Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung (Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF) geändert wird
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung (Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF), LGBl. für Wien Nr. 57/2013, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 27/2015, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgende Ziffer 12 angefügt:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.