LGBLA_WI_20211213_69•3. Dienstrechts-Novelle 2021
LGBLA_WI_20211213_693. Dienstrechts-Novelle 2021Gazette13.12.2021
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}Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (57. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (65. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (39. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Wiener Bezügegesetz 1995 (18. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995) geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2021)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:
„Unter den im ersten Satz sonst genannten Voraussetzungen hat die amtswegige Neufestsetzung auch zu erfolgen, wenn die Überleitung gemäß § 49m Abs. 1 Z 2 der Besoldungsordnung 1994 deshalb unterblieben ist, weil der Beamte im Überleitungsmonat auf Grund einer Zeitvorrückung nicht mehr in die Dienstklasse III eingereiht war.“
In § 15c Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „diese“ die Wortfolge „im Höchstausmaß von zwei Jahren“ eingefügt.
In § 29a Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Nach der Antragstellung sind Anträge auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 61 Abs. 5 und § 73f Abs. 11 PO 1995 unzulässig.“
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:
In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. November 2021“ ersetzt.
§ 49v Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für auf Grund des § 14 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 29. Novelle, LGBl. Nr. 10/2011, angerechnete Zeiten, sofern sie vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen sind und zur Gänze angerechnet wurden oder zwischen dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, und dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen sind und zur Hälfte angerechnet wurden.“
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:
§ 73t. (1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2022 wie folgt zu erhöhen:
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst alle im Dezember 2021 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verhältnis dieser Bezüge zueinander aufzuteilen.“
Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:
In § 11 Z 3 wird die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 §§ 73p, 73q und 73s“ durch die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 §§ 73p, 73q, 73s und 73t“ ersetzt.
In § 57 Abs. 2 wird das Datum „1. Dezember 2020“ durch das Datum „1. November 2021“ ersetzt.
Es treten in Kraft: