LGBLA_WI_20201117_64•2. COVID-19-Abgabenänderungsgesetz
LGBLA_WI_20201117_642. COVID-19-AbgabenänderungsgesetzGazette17.11.2020
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 und das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien geändert werden (2. COVID-19-Abgabenänderungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2020, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Bei Glaubhaftmachung einer Betroffenheit von der COVID-19 Krisensituation kann abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.“
b) Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung 6.
c) Abs. 4 lautet:
„(4) Eine in der Zeit vom 1. März bis 30. November 2020 bestehende Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 kann - abweichend von den Voraussetzungen der Tarifpost D 2 Z 2 bis 5 sowie von § 2 Abs. 1 letzter Satz - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 28. Feber 2021 verlängert werden. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 28. Feber 2021 und ist eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 28. Feber 2021 nicht zulässig. Der Vorgarten kann in dem in der Zeit vom 1. März bis 30. November 2020 bewilligten Umfang bis zur Entscheidung des Magistrates über den Antrag einschließlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung, längstens jedoch bis 28. Feber 2021, weiter genutzt werden, wenn dem nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht.“
d) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Die Verpflichtung nach Tarifpost D 2 Z 4, mit dem täglichen gewerberechtlich vorgesehenen Betriebsende des Vorgartens die Vorgartenfläche von allen Einrichtungen zu räumen, wird von Gesetzes wegen in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 28. Feber 2021 ausgesetzt, wenn dem nicht öffentliche Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Der Magistrat kann Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.“
In § 18 Abs. 10 Z 2 erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „28. Feber 2021“ ersetzt.
Nach § 18 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“
„Wärmedämmungen, welche an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehenden Gebäuden in dem in Art. V Abs. 5 der Bauordnung für Wien angegebenen Ausmaß angebracht werden, sind abgabenfrei;“
Das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2020, wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 2 Z 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO)“ die Wortfolge „für den Zeitraum zwischen 1. März 2020 bis 28. Feber 2021“ eingefügt.
In § 13 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Zahlungserleichterungen“ die Wortfolge „für den Zeitraum zwischen 1. März 2020 bis 28. Feber 2021“ eingefügt.
§ 13 Abs. 2 Z 2 lautet:
In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „In die Fristen nach Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „In die Frist nach Z 1“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Die Fristen nach Z 1 und 2 verlängern“ durch die Wortfolge „Die Frist nach Z 1 verlängert“ ersetzt.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a. (1) Stundungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1, die nach dem 1. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September 2020 endet, bleiben bis 28. Feber 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 30. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
(2) Hinsichtlich vor dem 1. März 2020 bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß § 212b Z 1 BAO nach dem 1. März 2020 bis zum 28. Feber 2021 Stundungszinsen festzusetzen wären, ist von der Festsetzung abzusehen.“
Der Artikel 2 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 64/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft.
In Artikel 3 Z 1 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2020 wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „28. Feber 2021“ ersetzt.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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