LGBLA_WI_20210715_39•Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG; Änderung
LGBLA_WI_20210715_39Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG; ÄnderungGazette15.07.2021
Gesetz, mit dem das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 76/2020, wird wie folgt geändert:
In § 5 wird in Abs. 2 nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
§ 8 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 8 Abs. 2 Z 5 lautet:
§ 8 Abs. 2 Z 6 lautet:
In § 8 Abs. 2 Z 4, Z 7 und Z 8 entfällt jeweils die Wortfolge „oder einer zur Obsorge berechtigten Person“.
§ 10 Abs. 6 Z 1 lautet:
Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
§ 11a. Gutschriften aus einer Arbeitnehmerveranlagung sind bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes von der Anrechnung ausgenommen.“
In § 12 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort „Bedarfsgemeinschaft“ die Wortfolge „oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen der anspruchsberechtigten Person“ eingefügt.
§ 12 Abs. 3 Z 5 lautet:
§ 13 samt Überschrift lautet:
§ 13. Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen (§ 12 Abs. 3 Z 4) vorhanden, ist die pfandrechtliche Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches Voraussetzung für die Zuerkennung weiterer Leistungen, sobald Leistungen der Wiener Mindestsicherung für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen wurden. Die Dreijahresfrist beginnt nur nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges in einem Ausmaß von jeweils mehr als drei Monaten neu zu laufen, wobei die Zeiträume der Unterbrechung des Leistungsbezuges bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen sind.“
„(1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 vH, zu kürzen.“
In § 24a wird nach der Wortfolge „oder dem AlVG“ die Wortfolge „oder auf Leistungen ausländischer Pensionsversicherungsträger oder auf Leistungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz“ eingefügt.
Nach § 28 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Prüfung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz sowie für die Berechnung von Rückforderungen an den vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger zu übermitteln:
In § 29 Abs. 4 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:
Nach § 29 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Zum Zwecke der Überprüfung der Anspruchsvorrausetzungen einer Partei, die Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz bezieht bzw. bezogen hat, hat der vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betraute Rechtsträger auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
§ 39a entfällt.
§ 42 Z 6 lautet:
§ 42 Z 7 lautet:
Nach § 42 Z 20 wird folgende Z 21 angefügt:
In § 44 Abs. 13 entfällt der letzte Satz.
Nach § 44 Abs. 13 werden folgende Abs. 14, 15, 16, 17, 18 und 19 angefügt:
„(14) § 44a Abs. 7 tritt mit 01. Februar 2021 in Kraft.
(15) § 10, § 11a und § 42 Z 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. Juni 2021 in Kraft. § 39a tritt mit 01. Juni 2021 außer Kraft.
(16) § 12 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Mai 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
(17) § 13 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Bescheide, die gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, sind von amtswegen für den Zeitraum ab 01. Juni 2021 an die neue Rechtslage gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, anzupassen. In die Frist gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021, sind die Zeiten des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung vor dem 01. Juni 2021 nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, einzurechnen. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
(18) § 5, § 15, § 24a, § 28, § 29, § 42 Z 6 und 21, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. August 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Juli 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Juli 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
(19) § 8 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Oktober 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30. September 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30. September 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
„(7) Bei der Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz sind Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich leisten, von der Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 ausgenommen.“
Der Landeshauptmann:
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