LGBLA_WI_20230412_8•Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011; Änderung
LGBLA_WI_20230412_8Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011; ÄnderungGazette12.04.2023
Gesetz, mit dem das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz, mit dem die Prostitution in Wien geregelt wird (Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 wird der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „gleichgültig, für welche Zwecke diese bestimmt ist.“ angefügt.
In § 2 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „geschlossene Räume“ durch die Wortfolge „ortsfeste bauliche Strukturen (geschlossene Räume)“, im zweiten Satz die Wortfolge „für Gebäude oder Gebäudeteile“ durch die Wortfolge „für Gebäude, Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen“ und im dritten Satz das Wort „Räume“ durch die Wortfolge „baulichen Einrichtung“ ersetzt.
In § 2 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:
„Als ortsfeste bauliche Strukturen gelten auch dauerhaft oder vorübergehend aufgestellte Container.“
In § 2 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „die ein Prostitutionslokal betreiben“ die Wortfolge „oder die als betriebliche Geschäftsführerin oder betrieblicher Geschäftsführer (§ 8 Abs. 2 lit. c) bestellt sind“ eingefügt.
In § 2 Abs. 10 lit. a wird die Wortfolge „Gebäude und Gebäudeteile einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen“ durch die Wortfolge „Gebäude, Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen einschließlich der jeweils dazugehörigen Außenanlagen“ ersetzt.
Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung § 4 Abs. 1. Im nunmehrigen § 4 Abs. 1 lit. c wird der Fassungshinweis „BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001“ durch den Fassungshinweis „BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018“ ersetzt.
In § 4 wird nach dem Abs. 1 der folgende Abs. 2 angefügt:
„(2) Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, ist die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von Prostitutionslokalen (§ 6) unzulässig.“
In § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Vor- und Familiennamen oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:
„Bei der Meldung ist der Lichtbildausweis gemäß § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, vorzulegen.“
In § 5 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „eine Beratung der Prostituierten“ durch die Wortfolge „eine Beratung für die die Prostitution ausübenden Personen“ und die Wortfolge „die Beratung von Prostituierten“ durch die Wortfolge „die Beratung von die Prostitution ausübenden Personen“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Die Behörde“ die Wortfolge „(§ 3 Abs. 3)“ eingefügt.
Im § 5 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „länger als sechs Monate nicht zur Kontrolluntersuchung“ die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015,“ eingefügt.
In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 19 Abs. 4“ durch die Wortfolge „unter Anwendung des § 19 Abs. 4“ ersetzt.
In § 5 wird nach dem Abs. 6 der folgende Abs. 7 angefügt:
„(7) Die im Abs. 5 und Abs. 6 genannten Personen haben vor einer Wiederaufnahme der Prostitutionsausübung eine Meldung gemäß Abs. 1 zu erstatten.“
Im § 6 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Gebäude oder Gebäudeteile“ durch die Wortfolge „Gebäude, Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 lit. b entfällt.
§ 6 Abs. 1 lit. d lautet:
In § 6 Abs. 1 lit. e zweiter Satz wird nach der Wortfolge „des Gebäudes,“ die Wortfolge „Gebäudeteiles oder der anderen ortsfesten baulichen Struktur,“ eingefügt.
In § 6 Abs. 1 lit. e wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:
„Die Außenbeleuchtung bzw. Leuchtreklame muss ortsüblich sein und dem Gebäudeensemble entsprechen.“
§ 6 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „in Gebäuden,“ die Wortfolge „Gebäudeteilen oder anderen ortsfesten baulichen Strukturen,“ eingefügt.
In § 7 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Natürliche und juristische Personen“ durch die Wortfolge „Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 lit. a lautet:
In § 7 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Verordnungen“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 lit. c lautet:
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionslokalen haben Folgendes der Behörde anzuzeigen:
In § 7 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder 2 lit. c)“.
In § 7 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder des veränderten Prostitutionslokals“.
In § 7 werden nach dem Abs. 3 die folgenden Abs. 3a bis 3c eingefügt:
„(3a) Die Betreiberin oder der Betreiber kann die gemäß Abs. 2 lit. g) angezeigte Änderung vornehmen, sofern die Behörde diese nicht binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen bescheidmäßig untersagt. Nach der erfolgten Änderung hat die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unverzüglich eine Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers über die der Bauordnung für Wien entsprechende Bauausführung der gemäß Abs. 2 lit. g) angezeigten Änderungen vorzulegen. Die Behörde hat die erfolgte Änderung bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Prostitutionslokales erfüllt sind. Der zweite Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß. Mit dem Betrieb der veränderten Teile des Prostitutionslokals darf erst ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Änderung begonnen werden. Im Falle einer Anzeige gemäß Abs. 2 lit. g) ist der Betrieb des Prostitutionslokals im Umfang der rechtskräftig zur Kenntnis genommenen Pläne und Betriebsbeschreibungen weiterhin zulässig, sofern dies nach Maßgabe der Änderungen faktisch möglich ist.
(3b) Nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 lit. b) darf das Prostitutionslokal erst nach einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1 und deren rechtskräftiger Kenntnisnahme gemäß Abs. 3 betrieben werden. Bei einem Weiterbetrieb durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber sind Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b) im Anzeigeverfahren gemäß Abs. 1 nur dann vorzulegen, wenn im Prostitutionslokal bauliche Änderungen erfolgen oder das Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 offenkundig nicht entspricht. Unabhängig von einer Anzeige gemäß Abs. 2 lit. b) erlischt die bescheidmäßige Kenntnisnahme des Prostitutionslokals jedenfalls, wenn dieses mehr als ein Jahr nicht betrieben wird.
(3c) Nach der Anzeige eines Wechsels der Betreiberin oder des Betreibers darf das Prostitutionslokal von der neuen Betreiberin oder vom neuen Betreiber erst nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 und deren rechtskräftiger Kenntnisnahme gemäß Abs. 3 betrieben werden. Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b) sind diesfalls im Anzeigeverfahren gemäß Abs. 1 nur dann vorzulegen, wenn im Prostitutionslokal bauliche Änderungen erfolgen oder das Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 offenkundig nicht entspricht.“
In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1, 2 und 3a“ ersetzt.
In § 7 werden nach dem Abs. 4 die folgenden Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, die Prostitutionslokale zur Kontrolle der Einhaltung der bescheidmäßigen Kenntnisnahme (Abs. 3 und Abs. 3a) jederzeit während der Öffnungszeiten zu betreten. Hierbei ist unter Vermeidung unnötigen Aufsehens vorzugehen.
(6) Die Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, einer anfragenden Person im Anlassfall Auskunft zu erteilen, ob an einer von dieser Person genannten Adresse ein gemäß Abs. 3 zur Kenntnis genommenes Prostitutionslokal betrieben wird. Auf Anfrage einer Organisation, die im Rahmen der sozialen Arbeit Prostituierte betreut, kann an diese auch eine Liste aller gemäß Abs. 3 zur Kenntnis genommenen Prostitutionslokale unter ausschließlicher Anführung der Bezeichnung und des Standorts der Prostitutionslokale übermittelt werden.“
§ 8. (1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Prostitutionslokals darf nur solchen natürlichen Personen erteilt werden, die
(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines Prostitutionslokals darf nur solchen juristischen Personen und Personengesellschaften erteilt werden,
(3) Die Zuverlässigkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der in Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b) und c) genannten Personen die Annahme rechtfertigt, dass von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine der im Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b) und c) genannten Personen
(4) Die Bestellung einer betrieblichen Geschäftsführerin oder eines betrieblichen Geschäftsführers kann nur durch juristische Personen oder Personengesellschaften erfolgen. Die Bestellung kann auch für mehrere Prostitutionslokale derselben juristischen Person oder Personengesellschaft erfolgen. Die Bestellung derselben betrieblichen Geschäftsführerin oder desselben betrieblichen Geschäftsführers durch verschiedene juristische Personen oder Personengesellschaften ist unzulässig.
(5) Die betriebliche Geschäftsführerin oder der betriebliche Geschäftsführer muss in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen.“
In § 9 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „Friedhöfe, Kleingartengebiete oder Haltestellenbereiche“ durch die Wortfolge „Friedhöfe oder Haltestellenbereiche“ ersetzt.
§ 9 Abs. 5 entfällt.
Die Überschrift zu § 10 lautet:
„Zusätzliche Beschränkungen der Prostitution und verbotene Werbung“
„(2) Das Bewerben von Unsafe-Sex-Praktiken (Geschlechtsverkehr oder Geschlechtsverkehr gleichzuhaltende Handlungen ohne Verwendung von Kondomen) zur oder mit Bezug auf die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist verboten.“
In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Gebäudes oder Gebäudeteiles“ durch die Wortfolge „des Gebäudes, Gebäudeteiles oder der anderen ortsfesten baulichen Struktur“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5“ durch die Wortfolge „den Bestimmungen der §§ 4, 5 Abs. 1 oder 5 Abs. 7“ ersetzt und vor dem Wort „Untersagung“ das Wort „vollstreckbare“ eingefügt.
In § 13 wird nach dem ersten Absatz der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person oder Personengesellschaft betrieben und fallen bei einer der in § 8 Abs. 2 lit. b) und c) genannten Personen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 a, b oder c weg, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der die Betreiberin oder der Betreiber diese Person zu entfernen hat. Hat die Betreiberin oder der Betreiber die betreffende natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen. Der Betrieb des Prostitutionslokal ist weiters zu untersagen, wenn die gemäß § 7 Abs. 2 lit. d) benannte Person den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 nicht entspricht und von der Betreiberin innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist keine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Person bestellt wird oder der Behörde keine neue betriebliche Geschäftsführerin oder kein neuer betrieblicher Geschäftsführer gemäß § 7 Abs. 2 lit. d) bekannt gegeben wird.“
In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „in Gebäuden oder Gebäudeteilen und“ durch die Wortfolge „in Gebäuden, Gebäudeteilen oder anderen ortsfesten baulichen Strukturen oder“ ersetzt.
