LGBLA_WI_20210212_12•Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020
LGBLA_WI_20210212_12Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020Gazette12.02.2021
Gesetz zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU im Energie- und Klimabereich (Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. Dieses Gesetz umfasst Maßnahmen des Landes Wien, die dem Klimaschutz, der Energieversorgungssicherheit, der Energieeffizienz, der Entwicklung erneuerbarer Energieträger sowie dem Ausbau der Fernwärme- und Fernkälteerzeugung, der Fernwärme- und Fernkälteversorgung und des Fernwärme- und Fernkältenetzes in Wien dienen.
§ 2. (1) Dieses Gesetz setzt Richtlinien der EU um und enthält flankierende Bestimmungen zu Verordnungen der EU, die das Energie- und Klimarecht betreffen und gemäß Art. 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 3. (1) Die Errichtung und die erhebliche Modernisierung
bedürfen einer Genehmigung der Behörde, sofern die thermische Gesamtnennleistung der jeweiligen Industrieanlage, der Energieerzeugungsanlage oder der Stromerzeugungsanlage 20 MW übersteigt.
(2) Bei der Planung einer Industrieanlage gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch KWK, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz, zu bewerten.
(3) Bei der Planung eines neuen Fernwärme- und Fernkältenetzes gemäß Abs. 1 Z 2 oder der Planung einer neuen Energieerzeugungsanlage in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder bei der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage gemäß Abs. 1 Z 3 sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von Industrieanlagen zu bewerten.
(4) Bei der Planung einer neuen thermischen Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten.
(5) Bei der erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten.
(6) Unter einer erheblichen Modernisierung ist eine Modernisierung zu verstehen, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(7) Industrieanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die Abwärme erzeugen oder beim Produktionsprozess Wärme verbrauchen und unter eine Landeskompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG fallen sowie Industrieanlagen, bei denen die genannten Voraussetzungen zutreffen und die der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(8) Unter einem neuen Fernwärme- oder Fernkältenetz wird die Neuerrichtung einer technischen Anlage, bestehend aus zumindest einer neu errichteten Energieerzeugungsanlage, einem neu errichteten Rohrleitungssystem und Nebenanlagen verstanden, die ausschließlich der Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten aus zentralen oder dezentralen Produktionsquellen an zwei oder mehreren Gebäuden oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte dient.
(9) Ein bestehendes Fernwärme- oder Fernkältenetz ist eine bereits errichtete technische Anlage, bestehend aus Energieerzeugungsanlagen, einem Rohrleitungssystem und Nebenanlagen, die ausschließlich der Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten aus zentralen oder dezentralen Produktionsquellen an zwei oder mehreren Gebäuden oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder –kälte dient.
(10) Energieerzeugungsanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Energieumwandlung Raum- oder Prozesswärme, Warmwasser oder Prozesskälte bzw. Kaltwasser zur Versorgung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu erzeugen und die unter eine Landeskompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG fallen, sowie Energieerzeugungsanlagen, bei denen die genannten Voraussetzungen zutreffen und die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(11) Das Verfahren nach Abs. 1 ist auf Antrag einzuleiten. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den zur Beurteilung der Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse anzuschließen.
(12) Die Kosten-Nutzen-Analyse ist im Einklang mit den in § 4 dieses Gesetzes festgelegten Grundsätzen und Leitgrundsätzen zu erstellen.
(13) Zur Prüfung der Kosten-Nutzen-Analyse hat die Behörde geeignete Sachverständige heranzuziehen. Die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, nicht gegeben sind.
§ 4. (1) Wird die Errichtung einer reinen Stromerzeugungsanlage eines Gewerbebetriebes oder die erhebliche Modernisierung einer solchen geplant, so ist die geplante Anlage oder die wesentliche Modernisierung der Anlage mit einer gleichwertigen Anlage zu vergleichen, bei der dieselbe Menge an Strom erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.
(2) Wird die Errichtung oder die erhebliche Modernisierung einer Industrieanlage geplant, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, so sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch KWK, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz zu bewerten.
(3) Wird die Errichtung oder die erhebliche Modernisierung eines neuen Fernwärme- und Fernkältenetzes oder die Errichtung oder erhebliche Modernisierung einer neuen Energieerzeugungsanlage in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz geplant, so sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von Industrieanlagen zu bewerten.
(4) Bei der Bewertung sind innerhalb festgelegter geografischer Grenzen die geplante Anlage bzw. das geplante Fernwärme- oder Fernkältenetz und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage bzw. das Netz versorgt werden könnten, zu berücksichtigen, wobei den praktischen Möglichkeiten (z. B. technische Machbarkeit und Entfernung) Rechnung zu tragen ist.
(5) Die Systemgrenze ist so festzulegen, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst (beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse). Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.
(6) Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie - in städtischen Gebieten - die Wärmelasten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.
