LGBLA_WI_20231113_27•Wiener Stadtverfassung, Wiener Bedienstetengesetz, Wiener Parteienförderungsgesetz 2013, Änderungen; Stadtrechnungshofgesetz, Wiener Akademienförderungsgesetz 2024, Wiener Parteiengesetz; Erlassungen
LGBLA_WI_20231113_27Wiener Stadtverfassung, Wiener Bedienstetengesetz, Wiener Parteienförderungsgesetz 2013, Änderungen; Stadtrechnungshofgesetz, Wiener Akademienförderungsgesetz 2024, Wiener Parteiengesetz; ErlassungenGazette13.11.2023
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung, das Wiener Bedienstetengesetz und das Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 geändert werden und das Gesetz über die Organisation des Stadtrechnungshofes (Stadtrechnungshofgesetz), das Gesetz über die Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit in Wien ab 2024 (Wiener Akademienförderungsgesetz 2024) und das Gesetz über die Beschränkung von Wahlwerbungsaufwendungen und zur Einrichtung eines Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates (Wiener Parteiengesetz) erlassen werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 59/2022, wird wie folgt geändert:
In § 8 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2. Der Punkt am Ende der Z 12 wird durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 12 wird folgende Z 13 angefügt:
§ 69 wird folgender Satz angefügt:
„Über die Aufnahme jener Bediensteten, die eine Prüftätigkeit beim Stadtrechnungshof ausüben, entscheidet der Stadtrechnungshofdirektor.“
„Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.“
„Wiederbestellungen sind nicht zulässig.“
„Die Ausschreibung kann bereits vor Ablauf der Funktionsperiode des Stadtrechnungshofdirektors erfolgen, spätestens ist sie jedoch unmittelbar nach deren Ablauf vorzunehmen. Im Falle vorzeitiger Vakanz ist sie unmittelbar nach deren Eintreten vorzunehmen.“
„Ein solcher Beschluss kann nur auf Antrag eines Viertels der Gemeinderatsmitglieder gefasst werden. Zu einem solchen Beschluss bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Gemeinderatsmitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung kann nur durch Beschluss des Gemeinderates erfolgen.“
„Er darf nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig darf er an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.“
„(8) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist bei der Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Das Personal des Stadtrechnungshofes ist hierbei nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Der Stadtrechnungshof untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Die Rechte des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträte gemäß Abs. 6 bleiben unberührt.“
In § 73b Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Zuwendungen“ die Wortfolge „bzw. Förderungen“ eingefügt.
In § 73d wird die Wendung „§ 73b und § 73c“ durch die Wendung „§ 73b, § 73c und § 73d“ ersetzt. In § 73d entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2. Die §§ 73d, e und f erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 73e“, „§ 73f“ und „§ 73g“. Nach § 73c wird folgender § 73d samt Überschrift eingefügt:
(1) Weisen die laufenden Abrechnungen bei Vorhaben, die von der Stadt Wien oder von Rechtsträgern ausgeführt werden, die gemäß § 73b Abs. 1 und 2 der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen, oder bei denen sich die Stadt Wien oder diese Rechtsträger zur Ausführung der Vorhaben anderer Rechtsträger bedienen, eine Überschreitung der Auftragssumme von 30 v. H. oder mehr aus, hat die Stadt Wien oder der betreffende Rechtsträger dies dem Stadtrechnungshof mit ausführlicher Begründung zu melden. Davon betroffen ist jeder Auftrag (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrag), dessen Nettoauftragswert 25 v. H. des für das Finanzjahr gemäß Abs. 3 ermittelten Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e überschreitet. Kostensteigerungen, die auf vereinbarte Preisgleitklauseln zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Der Stadtrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen im Rahmen seiner risikoorientierten Prüfungsplanung zu berücksichtigen.
(2) Wird im Rahmen von Vorhaben, die von der Stadt Wien oder von Rechtsträgern ausgeführt werden, die gemäß § 73b Abs. 1 und 2 der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen, oder bei denen sich die Stadt Wien oder diese Rechtsträger zur Ausführung der Vorhaben anderer Rechtsträger bedienen, die ursprünglich vertraglich bedungene Leistungsfrist um 30 v. H. oder mehr überschritten, hat die Stadt Wien oder der betreffende Rechtsträger dies dem Stadtrechnungshof mit ausführlicher Begründung zu melden. Davon betroffen ist jeder Auftrag (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrag), dessen Nettoauftragswert 25 v. H. des für das Finanzjahr gemäß Abs. 3 ermittelten Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e überschreitet. Der Stadtrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen im Rahmen seiner risikoorientierten Prüfungsplanung zu berücksichtigen.
(3) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 bestehen nur für solche Vorhaben, deren Gesamtkosten das 190-fache des Wertes gemäß § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, in welchem die Beschlussfassung über das Großvorhaben durch das zuständige Organ erfolgte (Großvorhaben).“
„(2) Der Stadtrechnungshof hat jährlich bis spätestens Ende Mai des Folgejahres über das vorangegangene Jahr dem Gemeinderat einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht ist im Stadtrechnungshofausschuss (§ 49 Abs. 3) vorzuberaten.“
„(1) Der Stadtrechnungshof gewährt der geprüften Stelle die Möglichkeit, zum vorläufigen Prüfungsergebnis (Rohbericht), das bereits eine Zusammenfassung der Empfehlungen zu enthalten hat, Stellung zu nehmen. Der Stadtrechnungshof hat die abgegebene Stellungnahme in den Prüfbericht einzubeziehen. Sofern erforderlich, kann der Stadtrechnungshof eine Gegenäußerung abgeben.
(2) Die Prüfberichte des Stadtrechnungshofes haben eine Zusammenfassung der Empfehlungen zu enthalten und sind nach deren Behandlung im Stadtrechnungshofausschuss den geprüften Stellen mit einer Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als neun Monate sein darf, zur Stellungnahme zu übermitteln. Die geprüften Stellen haben in der Stellungnahme auszuführen, ob sie den Empfehlungen nachgekommen sind bzw. aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist.
(3) Über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen hat der Stadtrechnungshof dem Stadtrechnungshofausschuss zu berichten (Maßnahmenbekanntgabe). Diese Berichte haben eine Darstellung der Stellungnahme der geprüften Stelle zu enthalten. Die Berichte sind auch an den zuständigen amtsführenden Stadtrat bzw. bei Dienststellen, die keiner Geschäftsgruppe angehören, an den Magistratsdirektor zu übermitteln.“
Die näheren Bestimmungen zum Stadtrechnungshof werden in einem eigenen Organisationsgesetz getroffen.“
In § 91 Abs. 4 entfällt im ersten Satz der letzte Halbsatz und wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
In § 106 Abs. 1 entfallen nach dem Wort „Magistratsdirektion“ der Beistrich und die Wortfolge „dem Stadtrechnungshof“.
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird wie folgt geändert:
§ 76 Abs. 2 Z 19 entfällt.
In der Anlage 1 zum Wiener Bedienstetengesetz entfällt im Schema W1 die der „Berufsfamilie Prüferinnen und Prüfer Stadtrechnungshof“ zugeordnete Tabelle.
In der Anlage 2 zum Wiener Bedienstetengesetz entfällt im Einreihungsplan für das Schema W1 die der Berufsfamilie „Prüferinnen und Prüfer Stadtrechnungshof“ zugeordnete Zeile.
Das Wiener Parteienförderungsgesetz 2013, LGBl. für Wien Nr. 86/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 14/2021, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird nach dem Wort „Parteien“ die Wortfolge „bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ eingefügt.
§ 2 samt Überschrift lautet:
Als Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß § 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, welche
In § 3 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wortfolgen „Wahlberechtigter bzw. Wahlberechtigtem“ durch die Wortfolge „wahlberechtigter Person“ ersetzt.
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, nach dem alten und ab dem Tag der Angelobung nach dem neuen Wahlergebnis jeweils aliquot. Für Parteien, die bereits Parteienförderung nach diesem Landesgesetz beziehen, hat der Magistrat die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und die Beträge für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Dementsprechend sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien aufgrund der Neuberechnung im Wahljahr zu viel oder zu wenig erhalten haben.“
„(5) Der Magistrat einschließlich der Unternehmungen gemäß § 71 Wiener Stadtverfassung achten darauf, keine Veröffentlichung gegen Entgelt in Medien vorzunehmen, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine ihr nahestehende Organisation im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, idF BGBl. I Nr. 125/2022, ist.“
„Die Wiener Landesregierung kann durch Verordnung die Aussetzung der Valorisierung verfügen.“
Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres oder im Fall der erstmaligen Beantragung, weil eine Partei neu in einem in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörper vertreten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung sowie der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 EGovernmentgesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022, zu erfolgen.“
(1) Der Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen.
(2) Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß § 4 zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß § 4 abzüglich der bereits ausbezahlten ersten Tranche zu veranlassen.
(3) Ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge des Ergebnisses einer Wahl, ist die Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 bei der Auszahlung der nächstmöglichen Tranche zu berücksichtigen.
Die Förderung darf ausschließlich im Interesse der landes-, gemeinde- bzw. bezirkspolitischen Arbeit für Wien verwendet werden.
(1) Jede Partei, die Fördermittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel geeignete Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die gesetzmäßige Verwendung der Förderung ist von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2023, zu prüfen. § 4 Wiener Parteiengesetz, LGBl. Nr. 27/2023, ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfbericht niederzulegen. Der Prüfbericht ist jährlich zu erstellen und dem Stadtrechnungshof bis längstens Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln. Wird der Prüfbericht seitens der Partei nicht fristgerecht übermittelt, hat der Stadtrechnungshof die Partei unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen aufzufordern, den Prüfbericht zu übermitteln.
(4) Der Stadtrechnungshof hat den vorgelegten Prüfbericht auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.
(5) Sofern dem Stadtrechnungshof kein Prüfbericht übermittelt wurde oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Prüfbericht enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen Partei vom Stadtrechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Stadtrechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann.
(6) Räumt die nach Abs. 5 verlangte Stellungnahme die dem Stadtrechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte nicht aus, oder hat die betroffene Partei innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der betroffenen Partei unter Nennung der Gründe, warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt nicht auszuräumen vermochten, oder unter Bezugnahme darauf, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu ergehen, wenn kein Prüfbericht vorgelegt wurde.
(7) Nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 6 kann der Stadtrechnungshof eine Überprüfung bei der betroffenen Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Stadtrechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte durch seine für die Prüfung der Partei abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die betroffenen Parteien haben die Anfragen des Stadtrechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
(8) Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Abs. 7 ist der betroffenen Partei vom Stadtrechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen.
(9) Der Stadtrechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung dem Magistrat mitzuteilen.
(10) Der Stadtrechnungshof hat die nach diesem Landesgesetz überprüften Prüfberichte sowie das Ergebnis seiner Prüfung zeitgleich auf der Website des Stadtrechnungshofes für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Sollte eine Partei der Pflicht zur Übermittlung des Prüfberichtes nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen sein, hat der Stadtrechnungshof diesen Umstand auf seiner Website zu veröffentlichen.
(1) Sofern die Prüfung gemäß § 8 ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.
(2) Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 keine oder eine verringerte Förderung, hat der Magistrat den Übergenuss rückzufordern.
(3) Die Partei ist verpflichtet, den rückgeforderten Betrag binnen einer Frist von vier Wochen zurückzuzahlen. Bei Verzug sind darüber hinausgehend zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe von 4 vH pro Jahr zu bezahlen.
(1) Der Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen.
(2) Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, idF BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfolgen und die in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 ist der Magistrat gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 berechtigt, jene in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.“
In § 11 wird nach dem Wort „ist“ ein Beistrich und die Wort- und Zeichenfolge „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt.
Der Text in § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 27/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Anträge, die sich auf Förderungen für das Jahr 2024 beziehen, können bereits vor dem Inkrafttreten eingebracht werden.“
(1) Der Stadtrechnungshof besteht aus der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor hat vorzusehen, dass innerhalb des Stadtrechnungshofes für die Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.
Die Befugnisse und Aufgaben des Stadtrechnungshofes richten sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung (§§ 73b ff. der Wiener Stadtverfassung – WStV).
(1) Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind Gemeindebedienstete. Sie unterliegen – wie die übrigen Bediensteten der Gemeinde Wien – den dienst- und besoldungsrechtlichen Rechtsvorschriften der Gemeinde Wien, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Stand an Bediensteten ergibt sich aus dem Dienstpostenplan, der jährlich vom Gemeinderat festgesetzt wird (§ 88 Abs. 1 lit. c WStV). Der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor steht das Recht zu, Vorschläge hinsichtlich des Dienstpostenplanes des Stadtrechnungshofes zu erstatten.
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor entscheidet über die Neuaufnahme jener Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben und noch nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen. Der Abschluss des Dienstvertrages mit diesen Bediensteten obliegt dem Magistrat. Die übrigen Bediensteten werden auf ihren bzw. seinen Vorschlag von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zugewiesen, soweit diese bzw. dieser die Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.
(3) In allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, ist der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist zu geben. Das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan hat sich mit einer rechtzeitig abgegebenen Stellungnahme der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors auseinanderzusetzen.
(4) Die Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, haben ihre Aufgaben streng sachlich, umfassend und gewissenhaft zu erfüllen. Sie dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen. Ferner ist ihnen jede Mitwirkung bei der Rechnungs- und Kassenführung der Gemeinde Wien sowie einer der Prüfung durch den Stadtrechnungshof unterliegenden Unternehmung oder Einrichtung verboten.
(5) Jede und jeder Bedienstete ist verpflichtet, wichtige, im Dienst wahrgenommene und den Dienst betreffende Vorfälle oder dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen der unmittelbar Vorgesetzten bzw. dem unmittelbar Vorgesetzten sofort zu melden.
(6) Die Befassung einer oder eines nicht unmittelbar Vorgesetzten mit dienstlichen Angelegenheiten, gleichgültig, ob persönlicher oder sachlicher Art, hat, sofern nichts anderes vorgesehen ist, im Dienstweg, das heißt im Wege der jeweils übergeordneten Vorgesetzten zu erfolgen.
(1) Für die Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind die für die Bediensteten der Gemeinde Wien geltenden allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Für die dem Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, unterliegenden Bediensteten sind die in Abs. 2 bis 8 geregelten Abweichungen zu beachten. Dies gilt abweichend von § 138d Abs. 2 W-BedG auch im Fall des Umstiegs in das Wiener Bedienstetengesetz.
(2) Das Gehalt der leitenden Bediensteten des Stadtrechnungshofes (mit Ausnahme der Stadtrech-nungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors) sowie der Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben, wird durch das Schema StRH, in diesem durch die Gehaltsbänder StRH 1, StRH 2 und StRH 3 sowie durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Gehalts-stufe
StRH 1
StRH 2
StRH 3
Euro
Euro
Euro
01
4.500,30
6.032,55
7.385,85
02
4.928,90
6.568,30
8.028,75
03
5.250,35
6.996,90
8.564,50
04
5.464,65
7.425,50
8.993,10
05
5.678,95
7.746,95
9.421,70
06
5.839,68
8.068,40
10.015,31
07
5.946,83
8.282,70
08
6.053,98
8.497,00
09
6.161,13
8.711,30
(3) Abweichend von § 86 Abs. 2 letzter Satz W-BedG erfolgt der Erfahrungsanstieg aus den Gehaltsstufen 1 bis 8 in die nächsthöhere Gehaltsstufe des Gehaltsbandes nach jeweils vier Jahren.
(4) Den Gehaltsbändern gemäß Abs. 2 sind folgende Modellstellen (§ 8 letzter Satz W-BedG) zugeordnet:
Die Dienstposten der in Abs. 2 genannten Bediensteten sind im Sinn des § 8 W-BedG nach Maßgabe der jeweils vorgesehenen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme einer der Modellstellen gemäß Z 1 bis 3 zuzuordnen. §§ 9 und 10 W-BedG sowie die dazu ergangenen Verordnungen (Modellstellen-Verordnung und Zugangsverordnung) sind nicht anzuwenden.
(5) Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter einer in der Anlage 1 zum Wiener Bedienstetengesetz geregelten Modellfunktion dauerhaft auf einem Dienstposten des Schemas StRH verwendet werden, beträgt die Dauer der probeweisen Verwendung abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 W-BedG ein Jahr. Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter des Schemas StRH dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet werden, der einem anderen Gehaltsband des Schemas StRH zugeordnet ist, ist § 13 W-BedG nicht anzuwenden.
(6) Abweichend von § 89 Abs. 1 W-BedG hat die besoldungsrechtliche Einreihung im Gehaltsband StRH 3 in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die dem niedrigsten Gehaltsbetrag zugeordnet ist, der das Gehalt, welches der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband entspräche, um mindestens 6,22 % übersteigt.
(7) Das Gehalt der in das Gehaltsband StRH 3 eingereihten Bediensteten erhöht sich in der Funktion als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors um 22,75 % und in der Funktion als Gruppenleiterin bzw. Gruppenleiter (§ 1 Abs. 2) um 19,33 % des Gehaltsbetrages, welcher der bzw. dem Bediensteten im Gehaltsband StRH 3 jeweils gebührt.
(8) Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, deren bzw. dessen Dienstposten einer Modellstelle gemäß Abs. 4 Z 1 oder Z 2 zugeordnet ist, mit der ständigen Stellvertretung einer bzw. eines Bediensteten betraut, deren bzw. dessen Dienstposten einer Modellstelle gemäß Abs. 4 Z 3 zugeordnet ist, ist § 102 W-BedG sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor leitet den Stadtrechnungshof. Sie bzw. er ist gegenüber allen Bediensteten weisungsbefugt. Sie bzw. er kann das ihr bzw. ihm in dieser Funktion zustehende Weisungsrecht in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf Bedienstete des Stadtrechnungshofes übertragen.
(2) Sie bzw. er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller dort beschäftigten Bediensteten. Sie bzw. er führt die Aufsicht über die Bediensteten und stellt die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten durch geeignete Controlling- und Kontrollmaßnahmen sicher. Ihr bzw. ihm obliegt die Zuteilung der Geschäfte an die Bediensteten sowie die Aufteilung der Prüfbereiche auf die Organisationseinheiten des Stadtrechnungshofes.
(3) Sie bzw. ihn trifft die Verantwortung für die gesetzmäßige, zweckmäßige, rasche, einfache und Kosten sparende Durchführung der Aufgaben einschließlich der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen.
(4) Ihr bzw. ihm obliegt der Einsatz von Qualitätssicherung und Compliance Management sowie die Einrichtung interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Ferner hat sie bzw. er alle Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, das Leistungspotenzial und die Leistungsergebnisse der Bediensteten des Stadtrechnungshofes zu verbessern, insbesondere geeignete Maßnahmen in der Personalentwicklung, in der beruflichen Gesundheitsförderung und zur Motivation der Bediensteten zu setzen.
(5) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann die sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Pflichten in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf die Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten übertragen.
(6) Die Befugnis nach Abs. 1 schließt ein allgemeines Repräsentationsrecht (bei feierlichen Anlässen u. dgl.) ein. Wird der Stadtrechnungshof oder eine einzelne Bedienstete bzw. ein einzelner Bediensteter eingeladen, entscheidet die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor, welche bzw. welcher Bedienstete der Einladung Folge leisten soll.
(7) Die Befugnisse der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors werden durch die Bestellung von Bediensteten mit Sonderaufgaben (§ 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien – GOM) nicht berührt.
(8) Mündliche und schriftliche Auskünfte in Angelegenheiten des Wirkungskreises des Stadtrechnungshofes erteilt die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor.
Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann im Rahmen ihres bzw. seines Wirkungsbereiches in Einzelfällen für genau zu bezeichnende Angelegenheiten Vollmachten an Bedienstete des Stadtrechnungshofes erteilen. Die oder der Bevollmächtigte ist dabei an die Weisungen der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors gebunden.
(1) Die Zeichnung von Schriftstücken durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor erfolgt unter Anführung der Bezeichnung „Die Stadtrechnungshofdirektorin“ bzw. „Der Stadtrechnungshofdirektor“.
(2) Prüfberichte und Tätigkeitsberichte sind jedenfalls durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor zu unterfertigen.
(3) Die Berechtigung und Verpflichtung zur Fertigung aller in den Wirkungsbereich des Stadtrechnungshofes fallenden Anordnungen für die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen kommt der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor zu.
(4) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann geeignete Bedienstete des Stadtrechnungshofes zur Zeichnung anderer Schriftstücke als Prüfberichte und Tätigkeitsberichte sowie zur Anordnung der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen (Abs. 3) bei Vorhandensein eines Kontrollsystems in der Geschäftsverteilung bzw. im Einzelfall ausdrücklich ermächtigen.
(1) Der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor obliegt
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann die ihr bzw. ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf geeignete Bedienstete des Stadtrechnungshofes übertragen.
Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderatsausschusses für die Finanzverwaltung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Alle Geschäfte des Stadtrechnungshofes dürfen nur auf Grund der Gesetze und unter Beachtung aller Verordnungen und Vorschriften besorgt werden. Alle Angelegenheiten mit finanzieller oder wirtschaftlicher Auswirkung sind nach dem Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu besorgen.
(1) Alle Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben in einer Weise zu besorgen, die die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährleistet.
(2) Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschrift des Abs. 1 obliegt in erster Linie der oder dem jeweils unmittelbar Vorgesetzten, weiters den übergeordneten Vorgesetzten, und zwar in dem jeweils zugewiesenen Aufgabenkreis.
Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Stadtrechnungshofes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt. Die Befugnis zur Initiierung von Prüfungen auf Ersuchen richtet sich nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung.
(1) In Durchführung seiner Aufgaben verkehrt der Stadtrechnungshof mit allen seiner Prüfung unterliegenden Stellen unmittelbar. Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor bestimmt das zur Erreichung des jeweiligen Prüfungszieles erforderliche Verfahren.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, ihre Prüfungen an Ort und Stelle auch ohne vorherige Anmeldung vorzunehmen, jedoch ist vor Beginn der Prüfungstätigkeit die zuständige Dienststellenleiterin bzw. der zuständige Dienststellenleiter oder das zur Vertretung der geprüften Stelle nach außen berufene Organ hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Stadtrechnungshof kann von den seiner Prüfung unterliegenden Stellen alle für die Ausübung der Prüfungstätigkeit als notwendig erachteten Aufklärungen und Auskünfte sowie insbesondere die Vorlage und Ausfolgung bzw. Übermittlung von Rechnungsbüchern, Jahresabschlüssen (u. dgl.), Belegen, Geschäftsstücken, Verträgen und sonstigen Unterlagen verlangen. Die geprüften Stellen haben eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu ermöglichen und die Unterlagen den Prüforganen je nach Anforderung optisch lesbar in elektronischer Form, unmittelbar oder sonst ausgedruckt zur Verfügung zu stellen. Zudem ist dem Stadtrechnungshof auf sein Verlangen für die ausgewählten Prüfobjekte im Umfang des ersten Satzes für die Zeit der jeweiligen Prüfung ein Zugang zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren. Ferner sind die für die Prüfung erforderlichen Daten nach Möglichkeit in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen.
(4) Gewinnt das Prüforgan im Zuge der Gebarungs- oder Sicherheitskontrolle die Überzeugung, dass Mängel vorliegen, darf es keine Aufträge oder Weisungen erteilen, sondern hat der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor zu berichten.
(5) Erforderlichenfalls können von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor bei einzelnen Prüfungen von bestimmten Dienststellen des Magistrats Gutachten eingeholt werden. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können, soweit dies erforderlich ist, von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor auch Sachverständige beigezogen werden, die nicht dem Magistrat angehören. Solche Sachverständige sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die ihnen aus dieser Tätigkeit zugänglich werden, zu verpflichten.
Die geprüften Stellen sind verpflichtet, die Prüfungen durch den Stadtrechnungshof in jeder Weise zu ermöglichen sowie alle gewünschten Aufklärungen und Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das zum Zwecke der Durchführung einer Prüfung im einzelnen Fall gestellt wird.
(1) Führt der Stadtrechnungshof auf Beschluss des Gemeinderates oder des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie für den Bereich ihrer bzw. seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen einer amtsführenden Stadträtin bzw. eines amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durch, ist das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen. Abgesehen von diesen Fällen berichtet der Stadtrechnungshof an die für die geprüfte Stelle zuständige amtsführende Stadträtin bzw. an den für die geprüfte Stelle zuständigen amtsführenden Stadtrat, bei den keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen an die Magistratsdirektorin bzw. an den Magistratsdirektor.
(2) Welchen anderen Organen und Stellen außer der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor das Prüfungsergebnis zur Kenntnis gebracht wird, bestimmt die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor. Dies gilt auch für die Prüfung von Unternehmungen und Einrichtungen im Sinne des § 73b Abs. 2, 3 und 4 WStV.
(3) Die geprüften Stellen haben zum vorläufigen Prüfungsergebnis (Rohbericht) Stellung zu nehmen, wobei der Stadtrechnungshof hierzu nach Bedarf eine Gegenäußerung abgeben kann. Die Stellungnahmen sind innerhalb der vom Stadtrechnungshof eingeräumten Frist abzugeben.
(4) Formelle und sachlich unerhebliche Mängel können mit den geprüften Stellen im kurzen Weg schriftlich oder mündlich bereinigt werden.
(5) Die geprüften Stellen sind verpflichtet, die im jeweiligen abschließenden Bericht des Stadtrechnungshofes enthaltenen Prüfungsfeststellungen zu verfolgen und die im Hinblick darauf getroffenen Maßnahmen innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist (§ 73g Abs. 2 WStV) dem Stadtrechnungshof bekannt zu geben; wurden keine Maßnahmen getroffen, ist dies schriftlich zu begründen. Der Stadtrechnungshof hat von dieser Äußerung der geprüften Stelle die zuständige amtsführende Stadträtin bzw. den zuständigen amtsführenden Stadtrat, bei den keiner Geschäftsgruppe angehörenden Dienststellen die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor sowie den Stadtrechnungshofausschuss in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Stadtrechnungshof hat über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat eine Darstellung zu enthalten, inwieweit den Empfehlungen nachgekommen wurde. Der jährliche Tätigkeitsbericht ist an den Stadtrechnungshofausschuss, dem auch die Vorberatung dieses Berichts obliegt, bis längstens Ende April des Folgejahres zu übermitteln.
(1) Findet über Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Landes bzw. der Gemeinde Wien ein Begutachtungsverfahren statt, ist der Stadtrechnungshof einzubeziehen.
(2) Der Stadtrechnungshof wirkt gutachtlich bei Regelungen des Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesens mit. Vor der Erlassung von Bestimmungen und Dienstanweisungen zur Durchführung haushaltsrechtlicher Vorschriften ist die gutachtliche Stellungnahme des Stadtrechnungshofes einzuholen.
Angeforderte Unterlagen, die Beantwortung von Anfragen sowie die Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter Bezugnahme auf die Amtsverschwiegenheit sowie unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich sind.
(1) Die gesetzlichen Bestimmungen über die dienstliche Verschwiegenheit sowie über die Amtsverschwiegenheit sind einzuhalten. Die Entbindung der Bediensteten des Stadtrechnungshofes von der dienstlichen Verschwiegenheit sowie von der Amtsverschwiegenheit erfolgt durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor. Die Entbindung der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors von der dienstlichen Verschwiegenheit sowie von der Amtsverschwiegenheit erfolgt durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister.
(2) Akteneinsicht in die Akten des Stadtrechnungshofes darf nur mit Zustimmung der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors erteilt werden. Sie bzw. er kann diese Befugnis in einzelnen, genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auf geeignete Bedienstete übertragen.
(3) Im Zuge seiner Tätigkeit ist der Stadtrechnungshof berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung seiner in diesem Gesetz geregelten Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten in Berichten und Rohberichten ist nur insoweit zulässig, als deren Kenntnis für das Verständnis der Berichte zwingend erforderlich ist.
(1) Anonyme Eingaben, die Mitteilungen oder Hinweise, welche den gesetzlichen Aufgabenbereich des Stadtrechnungshofes betreffen oder Anschuldigungen gegen Bedienstete des Stadtrechnungshofes enthalten, sind unverzüglich der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor vorzulegen, die oder der die geeigneten Maßnahmen zu treffen hat. Betreffen die Anschuldigungen die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor, ist die bzw. der Vorsitzende des Gemeinderates zu verständigen.
(2) Anonyme Eingaben, die Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter oder Bedienstete mit Sonderaufgaben betreffen und beim Stadtrechnungshof einlangen, sind unverzüglich von der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. dem Stadtrechnungshofdirektor unter gleichzeitiger Verständigung der amtsführenden Stadträtin bzw. des amtsführenden Stadtrates der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor vorzulegen, der bzw. dem die Entscheidung über das zu Veranlassende obliegt.
(3) Bei Eingaben, die mit Rücksicht auf ihren Inhalt und Wortlaut als offenbar mutwillig anzusehen sind, ist von der weiteren Behandlung Abstand zu nehmen.
(1) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor hat die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung zu erlassen. In der Geschäftsordnung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die näheren Bestimmungen über den internen Geschäftsgang des Stadtrechnungshofes zu erlassen, insbesondere über
(2) Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann für den Stadtrechnungshof nach Bedarf besondere Vorschriften (Dienstanweisungen, Arbeitsrichtlinien) erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften sowie der Geschäftsordnung ist auf die Regelungen in der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien Bedacht zu nehmen.
(1) Die zuständigen Dienststellen haben die für den Stadtrechnungshof zur Aufgabenbesorgung erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind Dienstausweise von der zuständigen Dienststelle zur Verfügung zu stellen sowie – sofern erforderlich – amtliche Kundmachungen des Stadtrechnungshofes abzuwickeln.
(2) Für die weitere oder nähere (Abs. 1) Zusammenarbeit können zwischen dem Stadtrechnungshof, vertreten durch die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. den Stadtrechnungshofdirektor, und den zuständigen Dienststellen Verwaltungsübereinkommen geschlossen werden. Diese bedürfen auf Seiten der Dienststellen der Genehmigung der Magistratsdirektorin bzw. des Magistratsdirektors.
Das Land als Träger von Privatrechten fördert die staatsbürgerliche Bildungsarbeit (Akademien) in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Als Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten gemeinnützige Rechtsträger, die von einer mit mindestens drei Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten (Klubstärke gemäß § 18 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung) in den Wiener Gemeinderat gewählten Partei als die von ihr bestimmte Akademie benannt sind. Im Folgenden werden diese kurz als Akademien bezeichnet.
(2) Für jede Partei gemäß Abs. 1 darf pro Förderjahr nur eine Akademie als Förderwerberin bzw. Fördernehmerin genannt werden.
Die Akademien gemäß § 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(1) Jeder Akademie, welche die in § 3 aufgezählten Fördervoraussetzungen erfüllt, sind auf Antrag jährlich Fördermittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag, aus einem Zusatzbetrag und gegebenenfalls aus zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit bestehen.
(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien der Verwendungsgruppe A/VII/4 sowie einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe C/IV/3, jeweils einschließlich Sonderzahlungen gemäß § 3 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55/1994 in der geltenden Fassung, und jeweils einer monatlichen Überstundenvergütung von 30 Tagüberstunden an Werktagen.
(3) Als Zusatzbetrag erhält die Akademie für jede Gemeinderätin bzw. jeden Gemeinderat der in den Wiener Gemeinderat gewählten Partei gemäß § 2 Abs. 1 30 vH des Jahresbruttobezuges einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe C/IV/3, jeweils einschließlich Sonderzahlungen gemäß § 3 BO 1994, und einer monatlichen Überstundenvergütung von 30 Tagüberstunden an Werktagen.
(4) Jeder Akademie sind auf Antrag zusätzliche Fördermittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 20 vH der ihr gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gebührenden Fördermittel zuzuweisen. Diese Fördermittel sind für internationale politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Fördermittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 3 Z 3 verwendet werden.
Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Akademie jährlich jeweils bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung sowie der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 EGovernment-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022 zu erfolgen.
Der Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine Auszahlung bis 31. März des laufenden Jahres zu veranlassen.
(1) Die Förderung darf ausschließlich für die staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendet werden. Fördermittel gemäß § 4 Abs. 4 dürfen für die in der Bestimmung festgelegten Zwecke verwendet werden. Fördermittel dürfen auch für den Erwerb, die Erhaltung und Erneuerung von unbeweglichem Vermögen verwendet werden, sofern das unbewegliche Vermögen für Zwecke der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit dient. Akademien dürfen nicht verbrauchte Fördermittel auch zur Bildung von dem Förderzweck gewidmeten Rücklagen verwenden. Rücklagen sind entsprechend auszuweisen.
