LGBLA_WI_20221220_65•UA-EntschädigungsVO; Änderung
LGBLA_WI_20221220_65UA-EntschädigungsVO; ÄnderungGazette20.12.2022
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit welcher die Verordnung, mit der die Höhe der Entschädigung der bzw. des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages und ihrer bzw. seiner Stellvertretung festgesetzt wird (UA-EntschädigungsVO), geändert wird
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Aufgrund des § 129e Abs. 5 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung der bzw. des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages und ihrer bzw. seiner Stellvertretung festgesetzt wird (UA-EntschädigungsVO), LGBl. für Wien Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:
„Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung der bzw. des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages und ihren bzw. seinen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern festgesetzt wird (UA-EntschädigungsVO)“
„Aufgrund des § 129e Abs. 5 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2022, wird verordnet:“
In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „ihrer oder seiner Stellvertretung“ durch die Wortfolge „ihren bzw. seinen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern“ und die Wort- und Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 22/2018“ durch die Wort- und Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 125/2022“ ersetzt.
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter von ihrem bzw. seinem Recht der Teilnahme an den Sitzungen Gebrauch macht, gebührt ihr bzw. ihm dafür eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe der Hälfte der Entschädigung gemäß Abs. 1.“
„§ 3. (1) Der oder dem Vorsitzenden gebührt zusätzlich zu der in § 1 angeführten Entschädigung eine pauschale Entschädigung von 1.500 Euro für die mit ihren bzw. seinen leitenden und administrativen Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen verbundenen Zeitversäumnis. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, gebührt im Ausmaß ihrer bzw. seiner Vertretung diese pauschale Entschädigung der ersten Stellvertreterin bzw. dem ersten Stellvertreter. Gleiches gilt für die zweite Stellvertreterin bzw. den zweiten Stellvertreter für den Fall, dass die bzw. der Vorsitzende und die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter verhindert sind. Für die Übermittlung der Aufzeichnungen über die Dauer dieser Vertretungen und für die Auszahlung dieser pauschalen Entschädigung gilt § 2.
(2) Der oder dem Vorsitzenden sowie den Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern gebührt zusätzlich zu der in § 1 und § 3 Abs. 1 angeführten Entschädigung während des Untersuchungsausschusses jeweils eine pauschale Entschädigung von 1.500 Euro für die mit ihrer bzw. seiner Tätigkeit für das Schiedsgremium verbundenen Zeitversäumnis.
(3) Im Falle der Erstellung eines Gutachtens zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses gemäß § 129d Abs. 2 Wiener Stadtverfassung gebührt der oder dem Vorsitzenden sowie den Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern jeweils eine weitere pauschale Entschädigung von 1.500 Euro.“
Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für einen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingesetzten und noch nicht abgeschlossenen Untersuchungsausschuss finden die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Änderung LGBl. für Wien Nr. 65/2022 Anwendung.
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