Gesetz, mit dem das Wiener Kindergartengesetz – WKGG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz, mit dem das Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 40/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2019, geändert wird:
Nach § 12a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 nicht nachkommen, ist die Trägerin oder der Träger des Kindergartens auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.
Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens ist ermächtigt zu dem genannten Zweck folgende personenbezogene Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.