Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über den Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche) geändert wird
Auf Grund des § 51 Abs. 6 in Verbindung mit Art. Va der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 70/2021, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über den Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche), LGBl. für Wien Nr. 33/1949, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 5/2020, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
„§ 1. Der Einheitssatz des Anliegerbeitrages wird mit EUR 39,53 festgesetzt.“
Artikel II
Art. I Z 1 tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.