LGBLA_WI_20211213_68•Wasserversorgungsgesetz, Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz; Änderung
LGBLA_WI_20211213_68Wasserversorgungsgesetz, Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz; ÄnderungGazette13.12.2021
Gesetz mit dem das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG) sowie das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG), LGBl. für Wien Nr. 10/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Zuleitung und Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien im Gemeindegebiet Wien.“
In der Überschrift des § 2 wird das Wort „Anschlußzwang“ durch das Wort „Anschlusszwang“ ersetzt.
In § 2 wird die Wortfolge „Anschluß von Baulichkeiten an die städtischen Wasserleitungen (Anschlußzwang)“ durch die Wortfolge „Anschluss von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen an eine öffentliche Trinkwasserleitung (Anschlusszwang)“ ersetzt und entfällt das Wort „jeweils“.
In § 3 wird die Wortfolge „der bzw. die an die städtischen Wasserleitungen angeschlossen ist“ durch die Wortfolge „für den bzw. die ein Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien hergestellt wurde“ ersetzt.
In § 5 wird die Wortfolge „in der Wiener Zeitung“ durch die Wortfolge „in anderer geeigneter Form“ ersetzt.
In der Überschrift des § 6 wird die Wortfolge „städtischen Versorgungsleitungen“ durch die Wortfolge „öffentlichen Wasserleitungen“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „städtische“ und wird das Wort „Versorgungsleitung“ durch die Wortfolge „öffentliche Wasserleitung“ ersetzt und wird im letzten Satz das Wort „Versorgungsleitung“ durch die Wortfolge „öffentlichen Wasserleitung“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Versorgungsleitung“ jeweils durch die Wortfolge „öffentlichen Wasserleitung“ ersetzt und wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Der Entfall der Kostentragungsverpflichtung findet bei Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen gemäß § 1a der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung, oder anderen gleichartigen städtebaulichen Regelungen keine Anwendung.“
In § 6a Abs. 1 wird die Wortfolge „Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung“ durch die Wortfolge „an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung“ ersetzt.
In § 6a Abs. 2 wird die Wortfolge „von einer städtischen Versorgungsleitung“ durch die Wortfolge „(§ 8 Abs. 1 lit. a) oder abzweigenden Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. b)“ ersetzt.
§ 6a Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Bei einer neu hergestellten Anschlussleitung wird die Anschlussabgabe durch Multiplikation der Kennzahl (Abs. 6) mit dem Einheitssatz (Abs. 7) errechnet. Bei der Verstärkung einer Anschlussleitung wird die Kennzahl der bestehenden Anschlussleitung von der Kennzahl der neu zu errichtenden verstärkten Anschlussleitung in Abzug gebracht.
(5) Bei Verstärkung einer Anschlussleitung, wegen gleichzeitiger Herstellung einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, ist neben der Anschlussabgabe für die abzweigende Anschlussleitung keine Anschlussabgabe für die Verstärkung der bereits bestehenden Anschlussleitung zu entrichten.“
In § 6a Abs. 6 wird nach dem Wort „Innendurchmesser“ die Wortfolge „des erdverlegten Teiles“ gestrichen.
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist
„(3) Wird Wasser für mehrere Grundstücke, Häuser oder Betriebe, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung und nur einen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.“
§ 8. (1) Jedes Grundstück wird auf Antrag über
(2) Die Herstellung einer Anschlussleitung oder einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, einschließlich der Wasserzähleranlage, deren Instandhaltung, Änderung und Trennung, erfolgen durch die Stadt Wien. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Durchführung der Arbeiten zu dulden.
(3) Für die Herstellung einer abzweigenden Anschlussleitung ist eine den ungestörten weiteren Betrieb sichernde Zustimmung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin der zugehörigen an der Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung vorzulegen. Die Herstellung abzweigender Anschlussleitungen ist nur für die Wasserversorgung weiterer eigenständiger Grundstücke zulässig.
(4) Die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu tragen. Der Gemeinderat kann die Kosten für die Herstellung einer Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. a) gestaffelt nach dem Innendurchmesser bis zu einem solchen von 53 mm pauschal festsetzen, wobei die Höhe dieser Pauschalen nach den festgestellten durchschnittlichen Kosten einer repräsentativen Anzahl von Anschlussleitungen erstmalig zu ermitteln ist. Bei einer wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen zur Ermittlung der Pauschalen kann der Gemeinderat die Pauschalen neu festsetzen.
(5) Die pauschalen Kosten setzen sich zusammen aus einer Grundpauschale für befestigte oder unbefestigte Straßenoberflächen, einem Längenzuschlag und gegebenenfalls aus einem Zuschlag für einen zweiten Arbeitsgang (zur Herstellung eines Bauwasserprovisoriums).
(6) Die Pauschalen sind vom Gemeinderat durch Verordnung in dem Maß zu verändern, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Baupreisindex Tiefbau gesamt (mit Basis 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit der erstmaligen Festsetzung bzw. der letzten Neufestsetzung verändert hat, wobei Änderungen bis 5 % nicht zu berücksichtigen sind.
(7) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen bzw. der pauschalen Kosten vor Beginn der Herstellungsarbeiten zu leisten.
(8) Die Kosten der Instandhaltung von Anschlussleitungen trägt die Stadt Wien. Die Kosten für die Behebung von Gebrechen, die vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin verschuldet wurden, hat dieser bzw. diese zu tragen.
(9) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin trägt die Kosten einer von ihm bzw. ihr veranlassten Änderung einer Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung, wobei er bzw. sie vor Beginn der Änderungsarbeiten eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen hat. Die Kosten sonstiger Änderungen trägt die Stadt Wien.
(10) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Herstellung oder einer von ihm bzw. von ihr veranlassten Änderung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung eine Verbrauchsanlage mit mindestens einer Entnahmestelle errichten zu lassen.
(11) Bei Ende des Wasserbezuges (§ 17 Abs. 1) erfolgt die Trennung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung auf Kosten der Stadt Wien.“
§ 10. Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen, für die ein Wasseranschluss hergestellt wurde und deren Betrieb, Einrichtungen bzw. Anlagen bei Absperrung der Wasserleitung der Stadt Wien gestört werden würden, können auf ihre Kosten die Einschaltung von Trennschiebern in die Wasserleitung der Stadt Wien, die den Wasserbezug in der Regel auch im Falle einer solchen Absperrung ermöglichen, verlangen.“
In § 11 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Anschlussgröße“ die Wortfolge „und die Bauart (siehe Abs. 6)“ eingefügt.
§ 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Bei den Wasserzählern mit einer Nennweite ≥ DN 150 sind als Verkehrsfehlergrenzen diejenigen, welche für Wasserzähler der Nennweite DN 100 gelten, heranzuziehen. Sind die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.“
In § 11 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren“ durch die Wortfolge„in einem Zeitraum mit vergleichbarem Verbrauchsverhalten“ ersetzt. Im zweiten Satz wird die Wortfolge „sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen“ durch die Wortfolge „ist der Wasserbezug zu schätzen (§ 184 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 140/2021)“ ersetzt.
In § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Wasserzähler kann mechanischer oder elektronischer Bauart, mit oder ohne Datenfernübertragung sein. Der elektronische Wasserzähler dient der Erfassung der Verbrauchsdaten, nämlich der Wasserzählernummer, des aktuellen Wasserzählerstandes, des Wasserzählerstandes zu einem definierten Monatsstichtag sowie des Hinweises, dass entweder ein Gebrechen beim Wasserzähler oder in der Verbrauchsanlage (§ 12) aktuell vorliegt oder stattgefunden hat. Elektronische Wasserzähler mit Datenfernübertragung erfassen und speichern neben der Wasserzählernummer lediglich den aktuellen Wasserzählerstand, die Information, dass der Wasserzähler defekt ist sowie jeweils einen Wasserzählerstand zu einem definierten Monatsstichtag, welche zur Abklärung von Gebrechen der Verbrauchsanlage (§ 12) des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin unbedingt erforderlich sind längstens für die Dauer der Eichfrist des Wasserzählers. Im Falle eines Austausches eines Wasserzählers sind alle Daten vom Gerät zu löschen. Elektronische Wasserzähler mit Fernübertragung per Funk senden die Wasserzählernummer, den aktuellen Wasserzählerstand, die Information, dass der Wasserzähler defekt ist oder ein Gebrechen vorliegt bzw. in der Vergangenheit vorgelegen ist, sowie jeweils den letzten Wasserzählerstand zu einem definierten Monatsstichtag fortlaufend per Funk in verschlüsselter Form. Ausschließlich Empfangsgeräte der Behörde können diese Verbrauchsdaten entschlüsseln. Von elektronischen Wasserzählern mit Fernübertragung per Funk oder per Kabel übermittelte Daten müssen derart verschlüsselt sein, dass nur die Behörde die übermittelten Daten entschlüsseln kann. Der Wasserzähler darf keine Daten, die ein Verbrauchsgeschehen darstellen oder wie viele Personen über die jeweilige Abgabestelle versorgt werden, verarbeiten. Die Behörde darf ohne weitere Zustimmung der betroffenen Person maximal 20 Abfragen tätigen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin kann hinsichtlich des eigenen Verbrauchs beantragen, dass der Wasserzähler ergänzende Informationen (zusätzliche Wasserzählerstände) über sein bzw. ihr Verbrauchsverhalten aufzeichnet und diese per Funk oder per Kabel abgerufen werden können. Die Behörde ist ermächtigt, die hiefür erforderlichen Einstellungen am Wasserzähler vorzunehmen. Diese Daten sind ausschließlich dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin zugänglich zu machen.“
§ 11a. (1) Der Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) gemäß § 11 Abs. 2 wird unter Berücksichtigung der Grundstücks- und Eigentumsgrenzen durch den Magistrat nach folgenden Richtlinien bestimmt:
(2) Der Wasserzähler einer abzweigenden Anschlussleitung ist am selben Standort wie der Wasserzähler der zugehörigen bereits an einer Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung unterzubringen. Wasserzählerstandorte mit mehreren amtlichen Wasserzählern müssen für alle obsorgepflichtigen (§ 15) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen jederzeit zugänglich sein.
(3) Ist die Unterbringung des Wasserzählers nicht entsprechend Abs. 1 möglich, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat in Anlehnung an die Bestimmungen des Abs. 1 gesondert festzulegen. Befindet sich die Wasserleitung der Stadt Wien nicht auf einem Grundstück im öffentlichen Gut, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat gesondert festzulegen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden Anwendung
(5) Eine Abänderung des Standortes bzw. eine Neubestimmung des Standortes des Wasserzählers kann unterbleiben
(6) Der Wasserzählerschacht, der Wasserzählerraum und die Wasserzählernische sind hinsichtlich ihrer Mindestabmessungen gemäß Anhänge II, III und IV auszuführen und dürfen weder zu Wohnzwecken noch zur Lagerung von Waren und Gütern, ausgenommen solcher für Haushaltszwecke, verwendet werden. Bei Einbau von mehreren Wasserzählern ist der Wasserzählerstandort den Anordnungen des Magistrates entsprechend im notwendigen Ausmaß gegenüber den in Anhängen II, III und IV festgesetzten Mindestmaßen zu vergrößern. Die Verwendung des Wasserzählerraumes als Trafo- oder Öllagerraum ist unzulässig. Wasserzählerschächte sind aus Fertigteilen (zB Stahlbeton, Kunststoff) oder vor Ort aus Mauerwerk oder Beton herzustellen. Sie müssen tagwasserdicht und bei Möglichkeit eines Grundwasserandranges allseits wasserdicht und auftriebssicher hergestellt sein. Die Schächte sind begehbar auszuführen und entsprechend der zu erwartenden Belastung tragfähig abzudecken.
(7) Die Herstellung und Instandhaltung der Standorte von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen) obliegt dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin auf seine bzw. ihre Kosten. Dies gilt auch für alle Veränderungen von Standorten von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen).
