LGBLA_WI_20210430_26•Wiener Grenzwerte-Verordnung, Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe, Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderungen
LGBLA_WI_20210430_26Wiener Grenzwerte-Verordnung, Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe, Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien; ÄnderungenGazette30.04.2021
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV, die Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA, die Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – W-VGÜ und die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien – W-PSA-V geändert werden
Auf Grund des § 2 Z 11, der §§ 3 bis 7, 10 bis 13, 15, 34 bis 38, § 39 Abs. 1, 2, 6 und 8, § 41 Abs. 1, §§ 42 bis 45, § 55 Abs. 4 Z 1 bis 3, § 56, §§ 59 bis 61 sowie § 73 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2020, wird verordnet:
Die Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV, LGBl. Nr. 109/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 2 wird die Jahreszahl „2020“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 werden das Zitat „Grenzwerteverordnung 2020“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2021“ und das Zitat „BGBl. II Nr. 382/2020“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 156/2021“ ersetzt.
In § 3 werden nach Z 10 folgende Z 11 bis 13 eingefügt:
Die Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA, LGBl. Nr. 6/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 65/2020, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 werden das Zitat „BGBl. II Nr. 382/2020“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 156/2021“ und das Zitat „Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
§ 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 sowie RG4.12 bis RG4.13 im Anhang 1 der VbA in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 ab 20. November 2021 anzuwenden.“
Die Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – W-VGÜ, LGBl. Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 2 wird die Jahreszahl „2017“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017)“ durch das Zitat „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ)“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 wird die Kurzbezeichnung „VGÜ 2017“ durch die Kurzbezeichnung „VGÜ“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Kurzbezeichnung „VGÜ 2017“ durch die Kurzbezeichnung „VGÜ“ ersetzt und werden im ersten Satz das Zitat „§ 52“ durch das Zitat „§ 52, § 54 Abs. 1 Z 1“ und das Zitat „§ 45 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 wird die Kurzbezeichnung „VGÜ 2017“ durch die Kurzbezeichnung „VGÜ“ ersetzt.
In § 5 werden die Kurzbezeichnung „VGÜ 2017“ durch die Kurzbezeichnung „VGÜ“ und das Datum „3. September 2020“ durch das Datum „1. April 2021“ ersetzt.
Die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien – W-PSA-V, LGBl. Nr. 9/2015, wird wie folgt geändert:
In § 4 wird das Datum „1. November 2014“ durch das Datum „1. April 2021“ ersetzt.
§ 5 lautet:
„§ 5. Durch diese Verordnung werden die
„§ 6. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. April 2015 in Kraft getreten.“
Es treten in Kraft:
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