LGBLA_WI_20220712_32•Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WheizKG 2015); Änderung
LGBLA_WI_20220712_32Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WheizKG 2015); ÄnderungGazette12.07.2022
Gesetz, mit dem das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WheizKG 2015) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WheizKG 2015), LGBl. für Wien Nr. 14/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2021, wird wie folgt geändert:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
§ 12 Abs. 3 Z 4 lautet:
In § 18a Abs. 4 wird die Wortfolge „Mittelgroße Feuerungsanlagen“ durch die Wortfolge „Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen“ ersetzt.
Nach § 18a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. L Nr. 152 vom 11. Juni 2008, S. 1, nicht eingehalten werden, strengere Emissionsgrenzwerte als die in diesem Gesetz genannten festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt. Dabei sind die Ergebnisse des von der Europäischen Kommission organisierten Informationsaustausches zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den betroffenen Branchen und nichtstaatlichen Organisationen über die Emissionsniveaus, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden können, und über die zugehörigen Kosten, zu berücksichtigen.“
„(7) Bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes ist die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Betreiberin bzw. den Betreiber aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Werden die Anforderungen auch nach Verstreichen der gesetzten Frist nicht eingehalten, so hat die Behörde die Betreiberin bzw. den Betreiber bescheidmäßig zur Setzung von Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu verpflichten.“
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_WI_20220712_32",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_WI_20220712_32",
"bundesland": "W",
"applikation": "LgblAuth"
}
}