Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer für Wien geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Wiener Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2018, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer für Wien, LGBl. für Wien Nr. 44/2001, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
§ 2 lautet:
„§ 2. Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung im dritten Quartal jedes fünften Jahres (beginnend mit dem Jahr 2022) vorzulegen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.