LGBLA_WI_20231213_36•Gebrauchsabgabegesetz 1966, Hundeabgabegesetz, Parkometergesetz 2006, Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz; Änderungen
LGBLA_WI_20231213_36Gebrauchsabgabegesetz 1966, Hundeabgabegesetz, Parkometergesetz 2006, Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz; ÄnderungenGazette13.12.2023
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Hundeabgabegesetz, das Parkometergesetz 2006 und das Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
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Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „und in Tarifpost D 2 Z 2 lit. c bezüglich Stehtische in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres“.
In § 2 Abs. 1 vierter Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“ und wird die Wortfolge „jeweils für die Zeit vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres“ durch die Wortfolge „für jedes Kalenderjahr“ ersetzt.
In § 3 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“.
In § 4 Abs. 1a erster Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“.
§ 4 Abs. 1b lautet:
„(1b)
„Weiters kann der Magistrat eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 1 widerrufen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mindestens zur Hälfte der bewilligten Zeit betrieblich genutzt worden ist. Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis.“
„(2a) Der Magistrat kann eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, widerrufen, wenn
Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis. Abs. 1b Z 4 bis 6 dieser Bestimmung gelten sinngemäß.“
In § 4 Abs. 4 vierter Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“.
In § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „Abgabenbescheid“ die Wortfolge „bzw. Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO)“ sowie in § 11 Abs. 2, Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 zweiter und dritter Satz nach dem Wort „Abgabenbescheides“ die Wortfolge „bzw. der Zahlungsaufforderung“ eingefügt.
§ 11 Abs. 4a entfällt.
§ 14 samt Überschrift lautet:
(1) Die Träger einer Gebrauchserlaubnis oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für die erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen.
(2) Die Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, wenn auch nicht strafbarer ungebührlicher störender Lärm von nicht bloß kurzer Dauer und Verunreinigungen der Vorgartenfläche zu erwarten oder bereits aufgetreten sind, ohne unnötigen Aufschub unentgeltlich für deren angemessene Abwehr bzw. Beseitigung zu sorgen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Erforderlichenfalls haben die Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) den Betrieb bzw. die Sondernutzung am betreffenden Tag einzuschränken bzw. ganz oder teilweise einzustellen.“
In § 15 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 bis Abs. 1b“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 bis Abs. 2a oder nach § 4 Abs. 7“ ersetzt.
In § 15a Abs. 1 wird im vierten Satz das Wort „Buchungsmitteilung“ durch die Wortfolge „Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO)“ ersetzt und entfallen der fünfte bis siebente Satz.
§ 15a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In lit. c wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
b) In lit. d wird das Wort „und“ angefügt.
c) Es wird folgende lit. e eingefügt:
In § 15a Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres“ durch die Wortfolge „jedes Kalenderjahr“ ersetzt.
§ 15a Abs. 6 und 7 entfallen und wird im § 15a Abs. 8 die Zahl „7“ durch „5“ ersetzt.
In § 16 Abs. 4 lit. d wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 3 oder § 8 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4a oder § 14“ ersetzt.
In § 17b Abs. 1 erster Satz entfallen die Wortfolge „und nach den in § 18 Abs. 7 Z 4 genannten Tarifposten“ und der zweite Satz.
In § 18 Abs. 8 Z 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Zahlungsaufforderung“ die Wortfolge „(§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO)“ eingefügt. Der dritte sowie der letzte Satz dieser Ziffer entfallen.
In § 18 Abs. 9 Z 5 wird nach dem Wort „Zahlungsaufforderung“ die Wortfolge „(§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO)“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „, wobei § 11 Abs. 4a sinngemäß gilt“.
In § 18 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17)
Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG), LGBl. für Wien Nr. 38/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien 47/2022, wird wie folgt geändert:
„Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen.“
Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 203a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.“
Das Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz (WrFlUGG), LGBl. für Wien Nr. 32/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Gebühren sind binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.“
Artikel II bis IV treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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