LGBLA_WI_20190724_42•2. Dienstrechts-Novelle 2019
LGBLA_WI_20190724_422. Dienstrechts-Novelle 2019Gazette24.07.2019
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}Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (46. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (58. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (55. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (6. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), das Wiener Personalvertretungsgesetz (27. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), die Pensionsordnung 1995 (32. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (19. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) und das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (11. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „IV K,“ der Ausdruck „IV P,“ eingefügt.
Nach § 48 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Der Beamte hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(2c) Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat der Beamte an einem gemäß Abs. 2b bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat der Beamte weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Abs. 2b konsumiert ist.“
In § 74b Abs. 3 werden der Ausdruck „K1, K2“ durch den Ausdruck „K 1, K 2, P 5, P 6“ sowie der Ausdruck „K3 bis K5“ durch den Ausdruck „K 3 bis K 5, P 2 bis P 4“ und der Ausdruck „K6“ durch den Ausdruck „K 6, P 1“ ersetzt.
In § 84 Abs. 5 werden nach dem Ausdruck „K 1, K 2“ ein Beistrich und der Ausdruck „P 5, P 6“ sowie nach dem Ausdruck „K 6,“ der Ausdruck „P 1,“ eingefügt und der Ausdruck „K 3, K 4, K 5“ durch den Ausdruck „K 3 bis K 5, P 2 bis P 4“ ersetzt.
In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. November 2018“ durch das Datum „1. Mai 2019“ ersetzt.
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2019, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird nach dem Ausdruck „Schema II K,“ der Ausdruck „das Schema II P,“ eingefügt.
In § 11 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „II K,“ der Ausdruck „II P,“ eingefügt.
In § 13 Abs. 1 und 4 wird jeweils nach dem Ausdruck „II K,“ der Ausdruck „II P,“ eingefügt.
In § 14 Abs. 1 erster Satz werden das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „des Schemas II L“ die Wortfolge „und des Schemas II P“ eingefügt.
In § 18 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 5, 7 bis 9, 13 und 14“ ersetzt.
In § 18 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „K 1, K 2,“ der Ausdruck „P 5, P 6,“ eingefügt.
§ 18 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe K 6 oder P 1 in die Verwendungsgruppe P 2 oder P 3 überstellt, verringert sich sein Besoldungsdienstalter um sechs Jahre. Die Verringerung des Besoldungsdienstalters ist für einen in Abhängigkeit vom Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters bzw. einer bestimmten Gehaltsstufe geregelten Anspruch auf Nebengebühren und Zulagen nicht zu beachten.
(14) Wird ein gemäß Abs. 13 überstellter Beamter in die Verwendungsgruppe K 6 oder P 1 überstellt bzw. rücküberstellt, ist er so zu behandeln, als ob die Überstellung gemäß Abs. 13 unterblieben wäre und er die gesamte vorrückungswirksame Dienstzeit zwischen den beiden Überstellungen in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.“
„(2) Folgenden Beamten des Schemas II K gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
(3) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 2 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 2 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen.“
§ 26. (1) Folgenden Beamten des Schemas II P gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
(2) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen.“
In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2018“ durch das Datum „1. Mai 2019“ ersetzt.
§ 44 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abs. 2 bis 5 sind auf Überstellungen (Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas II P, für die neben den sonstigen Einreihungsvoraussetzungen ein Diplom über eine Sonderausbildung oder ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erforderlich ist, sinngemäß anzuwenden.“
§ 49u. (1) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 1 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in die Beamtengruppe „Pflegevorsteher/Oberinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 6 im Schema II P.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 2 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Lehrvorsteher/Schuloberinnen“ oder „Pflegevorsteher/Oberinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 5 im Schema II P.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 3 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege“, „Lehrvorsteher/Schuloberinnen“, „Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege“, „Pflegevorsteher/ Oberinnen“, „Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege“ oder „Fachbereichskoordinatoren/ Fachbereichskoordinatorinnen Pflege“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 4 im Schema II P.
(4) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 4 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in die Beamtengruppe „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 3 im Schema II P.
(5) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 6 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen“ oder „Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 1 im Schema II P.
(6) Mit der Überleitung in die neue Verwendungsgruppe im Schema II P gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 sind keine Änderung der Zugehörigkeit zur Beamtengruppe und keine Veränderung des Besoldungsdienstalters verbunden.
(7) Wurde einem Beamten, auf den einer der Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 6 anzuwenden sind, zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in seiner bisherigen Verwendungsgruppe im Schema II K eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit auch in der neuen Verwendungsgruppe im Schema II P zu berücksichtigen.
