Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend zusätzliche Maßnahmen für Besuche in bettenführenden Krankenanstalten
Auf Grund des § 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:
§ 1. Abweichend von § 11 Abs. 2 Z 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 111/2021, ist das Betreten von bettenführenden Krankenanstalten nur an höchstens zwei Tagen pro Woche durch jeweils eine Besucherin oder einen Besucher pro Patientin oder Patient und nur dann zulässig, sofern die Patientin oder der Patient bereits länger als eine Woche in der bettenführenden Krankenanstalt aufgenommen war.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.