LGBLA_WI_20221014_39•2. Dienstrechts-Novelle 2022
LGBLA_WI_20221014_392. Dienstrechts-Novelle 2022Gazette14.10.2022
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}Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (59. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (65. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (18. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), die Pensionsordnung 1995 (40. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Wiener Bezügegesetz 1997 (6. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997) und das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 (11. Novelle zum Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2022)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2022, wird wie folgt geändert:
In § 29a Abs. 6 entfällt das Wort „jeweils“.
In § 29a Abs. 7 wird das Wort „Altsteilzeit“ durch das Wort „Altersteilzeit“ ersetzt.
§ 115r Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Der Umstieg wird wirksam, sofern der Beamte spätestens vier Wochen nach Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt.“
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2022, wird wie folgt geändert:
In § 12a Abs. 6 entfällt das Wort „jeweils“.
§ 62m Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Der Umstieg wird wirksam, sofern der Vertragsbedienstete spätestens vier Wochen nach Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt.“
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 111a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
Nach § 3 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Für Bedienstete mit einer Behinderung entfällt das Erfordernis, eine Dienstausbildung zu absolvieren (Abs. 2 Z 7), wenn die durch die Dienstausbildung nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad der Behinderung die Absolvierung der Dienstausbildung für die bzw. den Bediensteten unzumutbar macht. Dies gilt auch für die Absolvierung einer im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung (§ 12) erforderlichen Dienstausbildung.“
In § 59a Abs. 6 entfällt das Wort „jeweils“.
Nach § 111a wird folgender § 111b samt Überschrift eingefügt:
§ 111b. (1) Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 2.600,00 Euro sowie ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79.
(2) Für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Ausbildung sind § 75 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 79 bis 84, 93 bis 101, 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.“
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2021, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 dritter Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
In § 15 Abs. 2 entfällt im dritten Satz das Wort „vollen“ und wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.“
In § 20 Abs. 1 wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist,“ eingefügt.
In § 28a wird das Zitat „§§ 14 bis 19“ durch das Zitat „§§ 14 bis 20“ ersetzt.
In § 40 Abs. 1 wird das Zitat „des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811,“ durch die Kurzbezeichnung „ABGB“ ersetzt.
§ 61 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Antrag im Sinn des ersten Satzes ist nur vor Übertritt in den Ruhestand oder vor Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung zulässig.“
Das Wiener Bezügegesetz 1997, LGBl. Nr. 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Land bzw. die Gemeinde Wien hat für einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder eine Bezugsfortzahlung gemäß § 5 an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“
In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt“ durch das Wort „bislang“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Angestellten“.
§ 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung gemäß § 5 ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.“
In § 22 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2018“ durch das Datum „1. September 2022“ ersetzt.
Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift angefügt:
§ 25. Abweichend von § 16 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2022 ist bis zum 31. Dezember 2022 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem November 2022 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 15 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 16 Abs. 3 geleistet wurde.“
Das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978, LGBl. Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2020, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Bildungsdirektion für Wien hat sich bei der Verarbeitung von Daten von Landeslehrpersonen gemäß § 119a LDG 1984 zur Bemessung und Verrechnung (Berechnung von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Auszahlung (Abfuhr von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen wird vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführt.“
„(4) Vorbereitungshandlungen zur Verwendung des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement für Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 3 Abs. 1) können bereits ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag begonnen werden, wobei auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und personenbezogener Daten besonderer Kategorien zum Zweck der Übertragung des IT-Verfahrens des Landes Wien auf jenes des Bundes und eines in diesem Zusammenhang erforderlichen, längstens drei Monate dauernden Parallelbetriebes zulässig ist.“
Es treten in Kraft:
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor: