LGBLA_WI_20200415_23•Wiener Abfallwirtschaftsgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20200415_23Wiener Abfallwirtschaftsgesetz; ÄnderungGazette15.04.2020
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl. für Wien Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im 2. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses entfällt nach der Bezeichnung „§ 10a.“ die Wortfolge „Abfallkonzept für Baustellen“ und nach der Bezeichnung „§ 10b.“ das Wort „Schadstofferkundung“.
Im 8. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird die Wortfolge „§ 53. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „§ 53. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt und danach die Zeile „§ 54. Notifizierung“ eingefügt.
In § 4 Abs. 5 wird nach dem Wort „Müll“ die Wortfolge „durch die Gemeinde Wien“ angefügt.
§ 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Öffentliche Altstoffsammlung ist die getrennte Sammlung von nicht gefährlichen verwertbaren Siedlungsabfällen durch die Gemeinde Wien.“
„(7) Grundbetrag ist der Betrag für einen Kubikmeter Fassungsvermögen eines einmalig entleerten oder abgeholten Sammelbehälters.“
§ 4 Abs. 8 bis 10 entfallen.
§ 10a entfällt samt Überschrift.
§ 10b entfällt samt Überschrift.
§ 10d lautet:
„§ 10d. (1) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden, und
(2) Ist die Ausgabe von Getränken oder Speisen gemäß Abs. 1 aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden. Von der Verpflichtung zum Ausschank aus Mehrweggebinden kann die Veranstaltungsbehörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, für Veranstaltungen, an denen mehr als 100.000 Personen teilnehmen können, auf Antrag Abweichungen zulassen, wenn Maßnahmen gesetzt werden, um allfällige Umweltauswirkungen zu verringern. Eine Ausnahme vom Ausschank aus Mehrweggebinden kann jedenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß erteilt werden.“
In § 19 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „110 Liter“ die Wortfolge „bzw. 0,11 Kubikmeter“ eingefügt.
In § 20 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „unmittelbar in die“ die Wortfolge „für die jeweilige Liegenschaft“ eingefügt.
In § 22 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ der Klammerausdruck „(Festsetzungsbescheid)“ eingefügt.
In § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Festsetzungsbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid erlassen wird.“
In § 22 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ der Klammerausdruck „(Festsetzungsbescheid)“ eingefügt.
In § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Für die erstmalige Festsetzung der Art und Anzahl der Sammelbehälter sowie der Anzahl der jährlichen Abholungen im Abholsystem ist das unter Bedachtnahme auf die erwartete Müllmenge anzunehmende maximale Fassungsvermögen der Sammelbehälter und wenigstens die Mindestanzahl an jährlichen Abholungen zu Grunde zu legen. Im Fall von Abweichungen der Art oder der Anzahl der Sammelbehälter oder der Anzahl der jährlichen Abholungen vom Festsetzungsbescheid im Abholsystem in einem Kalenderjahr ist der Festsetzungsbescheid nach Ablauf des Kalenderjahres der Abweichungen durch einen neuen Festsetzungsbescheid zu ersetzen, dem die tatsächlich abgeholte Art und Anzahl der Sammelbehälter und die tatsächliche Anzahl der jährlichen Abholungen zu Grunde zu legen ist. Der Festsetzungsbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid erlassen wird.“
In § 22 Abs. 3 Z 2 erster Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ der Klammerausdruck „(Festsetzungsbescheid)“ eingefügt.
§ 24 Abs. 1 lautet:
„§ 24. (1) Die Gemeinde Wien hat eine öffentliche Altstoffsammlung der Abfälle durchzuführen, die auf Liegenschaften anfallen, die gemäß § 17 Abs. 1 in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. Dafür sind im erforderlichen Umfang entsprechende Sammelbehälter bereitzustellen oder andere geeignete Abgabemöglichkeiten anzubieten, wenn die Zweckmäßigkeit der getrennten Sammlung der jeweiligen Abfälle unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Mengenanfalls gegeben ist und keine technischen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Sammelbehälter können auch an technische Vorsammelsysteme angeschlossen sein. Die Gemeinde Wien kann Dritte, insbesondere gewerbliche Unternehmen, mit der gänzlichen oder teilweisen Durchführung der Sammlung bestimmter Altstoffe beauftragen.“
„(1a) Die Gemeinde Wien kann für die Sammlung von Abfällen, die auf Liegenschaften anfallen, die gemäß § 17 Abs. 1 in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren einrichten. Für die Entgegennahme von Abfällen hat die Gemeinde Wien Nutzungsbedingungen festzulegen, die jedenfalls Beschränkungen der täglichen Abgabemengen und bei Anlieferung mit Kraftfahrzeugen die tägliche Abgabemenge pro Kraftfahrzeug zu enthalten haben.