(8) Für den Beamten, der zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 bis 5 genannten Verwendungsgruppen im Schema II K eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 bis 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. Jänner 2019 der Tag der Einreihung tritt. Gleiches gilt sinngemäß für den Beamten, auf den Abs. 1 bis 5 deshalb nicht anzuwenden sind, weil er nicht in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wurde, sofern er zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes versetzt wird.
(9) Die Überleitung in eine Verwendungsgruppe des Schemas II P gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 8 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.“
In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 entfällt im Schema II K in der Z 2 der Einleitungsbestimmungen der Ausdruck „Lehrvorsteher/Schuloberinnen,“.
In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 entfallen im Schema II K in der Verwendungsgruppe K 1 die Wortfolge „bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen“, der Strichpunkt am Ende des ersten Satzteils des Einleitungssatzes, der zweite Satzteil des Einleitungssatzes, die Ziffernbezeichnung „1.“ sowie die Z 2.
In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema II K in der Verwendungsgruppe K 2 im zweiten Satzteil des Einleitungssatzes die Wortfolge „bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen“ durch die Wortfolge „bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe“ ersetzt und entfällt in der Z 2 die Beamtengruppe „Lehrvorsteher/Schuloberinnen“.
In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 entfällt im Schema II K in der Verwendungsgruppe K 3 in der Z 1 die Beamtengruppe „Lehrvorsteher/Schuloberinnen“.
In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 werden im Schema II K in der Verwendungsgruppe K 5 der Punkt am Ende des Einleitungssatzes durch einen Strichpunkt ersetzt, nach diesem Strichpunkt in einer neuen Zeile die Wortfolge „bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG.“ eingefügt und nach der Z 2 folgende Z 3 angefügt:
„3. Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen“
Voraussetzung für die Einreihung in eine Verwendungsgruppe dieses Schemas ist die Verwendung in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes. Für die zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten fachspezifischen Voraussetzungen gilt weiters Folgendes:
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 1 ist:
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe (im Schema II K) am 31. August 1997.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 2 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG.
Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 4 ist:
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 5 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 5 bewerteter Posten.
Lehrvorsteher/Schuloberinnen
Pflegevorsteher/Oberinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 6 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 20 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 6 bewerteter Posten.
Pflegevorsteher/Oberinnen“
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
P 1
P 2
P 3
P 4
P 5
P 6
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
2.020,42
2.206,51
2.353,20
2.692,63
2.761,63
2.801,01
02
2.050,26
2.253,86
2.402,85
2.751,89
2.820,89
2.865,42
03
2.080,24
2.301,83
2.452,49
2.811,07
2.880,07
2.929,92
04
2.110,42
2.349,94
2.502,54
2.870,32
2.939,32
3.011,56
05
2.140,77
2.398,20
2.552,66
2.929,52
2.998,52
3.144,59
06
2.171,58
2.446,82
2.603,01
2.988,80
3.057,80
3.277,45
07
2.207,16
2.502,64
2.664,14
3.060,60
3.129,60
3.409,62
08
2.247,63
2.565,50
2.728,92
3.136,73
3.205,73
3.448,39
09
2.288,43
2.628,36
2.793,71
3.212,84
3.281,95
3.578,23
10
2.329,25
2.691,23
2.858,53
3.289,06
3.349,50
3.708,36
11
2.370,20
2.754,03
2.923,48
3.363,96
3.465,68
3.839,00
12
2.411,38
2.816,83
2.988,10
3.438,39
3.581,76
3.970,02
13
2.452,71
2.887,57
3.065,19
3.526,79
3.697,88
4.101,19
14
2.494,14
2.966,10
3.146,08
3.620,00
3.814,67
4.232,58
15
2.535,53
3.044,75
3.227,10
3.713,04
3.931,57
4.363,67
16
2.576,95
3.123,33
3.307,58
3.806,10
4.048,73
4.494,75
17
2.618,37
3.201,64
3.387,12
3.899,80
4.165,80
4.625,86
18
2.659,66
3.279,14
3.466,20
3.993,51
4.282,83
4.756,99
19
2.701,09
3.355,80
3.545,29
4.087,25
4.399,96
4.887,96
20
2.742,61
3.432,33
3.624,39
4.181,01
-“
Dienstalterszulage
in der Verwendungsgruppe
P 1
P 2
P 3
P 4
P 5
P 6
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
kleine DAZ
52,12
96,05
109,21
129,47
132,32
147,97
große DAZ
83,39
153,69
139,00
164,78
264,67
295,95“
In der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 wird in Z 9 nach der Paragraphenbezeichnung „§ 25“ die Absatzbezeichnung „Abs. 1“ eingefügt.
