LGBLA_WI_20210713_36•Wiener Stadtverfassung; Änderung
LGBLA_WI_20210713_36Wiener Stadtverfassung; ÄnderungGazette13.07.2021
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag der Gemeinde für jedes Finanzjahr so rechtzeitig festzustellen, dass er mit Beginn des Finanzjahres, für das er erstellt wurde, in Kraft treten kann. Der Gemeinderat kann mit dem Voranschlag für das folgende Finanzjahr (t) zugleich auch einen Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1) feststellen (Doppelbudget). Die Beschlussfassung über die Feststellung des Voranschlages für das folgende Finanzjahr (t) und über die Feststellung des Voranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1) hat in derselben Sitzung zu erfolgen.
(2) Der Gemeinderat hat gemeinsam mit dem Voranschlag einen Finanzrahmen für die dem folgenden Finanzjahr (t) nächstfolgenden fünf Finanzjahre (t+5) festzulegen. Dieser Betrachtungszeitraum gilt auch, sofern gemäß Abs. 1 zweiter Satz gleichzeitig mit dem Voranschlag für das folgende Finanzjahr (t) ein Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1) festgestellt wird. Der Finanzrahmen enthält die Salden der Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen je Geschäftsgruppe und bildet die Grundlage für den Magistrat bei der Erstellung der Voranschläge (§ 105 Abs. 3 lit. c) sowie für die Unternehmungen bei der Erstellung der jährlichen Wirtschaftspläne (§ 71 Abs. 3 Z 1 lit. e).
(3) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung hat dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat mindestens drei Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Voranschlagsentwurf für das folgende Finanzjahr (t), im Falle des Abs. 1 zweiter Satz auch den Voranschlagsentwurf für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1), in elektronischer Form oder einer sonst geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen.
(4) Voranschlagsentwürfe sind zwei Wochen vor der Beratung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind bei der Beratung des jeweiligen Voranschlages zu erwägen. Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag für das folgende Finanzjahr (t), im Falle des Abs. 1 zweiter Satz auch der Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1), sind im Internet zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die in § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen, nach welchen Maßstäben die Festlegung der Höhe der Mittel zur Besorgung dieser Angelegenheiten sowie die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Bezirke erfolgt. Ein sich aufgrund der Maßstäbe der Verordnung ergebender Betrag ist auch dann maßgeblich, wenn gemäß Abs. 1 ein höherer oder niedrigerer Betrag veranschlagt wurde.
(6) Die Ansätze des genehmigten Voranschlages sind unbeschadet anders lautender gesetzlicher Bestimmungen die Grundlage jeder Verwaltungstätigkeit, die eine Mittelaufbringung zum Zweck oder eine Mittelverwendung zur Folge hat. § 101 bleibt unberührt.
(7) Der Gemeinderat kann im Rahmen der Befugnisse nach den vorhergehenden Absätzen im jeweiligen Voranschlag Vorsorge über zulässige Deckungsfähigkeiten treffen.
(8) Die näheren Regelungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Voranschlages sowie der Anträge auf Feststellung der Voranschläge sind durch den Magistrat festzulegen, wobei auf die Besonderheiten eines Doppelbudgets Rücksicht zu nehmen ist.
(9) Der Gemeinderat hat zugleich mit der Feststellung des Voranschlages für das folgende Finanzjahr (t), im Falle des Abs. 1 zweiter Satz auch zugleich mit der Feststellung des Voranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1), bei jenen Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die auf Grund einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung ausgeschrieben oder erhoben werden, zu überprüfen, ob eine Änderung erforderlich ist. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Entgelte für Leistungen der Gemeinde, die vom Gemeinderat festzusetzen sind.
(10) Für die Wirtschaftspläne der Unternehmungen ist § 71 Abs. 3 Z 1 lit. e maßgebend.“
§ 88 Abs. 1 lit. e lautet:
In § 88 Abs. 1 lit. p wird das Wort „Subventionen“ durch das Wort „Förderungen“ ersetzt.
§ 88 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag, im Falle des § 86 Abs. 1 zweiter Satz auch gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr, mit Verordnung die sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 sowie den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden betraglichen Wertgrenzen für das jeweilige Finanzjahr festzustellen.“
In § 95 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Prüfung des Voranschlages“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „des Finanzrahmens“ eingefügt.
§ 103a lautet:
„(1) Der Entwurf des Voranschlages für das folgende Finanzjahr ist vom Finanzausschuss der Bezirksvertretung bis spätestens 30. September zu erstellen.
(2) Der Voranschlag des Bezirkes für das folgende Finanzjahr ist von der Bezirksvertretung bis spätestens 31. Dezember festzustellen.“
In § 105 Abs. 3 lit. c wird nach der Wortfolge „die Verfassung der Voranschläge“ die Wortfolge „und der Finanzrahmen“ eingefügt.
In § 105 Abs. 3 lit. j wird das Wort „Subventionen“ durch das Wort „Förderungen“ ersetzt.
In § 86 Abs. 4 wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.
In § 87 Abs. 2 wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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