LGBLA_WI_20230713_20•Wiener Kindergartengesetz (WKGG), Wiener Tagesbetreuungsgesetz (WTBG); Änderungen
LGBLA_WI_20230713_20Wiener Kindergartengesetz (WKGG), Wiener Tagesbetreuungsgesetz (WTBG); ÄnderungenGazette13.07.2023
Gesetz, mit dem das Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003 und das Wiener Tagesbetreuungsgesetzes – WTBG, LGBl. für Wien Nr. 73/2001 geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I
Änderung des Wiener Kindergartengesetzes (WKGG)
II
Änderung des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes (WTBG)
III
Inkrafttreten
Das Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert
„Aufsicht und Kontrolle“
„(3) Die Kontrolle der Zuerkennung und Abwicklung von Förderungen im Zusammenhang mit Kindergärten ist Aufgabe des Magistrats.“
„Datenverarbeitung“
„(1) Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht im Sinne des § 12 Abs. 1 ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln.
(2) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der obsorgeberechtigten Personen der für einen Kindergartenplatz angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
(3) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der für einen Kindergartenplatz angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
(4) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der Trägerin oder des Trägers oder deren Organe zu verarbeiten:
Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung 5.
Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung 6.
Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung 7.
Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung 8.
Das Wiener Tagesbetreuungsgesetzes – WTBG, LGBl. für Wien Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2022, wird wie folgt geändert:
„Aufsicht und Kontrolle“
„(3) Die Kontrolle der Zuerkennung und Abwicklung von Förderungen im Zusammenhang mit der Tagesbetreuung ist Aufgabe des Magistrats.“
„Datenverarbeitung“
„(1) Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergruppen und Tagesmüttern/-vätern ist der Magistrat ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht (§ 7 Abs. 1) ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln.
(2) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der obsorgeberechtigten Personen der für einen Platz in einer Kindergruppe oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
(3) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der für einen Platz in einer Kindergruppe oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
(4) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers oder deren/dessen Organe sowie der Tagesmütter/der Tagesväter zu verarbeiten:
Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung 5.
Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung 6.
Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung 7.
Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung 8.
Die Artikel I bis II treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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