(8) Kann der Wasserzähler noch nicht am vorgesehenen Standort untergebracht werden (zB bei Baustellen), wird der Wasserzähler vorübergehend provisorisch auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin installiert.“
„(1) Als Verbrauchsanlage gilt die Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlage nach der Übergabestelle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage). Die Übergabestelle ist die Grenze der Zuständigkeit zwischen der Stadt Wien und dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anlagenteile und der Wasserqualität (Anhang I). Bei bestehenden Feuerlöschleitungen ohne Wasserzähler beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung. Bei bestehenden Wasserzähleranlagen mit Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung.“
„Zum Schutz des Trinkwassers gegen Verunreinigungen ist die Verbrauchsanlage mit einem Rückflussverhinderer gegen Rückfließen des Wassers in das Versorgungsnetz der Stadt Wien abzusichern, sofern dieser bei bestehenden Anlagen nicht bereits Teil der Wasserzähleranlage ist.“
„(3) Die Verbrauchsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Im Sinne dieses Gesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind entsprechend vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens, sowie den geltenden Normen und Richtlinien heranzuziehen.“
§ 14. (1) Die Verbindung einer Wasserleitung der Stadt Wien über die Verbrauchsleitung mit Nutzwasserleitungen oder Eigenwasserversorgungsanlagen ist verboten. Eine Verbindung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen Blindbleche, Absperrschieber oder ähnliche Einrichtungen eingebaut sind.
(2) Eine Verbindung zweier öffentlicher Trinkwasserleitungen über Anschlussleitungen und Verbrauchsleitung ist nur in Ausnahmefällen bei Anspruch an eine erhöhte Versorgungssicherheit und nur dann zulässig, wenn beide Systeme nach der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, überwacht werden und bei der Mischung die Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird.“
„(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Armaturen jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine beim Wasserzähler allfällig von ihm bzw. ihr angebrachte Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung oder technische Ableseeinrichtung, welche nicht ein Bestandteil des Wasserzählers ist, vor der Ablesung oder dem Tausch des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Wenn diese Schutzvorrichtungen oder technischen Ableseeinrichtungen vom Magistrat zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes unverzüglich entfernt werden müssen, hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin keinen Anspruch auf Wiederherstellung bzw. auf den Ersatz der Wiederherstellungskosten.“
„(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, gegen von außen eindringendes Wasser und vor Beschädigungen zu schützen. Das Anbringen von technischen Ableseeinrichtungen durch den Magistrat der Stadt Wien darf durch Schutzmaßnahmen gegen Frost oder Beschädigung bzw. durch technische Ableseeinrichtungen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht behindert werden. Bei mehreren Wasserzählern an einem Wasserzählerstandort trifft die Obsorgepflicht hinsichtlich des Wasserzählerstandortes alle verantwortlichen Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zur ungeteilten Hand.“
„(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Die Überprüfung kann erfolgen durch:
In § 17 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „städtischen Wasserleitungen“ durch die Wortfolge „öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien“ ersetzt.
§ 17 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Magistrat kann die Wasserlieferung einstellen, wenn sich die Verbrauchsanlage in vorschriftswidrigem Zustand befindet und dieser Zustand nicht innerhalb einer vom Magistrat festgesetzten Frist behoben wird. Ebenso kann der Magistrat bei einem Zahlungsverzug der Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerinnen von mehr als zwei Wochen ab der Fälligkeit von Gebühren und Kosten die Wasserlieferung einstellen. Die Einstellung ist durch Bescheid zu verfügen.“
„(2) Wenn es aus Feuerlöschgründen erforderlich ist, kann Wasser auch über eine weitere Anschlussleitung abgegeben werden.“
In § 19 werden nach der Wortfolge „§ 8 Abs.“ die Zahlen „2, 3, 4, 6 und 7“ durch die Zahlen „4, 5, 6, 8 und 9“ ersetzt.
§ 20 Abs. 1 bis 4 lautet:
„§ 20. (1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.
(1a) Keine Wasserbezugsgebühren sind zu entrichten, wenn
(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 51/2012, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.
(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße und der Bauart der Wasserzähler vorgenommen werden.“
In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „städtischen Wasserversorgungsanlagen“ durch die Wortfolge „öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien“ ersetzt.
§ 28 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Wer den §§ 5, 8 Abs. 2 zweiter Satz, 11 Abs. 2, 11a Abs. 1, 2 und 6, 12 Abs. 2 und 3, 15, 17 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700,-- Euro zu bestrafen.