(2) Spenden an politische Parteien durch geförderte Akademien sind nicht zulässig. Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen im Rahmen des § 3 Z 3 ist zulässig.
(1) Jede Akademie, die Fördermittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel geeignete Aufzeichnungen zu führen. Verfügt die Akademie neben den Förderungen nach diesem Gesetz auch über weitere Förderungen oder Zuwendungen von dritter Seite oder über sonstige Einnahmen, hat die Akademie über die Verwendung dieser sonstigen Mittel eine gesonderte Verrechnung zu führen.
(2) Die gesetzmäßige Verwendung der Förderung ist gemäß § 3 Z 4 von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer, oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2023 zu prüfen. § 4 Wiener Parteiengesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/2023 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfbericht niederzulegen. Der Prüfbericht ist jährlich zu erstellen und dem Stadtrechnungshof bis längstens Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln. Wird der Prüfbericht seitens der Akademie nicht fristgerecht übermittelt, hat der Stadtrechnungshof die Akademie unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen aufzufordern, den Prüfbericht zu übermitteln.
(4) Der Stadtrechnungshof hat den vorgelegten Prüfbericht auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.
(5) Sofern dem Stadtrechnungshof kein Prüfbericht übermittelt wurde oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Prüfbericht enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen Akademie vom Stadtrechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Stadtrechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann.
(6) Räumt die nach Abs. 5 verlangte Stellungnahme die dem Stadtrechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte nicht aus, oder hat die betroffene Akademie innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der betroffenen Akademie unter Nennung der Gründe, warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt nicht auszuräumen vermochten, oder unter Bezugnahme darauf, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu ergehen, wenn kein Prüfbericht vorgelegt wurde.
(7) Nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 6 kann der Stadtrechnungshof eine Überprüfung bei der betroffenen Akademie im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Stadtrechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte durch seine für die Prüfung der Akademie abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die betroffenen Akademien haben die Anfragen des Stadtrechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
(8) Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Abs. 7 ist der betroffenen Akademie vom Stadtrechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen.
(9) Der Stadtrechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung dem Magistrat mitzuteilen.
(10) Der Stadtrechnungshof hat die nach diesem Landesgesetz überprüften Prüfberichte sowie das Ergebnis seiner Prüfung zeitgleich auf der Website des Stadtrechnungshofes Wien für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Sollte eine Akademie der Pflicht zur Übermittlung des Prüfberichtes nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen sein, hat der Stadtrechnungshof diesen Umstand auf seiner Website zu veröffentlichen.
(1) Sofern die Prüfung gemäß § 8 ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.
(2) Die Akademie ist verpflichtet, den rückgeforderten Betrag binnen einer Frist von vier Wochen zurückzuzahlen. Bei Verzug sind darüber hinausgehend zusätzlich Verzugszinsen in Höhe 4 vH zu bezahlen.
(1) Der Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen.
(2) Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 zu erfolgen und die in § 25 Abs. 1 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, ist der Magistrat gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, berechtigt, jene in § 25 Abs. 1 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, aufgezählten personenbezogenen Daten der Akademie durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien betraut.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Anträge, die sich auf das Förderjahr 2024 beziehen, können bereits vor dem Inkrafttreten eingebracht werden.
§ 1. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet
§ 2. (1) Jede politische Partei, die sich an der Wahlwerbung beteiligt, oder wahlwerbende Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag einer Wahl zum Wiener Gemeinderat und zu den Wiener Bezirksvertretungen und dem Wahltag zusammengerechnet maximal fünf Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen oder wahlwerbenden Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Aufwendungen im Sinne des § 1 Z 5 von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerberinnen oder Wahlwerber, die auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Aufwendungen einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers für auf ihre bzw. seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von EUR 15.000,- außer Betracht zu bleiben haben. Im Falle der Wiederholung einer Wahl zum Wiener Gemeinderat oder einer gleichzeitigen Wiederholung einer Wahl zu zumindest einer Wiener Bezirksvertretung gelten die genannten Grenzen im selben Umfang. Im Falle der ausschließlichen Wiederholung einer Wahl zu zumindest einer Wiener Bezirksvertretung gelten die genannten Grenzen mit der Maßgabe, dass sich die im ersten Satz angeführte Höhe der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen je Bezirksvertretung so berechnet, indem der Betrag von einer Million Euro durch die Anzahl aller Wahlberechtigten für die Wahlen sämtlicher Bezirksvertretungen dividiert und der Quotient dieser Berechnung sodann mit der Anzahl der Wahlberechtigten für die jeweilige Bezirksvertretung multipliziert wird.
(2) Jede für den Wiener Gemeinderat oder eine Wiener Bezirksvertretung kandidierende politische oder wahlwerbende Partei im Sinne des Abs. 1 hat eine Woche vor dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 auf ihrer Website in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu veröffentlichen und gleichzeitig dem Stadtrechnungshof die erfolgte Veröffentlichung samt deren Internetadresse mitzuteilen. Wahlwerbungsaufwendungen, die zu diesem Zeitpunkt ziffernmäßig noch nicht bekannt sind, sind zu schätzen. Geschätzte Wahlwerbungsaufwendungen sind im Wahlwerbungsbericht entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Jede für den Wiener Gemeinderat oder eine Wiener Bezirksvertretung kandidierende politische oder wahlwerbende Partei im Sinne des Abs. 1 hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Stadtrechnungshof zu übermitteln. Wird der Wahlwerbungsbericht nicht fristgerecht übermittelt, hat der Stadtrechnungshof die betroffene politische oder wahlwerbende Partei unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen aufzufordern, den Wahlwerbungsbericht zu übermitteln.
(4) Die Wahlwerbungsberichte gemäß Abs. 2 und 3 haben zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:
Aufwendungen für
(5) Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerberinnen oder Wahlwerber, die auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.
(6) Der Wahlwerbungsbericht gemäß Abs. 3 muss zum Zeitpunkt der Vorlage beim Stadtrechnungshof von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder der die Anforderungen gemäß § 4 erfüllt, geprüft sein. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 3 vorzugehen. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen oder wahlwerbenden Partei bestellt. Soweit die politische Partei bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 125/2022, bestellt hat, kann diese Wirtschaftsprüferin oder dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.
(7) Der Stadtrechnungshof hat die jeweiligen Prüfberichte der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers zum jeweiligen Wahlwerbungsbericht sowie die Wahlwerbungsberichte der einzelnen politischen oder wahlwerbenden Partei unmittelbar nach deren Vorliegen zeitgleich auf seiner Website zu veröffentlichen. Wurde von einer politischen oder wahlwerbenden Partei kein Prüfbericht vorgelegt oder der Pflicht zur fristgerechten Vorlage nicht entsprochen, so ist dies in der Veröffentlichung bekannt zu geben.
(8) Die politischen oder wahlwerbenden Parteien haben die jeweiligen Wahlwerbungsberichte ab der gemäß Abs. 7 erfolgten Veröffentlichung auf ihrer jeweiligen Website ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen.
§ 3. (1) Die Prüfung der Wahlwerbungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer (§ 2 Abs. 6) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(2) Die Prüferin oder der Prüfer kann von den Organen der politischen oder von der wahlwerbenden Partei oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer oder seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihr oder ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Wahlwerbungsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der politischen Partei oder den vertretungsbefugten Personen der wahlwerbenden Partei zu übergeben ist.
(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, hat die Prüferin oder der Prüfer durch einen schriftlichen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher des betroffenen Rechtsträgers sowie von den Leitungsorganen oder vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Wahlwerbungsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, hat die Prüferin oder der Prüfer in ihrem oder seinem schriftlichen Prüfvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.
(5) Der Prüfvermerk ist in den schriftlichen Prüfbericht aufzunehmen. Der schriftliche Prüfbericht ist zusammen mit dem Wahlwerbungsbericht samt dessen Anlagen von der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei an den Stadtrechnungshof zu übermitteln.
§ 4. (1) Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer darf nicht als Prüferin oder Prüfer im Sinne dieses Gesetzes tätig sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(2) Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer ausgeschlossen, wenn sie oder er
(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüferin ausgeschlossen, wenn sie selbst, eine oder einer ihrer gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§ 228 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I Nr. 186/2022) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 nicht Prüferin oder Prüfer sein darf.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 idF BGBl. I Nr. 42/2023, bleiben unberührt.
§ 5. (1) Jene Mitglieder von Personenkomitees, welche die Liste der Mitglieder führen (Proponentinnen und Proponenten), haben das Personenkomitee unter Angabe der Mitglieder samt deren Kontaktdaten und der unterstützten politischen oder wahlwerbenden Partei oder der unterstützten Wahlwerberinnen oder Wahlwerber einer Wiener Gemeinderatswahl oder einer Wahl zu einer oder mehreren Wiener Bezirksvertretungen beim Stadtrechnungshof zu registrieren. Der Stadtrechnungshof führt ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees, wobei die Proponentinnen und Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten politischen oder wahlwerbenden Partei oder der unterstützten Wahlwerberinnen und Wahlwerber auf der Website des Stadtrechnungshofes zu veröffentlichen sind. Der Stadtrechnungshof hat die betroffene politische oder wahlwerbende Partei und die betroffenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber von der Registrierung unverzüglich zu informieren. Die so informierten Stellen oder Personen können gegen die Zurechnung eines Personenkomitees zur politischen oder wahlwerbenden Partei Widerspruch erheben. Ein erhobener Widerspruch ist vom Stadtrechnungshof im Verzeichnis anzumerken und auf seiner Website zu veröffentlichen. Wurde gegen ein Personenkomitee Widerspruch erhoben, sind dessen Aufwendungen entgegen den Vorgaben in § 2 Abs. 1 der politischen oder wahlwerbenden Partei nicht zuzurechnen. Der Stadtrechnungshof hat die unterstützten politischen oder wahlwerbenden Parteien, die betroffenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber sowie die Mitglieder der Personenkomitees über die gesetzliche Lage und die Auswirkungen eines Widerspruchs zu informieren.
(2) Hat ein Personenkomitee ohne vorangehende Registrierung beim Stadtrechnungshof eine politische oder wahlwerbende Partei oder eine Wahlwerberin oder einen Wahlwerber, die oder der auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, materiell unterstützt, so ist über dessen Proponentinnen und Proponenten vom Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat je Personenkomitee eine Geldbuße bis zur Höhe des dreifachen Wertes der Unterstützungsleistung auszusprechen. Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat alle hierfür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen. Können die Proponentinnen und Proponenten eines Personenkomitees nicht festgestellt werden, so ist die Geldbuße gegen die Mitglieder auszusprechen. Die Mitglieder des Personenkomitees haften für die ausgesprochene Geldbuße solidarisch.
§ 6. (1) Sofern dem Stadtrechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Wahlwerbungsbericht (§ 2 Abs. 3) einer politischen oder wahlwerbenden Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind oder im Berichtszeitraum die Vorgaben dieses Gesetzes nicht eingehalten wurden, hat dieser den Wahlwerbungsbericht einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat der Stadtrechnungshof die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des Wahlwerbungsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Gesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
(3) Der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei ist vom Stadtrechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Stadtrechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann. In gleicher Weise kann auch eine nahestehende Organisation oder eine Gliederung einer politischen oder wahlwerbenden Partei oder ein Personenkomitee zur Stellungnahme aufgefordert werden.
(4) Wenn der Stadtrechnungshof feststellt, dass der Wahlwerbungsbericht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist das Prüfungsergebnis des Stadtrechnungshofes auf seiner Website zu veröffentlichen.
(5) Räumt die nach Abs. 3 verlangte Stellungnahme die dem Stadtrechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte nicht aus, oder hat die betroffene politische oder wahlwerbende Partei innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei unter Nennung der Gründe, warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt nicht auszuräumen vermochten, oder unter Bezugnahme darauf, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen.
(6) Nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 5 kann der Stadtrechnungshof eine Überprüfung bei der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Stadtrechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte durch seine für die Prüfung der politischen oder wahlwerbenden Partei abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die betroffenen politischen oder wahlwerbenden Parteien haben die Anfragen des Stadtrechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
(7) Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Abs. 6 ist der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei vom Stadtrechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Der Stadtrechnungshof hat nach Abschluss seiner Prüfung über das Ergebnis dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat unter Anschluss des betreffenden Wahlwerbungsberichtes eine begründete Mitteilung zu erstatten. Die Mitteilung des Stadtrechnungshofes an den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat (§ 8 Abs. 1) oder die Begründung, warum keine Mitteilung an diesen erfolgte, ist unverzüglich auf der Website des Stadtrechnungshofes zu veröffentlichen.
(8) Aus Anlass der Überprüfung durch Organe des Stadtrechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Mitteilung an den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat dürfen berechtigte Geheimhaltungsinteressen der überprüften politischen oder wahlwerbenden Partei nicht verletzt werden. Dies ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(9) Zwischen dem Stichtag einer Wahl zum Wiener Gemeinderat und zu den Wiener Bezirksvertretungen und dem Wahltag ist die Einleitung einer Prüfung, das Setzen von Prüfungshandlungen gemäß Abs. 6 oder die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Abs. 7 bzw. die Veröffentlichung, dass keine Mitteilung erfolgt, unzulässig.
§ 7. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Aussprache von Geldbußen nach diesem Gesetz ist der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat eingerichtet, der aufgrund der vom Stadtrechnungshof übermittelten Mitteilungen und Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Senat ist beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar der oder dem Vorsitzenden, einer Vorsitzenden-Stellvertreterin oder einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Die oder der Vorsitzende sowie ihr oder sein Ersatzmitglied muss dem richterlichen Stand angehören. Die Vorsitzende-Stellvertreterin oder der Vorsitzende-Stellvertreter sowie ihr oder sein Ersatzmitglied muss dem Berufsstand der Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfer angehören. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Die Bestellung von in den Ruhestand versetzten Personen ist zulässig. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer
(3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied dürfen nicht bestellt werden:
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(5) Die Mitglieder werden von der Wiener Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds ist unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.
(6) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.
(7) Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidungen des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates sind auf dessen Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien durch Senat.
(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung des Senates zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten sind nur soweit Gegenstand der Auskunftsverpflichtung, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufsicht unbedingt erforderlich ist.
§ 8. (1) Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat hat unbeschadet des § 5 Abs. 2 jeweils auf Grund einer vom Stadtrechnungshof erstatteten, begründeten Mitteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Geldbußen auszusprechen. Die Geldbußen fallen dem Land Wien zu.
(2) Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat alle Unterlagen betreffend eine Mitteilung gemäß Abs. 1 zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen.
(3) Wurden im Wahlwerbungsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Wahlwerbungsbericht Angaben, die nach § 2 Abs. 4 auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei oder die wahlwerbende Partei noch durch die Erhebungen des Stadtrechnungshofes beseitigt werden, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes in der Höhe von bis zu EUR 50.000,- auszusprechen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eines Personenkomitees und konnten die Mängel wegen der unrichtigen, unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe dieser Stellen nicht beseitigt werden, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder die Proponentinnen und Proponenten des Personenkomitees eine Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes in der Höhe von bis zu EUR 50.000,- auszusprechen. Die Mitglieder des Personenkomitees haften für die ausgesprochene Geldbuße solidarisch.
(4) Für den Fall der Überschreitung des in § 2 Abs. 1 geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 25 vH des Überschreitungsbetrages gegen die politische oder wahlwerbende Partei auszusprechen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 75 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages auszusprechen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages auszusprechen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages auszusprechen. Mehrere politische oder wahlwerbende Parteien (§ 2 Abs. 1 Satz 2) haften solidarisch.
(5) Hat eine politische oder wahlwerbende Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen § 2 Abs. 3 trotz Nachfristsetzung nicht übermittelt oder ist der Wahlwerbungsbericht derart mangelhaft, dass der Vorgang einer Nichtvorlage des Wahlwerbungsberichts gleichzuhalten ist, oder ist diesem kein oder kein mit einem Prüfvermerk (§ 3 Abs. 5) versehener Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers angeschlossen, so ist unter Anwendung des Abs. 4 eine Geldbuße im selben Umfang wie bei einer Überschreitung des Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen von 50 vH auszusprechen.
(6) Hat eine politische oder wahlwerbende Partei den Wahlwerbungsbericht gemäß § 2 Abs. 2 nicht oder nicht entsprechend den Vorgaben dieser Bestimmung veröffentlicht oder dem Stadtrechnungshof die Veröffentlichung nicht bekannt gegeben, ist eine Geldbuße von bis zu EUR 50.000,- auszusprechen.
(7) Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat eine begründete Mitteilung zu erstatten, wenn nach einer erfolgten Förderung nach dem Wiener Parteienförderungsgesetz 2013
Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat hat hierauf als Geldbuße in den Fällen der Z 1 und Z 2 die Aussetzung der Auszahlung künftiger Fördermittel nach dem Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 an die betroffene politische Partei für das gesamte nächste Kalenderjahr, im Fall der Z 3 die Aussetzung solcher Fördermittel im nächsten Kalenderjahr anteilig zum prozentuellen Umfang der gesetzwidrigen Verwendung der Förderung auszusprechen. Für die Berechnung der Dauer eines anteiligen Entfalls der Fördermittel sind die über das gesamte Förderjahr insgesamt auszubezahlenden Förderungen heranzuziehen. Die Förderstelle ist von der Aussprache der Geldbuße unverzüglich zu verständigen. Zur Auszahlung ausgesetzte Fördermittel können nicht mehr eingefordert werden.
(8) Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat eine begründete Mitteilung zu erstatten, wenn nach einer erfolgten Förderung nach dem Wiener Akademienförderungsgesetz 2024
Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat hat hierauf als Geldbuße in den Fällen der Z 1 und Z 2 die Aussetzung der Auszahlung künftiger Fördermittel nach dem Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 an die betroffene Akademie für das gesamte nächste Kalenderjahr, im Fall der Z 3 die Aussetzung solcher Fördermittel im nächsten Kalenderjahr anteilig zum prozentuellen Umfang der gesetzwidrigen Verwendung der Förderung auszusprechen. Für die Berechnung der Dauer eines anteiligen Entfalls der Fördermittel sind die über das gesamte Förderjahr insgesamt auszubezahlenden Förderungen heranzuziehen. Die Förderstelle ist von der Aussprache der Geldbuße unverzüglich zu verständigen. Zur Auszahlung ausgesetzte Fördermittel können nicht mehr eingefordert werden.
§ 9. Die Beträge in § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 und 6 vermindern oder erhöhen sich jährlich mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren EUR 5,- Betrag aufzurunden sind. Erstmalige Vergleichsbasis ist die für den 1. Jänner 2025 geltende Indexzahl. Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind vom Amt der Wiener Landesregierung unverzüglich nach Vorliegen der jeweiligen Indexzahl zu verlautbaren.
(1) (Verfassungsbestimmung) Art. 1 Z 8 und § 7 Abs. 1 Wiener Parteiengesetz (Art. 6) treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) § 9 Wiener Parteiengesetz (Art. 6) tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen des Art. 1 und des Art. 6 (Wiener Parteiengesetz) sowie die Art. 2 und 4 dieses Gesetzes treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(4) Die Erweiterung der Bestellungsdauer in Art. 1 Z 4 kommt erstmals auf die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nächstfolgend durchzuführende Bestellung der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors zur Anwendung.
(5) Das Verbot der Wiederbestellung in Art. 1 Z 4 findet bei der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nächstfolgend durchzuführenden Bestellung der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors noch keine Anwendung, es sei denn, die betreffende Person hat das Amt bereits für zwei Amtsperioden ausgeübt.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Gang befindliche Prüfungen des Stadtrechnungshofes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
(7) § 8 Wiener Parteiengesetz (Art. 6) findet auf Prüfberichte zu Förderungen ab dem Förderjahr 2024 Anwendung.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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