LGBLA_WI_20190218_13•Wiener Buschenschankgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20190218_13Wiener Buschenschankgesetz; ÄnderungGazette18.02.2019
Gesetz, mit dem das Wiener Buschenschankgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Folgende Teile des Wiener Stadtgebietes bilden Heurigengebiete im Sinne dieses Gesetzes:
„(4) Wenn die Nachbarschaft durch die Ausübung eines Buschenschankes wiederholt in unzumutbarer Weise belästigt wurde, kann der Magistrat im Einzelfall einen späteren Beginn oder ein früheres Ende der Ausschankzeit vorschreiben.“
„(4a) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb eines Buschenschankes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Buschenschankes aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(4b) Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind (Abs. 4), ist danach zu beurteilen, wie sich die durch den Buschenschank verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4c) Zugunsten von Personen, die erst nach Errichtung des Buschenschankes Nachbarn im Sinne des Abs. 4a geworden sind, kann der Magistrat eine Vorschreibung im Sinne des Abs. 4 nur soweit vornehmen, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig ist.
(4d) Die Vorschreibung nach Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird.“
„Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im § 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von Leitungswasser, Mineralwasser, Sodawasser und kohlensäurehältigen Erfrischungsgetränken gestattet.“
„(2) Buschenschenkern ist ferner auch die Verabreichung von allen heimischen Wurst- und Käsesorten, Schinken und geräuchertem Fleisch, Speck, kaltem Fleisch und kaltem Geflügel, kaltem Wild und Wiener Schnecke, kalten und geräucherten heimischen Fischen, Sardinen, Sardellenringen und Rollmöpsen, Salaten, Essiggemüse, hartgekochten Eiern, Brotaufstrichen aller Art, Butter und Schmalz, Grammeln, Salzmandeln und Erdnüssen, Weingebäck wie Weinbeißern, Kartoffelrohscheiben, Salzgebäck, Brot und Gebäck, Waffeln, nach typischen bäuerlichen Rezepten hergestellten Mehlspeisen aus eigener Erzeugung sowie heimischem Obst und Gemüse unter Ausschluss aller warmen Speisen gestattet.“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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