(1b) Erfolgt die öffentliche Altstoffsammlung durch Aufstellung oder Ausgabe von Sammelbehältern oder von sonstigen Sammeleinrichtungen außerhalb von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren, ist die Durchführung von gleichartigen Sammlungen für jene Abfälle nicht zulässig, die in einer Verordnung nach Abs. 1c genannt sind (Duplizierungsverbot). Dies gilt nicht für die Sammlung durch dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme und auf Liegenschaften, die gemäß § 18 Abs. 2 von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind hinsichtlich der auf diesen Liegenschaften angefallenen Abfälle.
(1c) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, für welche Abfälle das Duplizierungsverbot gemäß Abs. 1b gilt. Dabei ist insbesondere auf § 1 dieses Gesetzes sowie auf eine funktionsfähige, effiziente öffentliche Altstoffsammlung, die Planungssicherheit der kommunalen Abfallwirtschaft und auf das Stadtbild Bedacht zu nehmen.“
„(8) Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Nutzung der Altstoffsammelzentren im Sinne des Abs. 1a, ob die Abfälle auf einer Liegenschaft gemäß § 17 Abs. 1 angefallen sind und ob die Beschränkungen der täglichen Abgabemengen eingehalten werden, ist die Gemeinde Wien berechtigt, folgende Daten zu erfassen und automatisiert zu verarbeiten:
(9) Die Gemeinde Wien hat die Öffentlichkeit auf der Internetseite www.wien.gv.at über Art und Umfang der öffentlichen Altstoffsammlung, insbesondere über die erfassten Abfälle, die Abgabemöglichkeiten und die Nutzungsbedingungen der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren zu informieren.“
„§ 36. (1) Die für Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:
(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:
(3) Der Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 7 ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern im Umleersystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des Grundbetrags um 30 vH festsetzen. Bei der Verwendung von Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des Grundbetrags um 150 vH festsetzen. Bei der Verwendung von eigenen Mulden bzw. von eigenen Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat für Mulden eine Verringerung des Grundbetrags um 8 vH und für Presscontainer eine Verringerung des bereits um 150 vH erhöhten Grundbetrags um 10 vH festsetzen.
(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, wobei der Grundbetrag um 25 vH zu verringern ist.“
„§ 39. (1) Die Jahresabgabe im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist durch Bescheid (Abgabenbescheid) festzusetzen und gilt so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(2) Im Falle der Änderung der für die Berechnung der Jahresabgabe maßgeblichen Werte im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist der Abgabenbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, dem die geänderten Werte zu Grunde zu legen sind.
(3) Der Abgabenbescheid im Umleersystem und im Abholsystem kann noch vor Rechtskraft eines Festsetzungsbescheides gemäß § 22 oder § 22a erlassen werden.“
In § 43 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „770 Liter“ die Wortfolge „bzw. 0,77 Kubikmeter“ eingefügt.
In § 47 Abs. 1 entfallen die Z 1 bis 4.
In § 47 Abs. 1 Z 14 wird nach der Wortfolge „unmittelbar in die“ die Wortfolge „für die jeweilige Liegenschaft“ eingefügt.
In § 47 Abs. 1 wird nach der Z 19 folgende Z 19a eingefügt:
In § 47 Abs. 1 Z 21 und 22 entfällt jeweils das Wort „vorsätzlich“.
In § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 bis 10, 20, 23 oder 24“ durch die Wortfolge „Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7, 9 bis 10, 19a, 20, 23 oder 24“ ersetzt.
Nach § 52 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten ereignen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Die Ziffern 5, 6, 10, 20 und 22 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 23/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Zum 1. Jänner 2021 bestehende Festsetzungsbescheide über die Art (Fassungsvermögen) und Anzahl der Sammelbehälter sowie die Anzahl der jährlichen Einsammlungen im Umleersystem gelten als Festsetzungsbescheide im Sinne dieses Gesetzes, wobei das nach den bisherigen Vorschriften festgesetzte Fassungsvermögen der Sammelbehälter in Liter von Gesetzes wegen als in Kubikmeter festgesetzt gilt, aufrechte Abgabenbescheide im Umleersystem gelten so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.“
Nach § 52 wird die Überschrift „Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Überschrift „Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt.
Nach § 53 wird folgende Überschrift samt § 54 angefügt:
§ 54. Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission notifiziert (2019/495/A).“
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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