(3) Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Gebühren verkürzt werden oder Handlungen entgegen § 14 Abs. 1, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen von mindestens 1.000,-- Euro bis 7.000,-- Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.“
§ 29b. (1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zum Zweck der Abgaben- und Kostenverrechnung sowie der Instandsetzung und Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien, zu erfassen und zu verarbeiten. Eine Weiterleitung der in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten erfolgt sowohl an Magistratsdienststellen, welche ebenfalls mit der Vollziehung dieses Gesetzes befasst sind, als auch an Behörden und Gerichte in dem Umfang, als dies für die Durchführung von Beschwerdeverfahren oder Strafverfahren nach diesem Gesetz bzw. nach anderen Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich ist. Eine über den Zweck dieses Gesetzes hinausgehende Verarbeitung bzw. Weiterleitung der erfassten personenbezogenen Daten erfolgt nicht.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Zwecken werden folgende personenbezogene Daten erfasst:
(3) Da das Recht auf Festsetzung einer Abgabe gemäß § 209 Abs. 3 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021, spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjährt, werden die unter Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten auch spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches gelöscht.“
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Das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG), LGBl. für Wien Nr. 2/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
In § 3a Abs. 4 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zutritt“ die Wortfolge „zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzuge auch zur Nachtzeit“ durch das Wort „stets“ ersetzt.
§ 12 samt Überschrift lautet:
§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
(2) Bei einer Wasserversorgung nach Abs. 1 Z 2 sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
(3) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei welchen die bezogenen Wassermengen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, geschätzt oder auf Grund eines Wasserrechtsbescheides festgestellt wurden, ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin spätestens bis 31. Dezember 2027 ein Antrag auf Anbringung eines amtlichen Wasserzählers an die Stadt Wien zu richten.
(4) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei denen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, Anschaffungskosten für einen angebrachten amtlichen Wasserzähler vorgeschrieben wurden, findet die Regelung nach Abs. 1 Z 2 nach Ablauf einer 10-jährigen Nutzungsdauer Anwendung. Bei Austausch eines Wasserzählers auf Grund eines vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin verursachten Schadens, tritt die Regelung nach Abs. 1 Z 2 sofort in Kraft.“
§ 13. (1) Über Antrag ist die Abwassergebühr für nach § 12 Abs. 1 und 3 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) herabzusetzen, wenn der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
(2) Für nach § 12 Abs. 1 und 3 im Zeitraum bis 31. Dezember 2020 festgestellte Abwassermengen gilt die Regelung des § 13 Abs. 1 Z 1 KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018.
(3) Für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996 – WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 57, in der geltenden Fassung, für Kleingärtnervereine im Sinne des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, sowie für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Reihenhäuser im Sinne des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuchs (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung, kann mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei Schäden an der Verbrauchsanlage ist für nach § 12 Abs. 1 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m³, übersteigen und der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
(5) Der Antrag gemäß Abs. 1 und 4 ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
(6) Wurde bereits eine Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen oder ein pauschaler Abzug der festgestellten Abwassermenge gemäß § 13 Abs. 3 bei der Abwassergebührenfestsetzung in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum eines Kalenderjahres berücksichtigt, so ist eine Änderung der Herabsetzungsart für dieses Kalenderjahr nicht möglich.“
„(2) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 2 ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin
„(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.“
In § 23 Abs. 1 wird zu Beginn die Wortfolge „Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin bzw.“ eingefügt und das Wort „Der“ durch das Wort „der“ ersetzt.
§ 23 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei jedem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin und bei Ende der Gebührenpflicht haftet der bisherige Gebührenschuldner bzw. die bisherige Gebührenschuldnerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin oder dem Ende der Gebührenpflicht und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.“
§ 27a. (1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zum Zwecke der Abgaben- und Kostenverrechnung sowie der Instandsetzung und Instandhaltung der Kanalanlagen, zu erfassen und zu verarbeiten. Eine Weiterleitung der in Abs. 2 personenbezogenen Daten erfolgt sowohl an Magistratsdienststellen, welche ebenfalls mit der Vollziehung dieses Gesetzes befasst sind, als auch an Behörden und Gerichte in dem Umfang, als dies für die Durchführung von Beschwerdeverfahren oder Strafverfahren nach diesem Gesetz bzw. nach anderen Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich ist. Eine über den Zweck dieses Gesetzes hinausgehende Verarbeitung bzw. Weiterleitung der erfassten personenbezogenen Daten erfolgt nicht.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Zwecken werden folgende personenbezogene Daten erfasst:
(3) Da das Recht auf Festsetzung einer Abgabe gemäß § 209 Abs. 3 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2021, spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjährt, werden die unter Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten auch spätestens zehn Jahre nach Abmeldung des Wasserbezuges gelöscht.“
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