Gesetz, mit dem das Wiener Buschenschankgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Abs. 3g wird folgender Abs. 3h angefügt:
„(3h) Im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 finden die Regelungen des Abs. 3e mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausübung des Buschenschanks von Montag bis Sonntag (auch an Feiertagen) zulässig ist und die Anmeldung beim Magistrat spätestens eine Woche vor Beginn des Ausschankes zu erfolgen hat.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.