LGBLA_WI_20190218_10•Dienstordnung 1994, Wiener Bedienstetengesetz und Pensionsordnung 1995; Änderungen
LGBLA_WI_20190218_10Dienstordnung 1994, Wiener Bedienstetengesetz und Pensionsordnung 1995; ÄnderungenGazette18.02.2019
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (45. Novelle zur Dienstordnung 1994), das Wiener Bedienstetengesetz (4. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz) und die Pensionsordnung 1995 (31. Novelle zur Pensionsordnung 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
§ 43 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien.
(6) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches.
(7) Die Tätigkeit des Hauptverbandes gemäß Abs. 5 und 6 umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.“
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
§ 43 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien.
(6) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches.
(7) Die Tätigkeit des Hauptverbandes gemäß Abs. 5 und 6 umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.“
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
§ 1a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Gemeinde Wien in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und betreibt in diesen Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinde Wien. Die Tätigkeit des Hauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.“
Art. I bis Art. III treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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