LGBLA_WI_20210212_14•Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG; Änderung
LGBLA_WI_20210212_14Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG; ÄnderungGazette12.02.2021
Gesetz, mit dem das Gesetz, mit dem die Förderung politischer Parteien in Wien ab 2013 (Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG) geregelt wird, geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz, mit dem die Förderung politischer Parteien in Wien ab 2013 (Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG), geregelt wird, LGBl. für Wien Nr. 86/2012, wird wie folgt geändert:
Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien gemäß § 2 Z 1 und 2 hat gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich jeweils bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres bei der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien unter Bekanntgabe einer Bankverbindung zu erfolgen. Im Jahr 2021 hat die Beantragung bis spätestens 15. Februar zu erfolgen.“
Die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen. Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß § 4 zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß § 4 abzüglich der bereits ausbezahlten 1. Tranche zu veranlassen. Im Jahr 2021 ist die Auszahlung der ersten Tranche bis spätestens 26. Februar zu veranlassen.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Valorisierung nach § 4 findet in den Jahren 2021 und 2022 nicht statt.
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