(7) Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage(n); diese umfasst insbesondere die elektrische und thermische Kapazität, den Brennstofftyp, die geplante Verwendung und die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, den Standort und den Bedarf an Strom und Wärme.
(8) Für die Zwecke des Vergleichs sind der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten genutzt werden, zu berücksichtigen. In den Vergleich fließen die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.
(9) Die Kosten-Nutzen-Analyse hat neben der reinen Finanzanalyse auch eine volkswirtschaftliche Analyse zu beinhalten.
(10) Die Finanzanalyse gibt Aufschluss über die zu erwartenden Cashflows der beiden Optionen, die sich einerseits aus den Investitionen und den laufenden Kosten des Betriebs einer reinen Stromerzeugungsanlage oder einer reinen Industrieanlage, und andererseits aus den Investitionen und laufenden Kosten des Betriebs einer hocheffizienten KWK-Anlage bzw. einer Anbindung an das Fernwärme- oder Fernkältenetz ergeben würden. Zur Ermittlung der erwarteten Erlöse aus der Vermarktung des erzeugten Stroms für die beiden Optionen sind entsprechende Preiserwartungen für die ersten fünf Jahre zu hinterlegen. Für die Option der hocheffizienten KWK-Anlage sind zusätzlich die erwarteten Erlöse aus der Wärmebereitstellung zu ermitteln. Die Finanzanalyse hat folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(11) Die volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse erweitert die Finanzanalyse um externe Effekte (externe Kosten und externen Nutzen), die der jeweiligen Option zuzurechnen sind. Die externen Effekte haben zumindest die relevanten negativen und positiven Externalitäten jeder Option (wie z.B. Umweltauswirkungen, Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, Primärenergieeinsparungen, etc.) zu umfassen. Bei der Bewertung der Externalitäten ist, sofern möglich und zumutbar, eine quantitative Bewertung heranzuziehen.
(12) Der Finanzanalyse, wie auch der davon abgeleiteten volkswirtschaftlichen Analyse, ist eine Sensitivitäts- und Risikoanalyse beizulegen. Dabei sind zumindest unterschiedliche Verbrauchsentwicklungsszenarien und Preisszenarien, sowohl auf der Input-Seite als auch auf der Output-Seite darzustellen. Die beizulegenden Analysen entsprechen der gängigen Praxis der Investitionsbewertung.
(13) Die Kosten-Nutzen-Analyse ist übersichtlich und transparent aufzustellen. Die entsprechenden Annahmen zur Entwicklung der relevanten Parameter sind zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Plausibilisierung darzustellen. Dies gilt auch für die Sensitivitäts- und Risikoanalyse. Sollte die Finanzanalyse ein negatives Ergebnis liefern, ist die Kosten-Nutzen-Analyse und die Sensitivitäts- und Risikoanalyse dennoch vorzulegen.
(14) Die Kosten-Nutzen-Analyse hat im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten und unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 zu erfolgen, wobei als Betrachtungszeitraum sowie als Nutzungsdauer sämtlicher Investitionsbestandteile für die Stromerzeugungsanlage, die KWK-Anlage, die Energieerzeugungsanlage und das Fernwärme- bzw. Fernkältenetz, 30 Jahre anzunehmen sind.
§ 5. Die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
§ 6. Keiner Genehmigung gemäß § 3 bedürfen Industrieanlagen, Energieerzeugungsanlagen, Fernwärme- oder Fernkältenetze oder thermische Stromerzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, oder ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen.
§ 7. (1) Die zuständige Behörde für die Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnitts und für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die nach diesem Abschnitt ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
§ 8. (1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten und die Betriebsdaten der Betreiberin oder des Betreibers, der Parteien des Verfahrens sowie sonstiger in Abs. 2 genannter Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung der Verfahren gemäß § 3 oder zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden.
(2) Die Behörde kann nach Abs. 1 verarbeitete Daten übermitteln an:
§ 9. (1) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb einer Anlage oder des Netzes betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter, die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlage oder die Person, die den Betrieb tatsächlich vornimmt, den in Abs. 1 genannten Organen und den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der jeweiligen Anlage oder des jeweiligen Netzes betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen.
(3) Die Organe der Behörde und die herangezogenen Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.
(4) Die Behörde kann von der Betreiberin oder dem Betreiber jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(6) Erteilt die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage oder des Netzes die Auskunft nicht, hat die Behörde die begehrte Auskunft mit Bescheid aufzutragen.
§ 10. Mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, ist zu bestrafen, wer
§ 11. (1) Durch den 2. Abschnitt (§§ 3 bis 10) dieses Gesetzes wird Art. 14 Abs. 5 lit c und d sowie Abs. 7 iVm Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S. 1 ff., umgesetzt.
(2) Durch § 5 Z 4 des Gesetzes wird Art. 1 Abs. 1 letzter Absatz der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210 ff., umgesetzt.
§ 12. Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_WI_20210212_12",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_WI_20210212_12",
"bundesland": "W",
"applikation": "LgblAuth"
}
}