In § 13 werden nach dem Abs. 4 die folgenden Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Der Bescheid über die Untersagung gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6) Der Bescheid über die Untersagung ist sofort vollstreckbar. Mit Rechtskraft der Untersagung erlischt die bescheidmäßige Kenntnisnahme des Prostitutionslokals.“
In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach § 17 Abs. 1, 2 oder 4 lit. c)“ durch die Wortfolge „nach § 17 Abs. 1, 2, 4 lit. c) oder 5 lit. a)“ ersetzt.
In § 14 wird nach dem Abs. 1 der folgende Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Behörde ist berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen (§ 2 Abs. 6) neue Schlösser an den Eingangstüren des Prostitutionslokals als Schutz vor einem unbefugten Zutritt anbringen zu lassen.“
In § 14 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „Der Berufung“ durch die Wortfolge „Einem Rechtsmittel“ ersetzt.
In § 14 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „nicht mehr besteht, ist“ die Wortfolge „die Schließung oder“ eingefügt.
In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen“ durch die Wortfolge „Gebäudeteilen, anderen ortsfesten baulichen Strukturen, Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und allen ihren Teilen“ ersetzt.
In § 15 Abs. 2 dritter Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012“ durch den Fassungshinweis „BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2022“ ersetzt.
In § 15 Abs. 2 vierter Satz wird die Wortfolge „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018,“ ersetzt.
In § 17 Abs. 1 lit. b wird der abschließende Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und nach lit. b die folgende lit. c angefügt:
In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „von 350 Euro“.
§ 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal
In § 17 Abs. 4 lit. a wird die Wortfolge „des § 4“ durch die Wortfolge „des § 4 Abs. 1“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4 lit. b wird die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 1 oder 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 1, 3 oder 7“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4 lit. c wird die Wortfolge „in Gebäuden oder Gebäudeteilen“ durch die Wortfolge „in Gebäuden, Gebäudeteilen oder anderen ortsfesten baulichen Strukturen“ und die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder b) oder c)“ durch die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder c)“ ersetzt.
In § 17 wird nach dem Abs. 4 der folgende Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Wer das Verbot gemäß § 10 Abs. 2 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.“
„(5) Wer die Prostitution
„(6) Wer es als Verpflichtete oder Verpflichteter unterlässt,
„(6a) Wer es als Verpflichtete oder Verpflichteter unterlässt, entgegen § 15 Abs. 2 auf Verlangen ihre oder seine Identität nachzuweisen oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.
(6b) Wer es als Verpflichtete oder Verpflichteter unterlässt, die Anzeigen gemäß § 5 Abs. 3 oder 7 zu erstatten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.“
„Gegen Personen, die zur Zeit der Beanstandung zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren und gegen welche noch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 4, 4a oder Abs. 5 durch die Landespolizeidirektion Wien ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist, ist wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 4, 4a oder Abs. 5 keine Strafe zu verhängen.“
„(9a) Erfolgt die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Fahrzeug der die Prostitution anbietenden Person, kann die Behörde von der weiteren Verfolgung oder Verhängung einer Strafe nach diesem Gesetz absehen, wenn die Tathandlung in einem Bereich gemäß § 9 Abs. 1 gesetzt wurde und die Schutzinteressen dieses Gesetzes diesem Vorgehen nicht entgegenstehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bezug auf die Verpflichtung zur Anzeige.“
In § 17 Abs. 10 wird die Wortfolge „Die in Abs. 4 lit. a) und c) und Abs. 5“ durch die Wortfolge „Die in Abs. 4 lit. a) und c), Abs. 4a und Abs. 5“ ersetzt.
§ 17 Abs. 11 lautet:
„(11) Bei den Verwaltungsübertretungen der Abs. 1 bis 6b können die Bestimmungen des § 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden.“
In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „für die Öffnung von Grundstücken, Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen“ durch die Wortfolge „für die Öffnung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, anderen ortsfesten baulichen Strukturen, Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern und allen ihren Teilen“ ersetzt.
In § 19 Abs. 4 wird das Wort „physikalisch“ durch das Wort „physisch“ ersetzt.
§ 20 Abs. 5 lautet:
„(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 ist die zuständige Bezirksvertretung anzuhören.“
Dieses Gesetz tritt mit dem übernächsten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Hinsichtlich der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Prostitutionslokale sind die sich aus § 8 ergebenden weiteren Voraussetzungen für Betreiberinnen und Betreiber bis zum Ablauf eines halben Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes herzustellen.
Der Landeshauptmann:
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