In der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 wird in Z 10 das Zitat „Zu § 26 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „Zu § 25 Abs. 2 Z 1 und § 26 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
In der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 wird in Z 11 das Zitat „Zu § 26 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „Zu § 25 Abs. 2 Z 2 und § 26 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2019, wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „ ,Schema II K‘,“ der Ausdruck „ ,Schema II P‘,“ und nach dem Ausdruck „ ,Schema IV K‘,“ der Ausdruck „ ,Schema IV P‘,“ eingefügt.
Nach § 25 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Abweichend von Abs. 1 kann der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Der Vertragsbedienstete hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(2c) Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat der Vertragsbedienstete an einem gemäß Abs. 2b bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Abs. 2b konsumiert ist.“
„Ist eine der in Z 1 bis 3 genannten Personen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erbunwürdig, verliert sie ihren Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag.“
In § 48 Abs. 10 wird die Wortfolge „Kinder (Enkelkinder) nebeneinander“ durch das Wort „Personen“ ersetzt und entfällt das Wort „so“.
In § 64 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. November 2018“ durch das Datum „1. Mai 2019“ ersetzt.
In der Anlage 1 zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 wird nach der Gehaltstabelle zum Schema IV K folgende Gehaltstabelle samt Überschrift eingefügt:
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
P1
P2
P3
P4
P5
P6
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
2.056,43
2.245,82
2.393,93
2.740,07
2.809,07
2.849,90
02
2.086,92
2.294,19
2.444,59
2.800,57
2.869,57
2.915,67
03
2.117,55
2.343,19
2.495,31
2.861,04
2.930,04
2.981,50
04
2.148,39
2.392,31
2.546,39
2.921,53
2.990,53
3.064,88
05
2.179,40
2.441,59
2.597,60
2.981,97
3.050,97
3.200,73
06
2.210,87
2.491,22
2.648,98
3.042,49
3.111,47
3.336,37
07
2.247,20
2.548,21
2.711,39
3.115,80
3.184,94
3.471,36
08
2.288,55
2.612,42
2.777,55
3.193,52
3.263,63
3.512,91
09
2.330,18
2.676,62
2.843,74
3.271,23
3.342,30
3.645,56
10
2.371,83
2.740,79
2.909,93
3.349,05
3.412,34
3.778,47
11
2.413,65
2.804,90
2.976,20
3.425,55
3.531,05
3.911,95
12
2.455,70
2.869,01
3.042,18
3.501,58
3.649,61
4.045,79
13
2.497,91
2.941,23
3.120,93
3.591,90
3.768,21
4.179,74
14
2.540,21
3.021,44
3.203,50
3.687,15
3.887,53
4.313,93
15
2.582,47
3.101,76
3.286,25
3.782,17
4.006,92
4.447,81
16
2.624,77
3.182,01
3.368,43
3.877,25
4.126,60
4.581,71
17
2.667,05
3.261,96
3.449,64
3.972,92
4.246,14
4.713,08
18
2.709,22
3.341,10
3.530,44
4.068,66
4.365,66
4.835,43
19
2.751,53
3.419,42
3.611,22
4.164,37
4.485,33
4.952,81
20
2.793,92
3.497,62
3.691,99
4.260,08
-“
Dienstalterszulage
in der Verwendungsgruppe
P1
P2
P3
P4
P5
P6
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
kleine DAZ
53,29
98,30
111,69
132,37
135,41
131,45
große DAZ
85,27
157,27
142,15
168,46
270,83
262,94“
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2019, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 wird das Zitat „§ 46 Abs. 3 bis 6“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 3 und 4 bis 6“ ersetzt.
Nach § 46 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 1 kann die bzw. der Bedienstete den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr bzw. ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Die bzw. der Bedienstete hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(3b) Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat die bzw. der Bedienstete an einem gemäß Abs. 3a bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat die bzw. der Bedienstete weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat sie bzw. er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Abs. 3a konsumiert ist.“
„b) Pflegefachassistenz“
In § 136 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. November 2018“ durch das Datum „1. Mai 2019“ ersetzt.
In der Anlage 1 wird im Schema W2 in der der Berufsfamilie „Pflege“ zugeordneten Tabelle nach der der Modellfunktion „Pflegeassistenz, Sozial- und Fachbetreuerin bzw. Sozial- und Fachbetreuer“ zugeordneten Zeile in einer neuen Zeile folgende Modellfunktion eingefügt:
W2/6 - W2/8
Pflegefachassistenz
Die Modellfunktion „Pflegefachassistenz“ umfasst die eigenverantwortliche Durchführung der von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Tätigkeiten aus den Kernkompetenzen der Pflege, das Handeln in Notfällen, die eigenverantwortliche Durchführung der von Ärztinnen und Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie und die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Wirkungsbereich/der Belastungssituation.
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Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
In § 8a Abs. 1 Z 2 werden in lit. d der Ausdruck „K 3 und K 4“ durch den Ausdruck „K 3, K 4, P 3, P 4, P 5 und P 6“ ersetzt sowie nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „die Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und“ eingefügt und in lit. e der Ausdruck „der Verwendungsgruppe K 6“ durch den Ausdruck „der Verwendungsgruppen K 6 und P 1“ ersetzt.
In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2018“ durch das Datum „1. Mai 2019“ ersetzt.
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „§ 29a Abs. 3 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 29a Abs. 3 dritter Satz“ ersetzt.
In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Krankheit, Gebrechen oder Schwäche“ durch die Wortfolge „Krankheit oder Behinderung“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Semester“ die Wortfolge „oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr“ eingefügt.
§ 21 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten – außer im Fall eines ordentlichen Studiums im Sinn des Abs. 3 – als erfüllt, wenn das Kind selbst oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, hat.“
In § 21 Abs. 9 wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.
In § 21 Abs. 10 Z 3 wird die Wortfolge „die Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners“ durch die Wortfolge „die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner“ ersetzt und nach der Wortfolge „für den verheirateten“ die Wortfolge „oder in eingetragener Partnerschaft lebenden“ eingefügt.
§ 21 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Ist für den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss ein Antrag erforderlich, gebührt der Waisenversorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Waisenversorgungsgenuss von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.“
„Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem Vertreter nach § 1034 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, durch einen Postdienst im Inland an die Adresse seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuzustellen. Auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines Vertreters kann die Auszahlung auch durch Überweisung auf ein Scheck- oder Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfolgen.“
„(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto des Anspruchsberechtigten, seines Vertreters gemäß § 1034 ABGB, ein für ihn geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches er verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen der Stadt Wien zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf ein solches Konto überwiesen worden sind.“
„(4a) Die Zustimmung des Anspruchsberechtigten und anderer für dieses Konto zeichnungs- oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Stadt Wien die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“
In § 46 Abs. 3 entfallen die Wortfolge „von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung“ und der letzte Satz.
In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „so haben nacheinander“ durch das Wort „haben“ ersetzt und wird nach der Aufzählung folgender Satz angefügt:
„Ist eine der in Z 1 bis 3 genannten Personen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erbunwürdig, verliert sie ihren Anspruch auf den Todesfallbeitrag.“
In § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge „Kinder (Enkelkinder) nebeneinander“ durch das Wort „Personen“ ersetzt und entfällt das Wort „so“.
In § 59 Abs. 1 wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.
§ 73f Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Anwendung des ersten Satzes bleibt die Verringerung der Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate durch Zeiten der Kindererziehung (§ 4 Abs. 1 Z 6) außer Betracht.“
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 werden in Z 7 der Ausdruck „K 3 oder K 4“ durch den Ausdruck „K 3, K 4, P 4, P 5 oder P 6“ ersetzt, nach der Z 7 folgende neue Z 8 und 9 eingefügt und erhalten die bisherigen Z „8.“ und „9.“ die Bezeichnungen „10.“ und „11.“:
In § 46 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2018“ durch das Datum „1. Mai 2019“ ersetzt.
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:
„(9) Die Ausübung der den gemäß
In § 14 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfallen das Wort „und“ sowie die Z 3.
§ 26 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Bedienstete verboten, sofern Nichtraucherinnen oder Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
(3) Ist in der Arbeitsstätte eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten vorhanden, kann die Dienstgeberin abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherinnen- bzw. Raucherräume eingerichtet werden.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.“
In § 47 Abs. 2 wird das Zitat „§ 56 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 56 Abs. 6“ ersetzt.
§ 52 Abs. 7 entfällt.
§ 61f wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind über die für die Lenkerinnen und Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und über die Bestimmungen zu den Ruhezeiten sowie über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die sie betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen zu informieren. Auf Verlangen ist der bzw. dem Bediensteten eine Kopie dieser Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.“
„Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen auch gemeindeeigene Sicherheitsfachkräfte oder gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner bestellt werden.“
§ 75 samt Überschrift entfällt.
In § 76 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2018“ durch das Datum „1. Mai 2019“ ersetzt.
Es treten in Kraft:
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner