LGBLA_WI_20180413_29•Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. FK-V Land- und Forstwirtschaft
LGBLA_WI_20180413_29Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. FK-V Land- und ForstwirtschaftGazette13.04.2018
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. FK-V Land- und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 88b, 88c und 88l Z 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, wird verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinne des § 88b Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Feldern, in Wäldern und auf sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
§ 2. (1) Hinsichtlich
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstgeberinnen und Dienstgeber bzw. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1 und § 15 FK-V enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5 und 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017, sind als Verweise auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 74, 75 und 88b Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 88c Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.
(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen Verweise auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2010, sind als Verweise auf § 2 Abs. 7 und 9 der Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2005, zu verstehen.
(5) Der in § 2 Z 1 lit. d FK-V enthaltene Verweis auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2017, ist als Verweis auf § 4 Abs. 2 der Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, zu verstehen.
§ 3. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise auf die F-KV beziehen sich auf die im § 2 Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 4. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_WI_20180413_29",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_WI_20180413_29",
"bundesland": "W",
"applikation": "LgblAuth"
}
}