LGBLA_WI_20210212_10•Wiener Dienstleistungsgesetz - W-DLG; Änderung
LGBLA_WI_20210212_10Wiener Dienstleistungsgesetz - W-DLG; ÄnderungGazette12.02.2021
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2019, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltverzeichnis lautet:
In § 1 wird im Anschluss an den Punkt des ersten Satzes folgender Satz angefügt:
„Dieses Gesetz gilt weiters für die Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen betreffend Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vorsehen. Auf die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung findet der 7. Abschnitt dieses Gesetzes Anwendung.“
„15. „Verhältnismäßigkeitsrichtlinie“ Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlamentes und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018 S. 25.“.
§ 29. (1) Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, sofern diese
(2) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Gesetzesentwürfen ist das Amt der Wiener Landesregierung zuständig.
(3) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorlagen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, sind vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hierfür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen. Der Ausschuss oder die Kommission hat – falls nicht schon eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt ist – vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Wiener Landesregierung zur erforderlichen Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu übermitteln.
(4) Bei Entwürfen von Verordnungen von Organen des Landes oder der Gemeinde Wien ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung vom Amt der Wiener Landesregierung bzw. vom Magistrat durchzuführen. Bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen im Sinne des Abs. 1 hat die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die jeweils zur Verordnungserlassung zuständige Behörde zu erfolgen.
(5) Vorschriften im Sinne des Abs. 1 sind nach ihrer Erlassung durch das Amt der Wiener Landesregierung bzw. im Fall des Abs. 4 letzter Satz durch die verordnungserlassende Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, sofern sich für diese Beurteilung maßgebliche Umstände geändert haben. Ergibt eine solche Überprüfung, dass eine Vorschrift nicht mehr den Anforderungen nach Art. 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht, hat das Amt der Landesregierung bzw. die verordnungserlassende Behörde die notwendige Anpassung der Vorschrift in die Wege zu leiten.
§ 30. (1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die betreffenden Regelungen
Als solche Ziele des Allgemeininteresses gelten dabei insbesondere die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen nach dieser Bestimmung rechtfertigen können.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst eine objektive Untersuchung zum Nachweis darüber, dass die jeweilige Vorschrift den Anforderungen nach Art. 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht; die Gründe für ein positives Untersuchungsergebnis sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, durch quantitative Elemente zu substantiieren. Im Zuge der Prüfung ist auf die Kriterien und Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2 bis 5 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie Bedacht zu nehmen. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist so umfassend zu dokumentieren, dass die Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachvollzogen werden kann. Diese Dokumentation ist den Erläuterungen des jeweiligen Gesetzes- oder Verordnungsentwurfs anzuschließen.
§ 31. (Verfassungsbestimmung) Im Zuge der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze oder Verordnungen im Sinne des § 29 Abs. 1 ist jeder Bürgerin bzw. jedem Bürger, allen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfängern sowie den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich durch die Rechtsvorschrift berührt wird, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der entsprechenden Gesetze oder Verordnungen einzuräumen. Die Einräumung der Kenntnisnahme erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Wien sowie Auflage bei den Magistratischen Bezirksämtern. Findet ein Begutachtungsverfahren des Gesetzes oder der Verordnung nicht statt, so ist der Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes Wien zu veröffentlichen. Jedermann hat die Möglichkeit zu den veröffentlichten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist, innerhalb derer die Stellungnahme abgegeben werden muss, ist in der jeweiligen Veröffentlichung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes festzusetzen, wobei diese Frist zumindest eine Woche zu betragen hat.
§ 32. (1) Im Vollzugsbereich des Landes Wien ist das Amt der Wiener Landesregierung für die Übermittlung und den Empfang von Informationen im Sinne des Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zuständig.
(2) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften im Sinne des § 29 Abs. 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 11 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie genannten Datenbank für reglementierte Berufe zu erfassen. Zu diesem Zweck ist dem Amt der Wiener Landesregierung die Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 29 Abs. 1 durch die verordnungserlassende Behörde bekannt zu geben; gleichzeitig sind dem Amt der Wiener Landesregierung die in der genannten Datenbank zu erfassenden Informationen mitzuteilen.
§ 33. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden, soweit Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen nach § 29 Abs. 1 der zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie dienen.“
Die bisherigen §§ 29 und 30 werden in §§ 34 und 35 umbenannt.
In § 35 wird der Punkt der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und im Anschluss folgende Ziffer 5 angefügt:
„5. Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018 S. 25.“
(1) (Verfassungsbestimmung) Die in Art. I Z 4. enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§ 29 Abs. 3 und § 31 samt Überschrift) treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten ebenfalls mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_WI_20210212_10",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_WI_20210212_10",
"bundesland": "W",
"applikation": "LgblAuth"
}
}