt.
In § 103f Abs. 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt. In § 103f Abs. 2 werden das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Mittelaufbringungen“ und das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt.
In § 105 wird folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Den Gemeinderatsausschüssen sind Umschichtungen von veranschlagten Mittelverwendungen im Rahmen zulässiger Deckungsfähigkeiten (§ 86 Abs. 5a) periodisch zur Kenntnis zu bringen.“
Artikel I Z 1 bis 5, 7 bis 15 sowie 18 bis 24 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Für den Voranschlag 2018 und die Rechnungsabschlüsse 2017 und 2018 gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Artikel I Z 6, 16 und 17 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_WI_20171221_41",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_WI_20171221_41",
"bundesland": "W",
"applikation": "LgblAuth"
}
}