LGBLA_WI_20231213_38•3. Dienstrechts-Novelle 2023
LGBLA_WI_20231213_383. Dienstrechts-Novelle 2023Gazette13.12.2023
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}Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (62. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (70. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (24. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), die Pensionsordnung 1995 (43. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Wiener Bezügegesetz 1995 (20. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995) geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2023)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird wie folgt geändert:
„(3) Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und Inklusiven Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2 und § 3b des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Inklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.“
„(9) Die besoldungsrechtliche Stellung des (ehemaligen) Beamten gemäß Abs. 1 bis 3, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 bereits neu festgesetzt wurde, ist gemäß Abs. 4 von Amts wegen neu festzusetzen und das Besoldungsdienstalter mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzustellen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 49v der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 tritt. Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Der Magistrat kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.“
In § 28 Abs. 1a letzter Satz werden nach dem Wort „Wien“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“ eingefügt.
In § 28 Abs. 6 wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.
In § 29a Abs. 6 wird die Wortfolge „nach der Herabsetzung der Arbeitszeit gebührenden Entgelt“ durch die Wortfolge „Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte“ ersetzt.
In § 49 Abs. 5 wird die Wortfolge „Pflege oder Betreuung“ durch das Wort „Pflegefreistellung“ ersetzt.
In § 53 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „zwei Jahren“ durch den Ausdruck „22 Monaten“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt (§ 53a), gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes.“
„(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz gebührt dem Beamten eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn im Zeitpunkt des Antrags
der andere Elternteil keinen Anspruch auf (Eltern-)Karenz hat oder
der Beamte alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
In § 53 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Abs. 1 gilt“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und 1a gelten“ ersetzt.
In § 53 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 2“ ersetzt.
§ 53b Abs. 2 lautet:
„(2) Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz
In § 61 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „seines erkrankten Kindes“ durch die Wortfolge „seines erkrankten oder verunglückten Kindes“ ersetzt.
In § 72 Abs. 4 wird im Einleitungssatz das Zitat „§§ 53, 53a“ durch das Zitat „§§ 53 bis 53b“ ersetzt, wird in Z 1 nach dem Ausdruck „Eltern-Karenz“ das Zitat „gemäß §§ 53, 53a oder 54“ eingefügt, erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „3.“ und wird nach Z 1 folgende Z 2 eingefügt:
In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2023“ durch das Datum „1. November 2023“ ersetzt.
Nach § 115t wird folgender § 115u samt Überschrift eingefügt:
§ 115u. § 53 Abs. 1 bis 5 und § 53b Abs. 2 in der Fassung der 62. Novelle zur Dienstordnung 1994 sind auf Beamte anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1a wird nach der Wortfolge „achten Lebensjahres des Kindes,“ die Wortfolge „zur Pflege oder Betreuung eines in § 28 Abs. 8 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes,“ eingefügt.
Die Überschrift zu § 29 lautet:
In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin“ durch die Wortfolge „Inklusiven Elementarpädagogin und der Inklusiven Hortpädagogin“ ersetzt.
In § 29 Abs. 2 und 2a wird jeweils das Wort „Kindergartenpädagogin“ durch das Wort „Elementarpädagogin“ ersetzt.
In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin“ durch die Wortfolge „Inklusiven Elementarpädagogin und der Inklusiven Hortpädagogin“ ersetzt.
In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2023“ durch das Datum „1. November 2023“ ersetzt.
In § 49v Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten“.
§ 49v Abs. 3 Z 1 lautet:
§ 49v Abs. 3 Z 3 lautet:
In § 49v Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „und soweit sie nicht bereits gemäß § 14 Abs. 1 Z 10 oder 11 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 29. Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 10/2011, angerechnet wurden“.
In § 49v Abs. 3 Z 5 entfallen nach dem Wort „voranzustellen“ der Beistrich und die Wortfolge „soweit sie nicht bereits gemäß § 14 Abs. 1 Z 10 oder 11 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der in Z 4 zitierten Fassung angerechnet wurden“.
In § 49v Abs. 3 Z 8 entfallen nach dem Wort „Dienstverhältnisses“ der Beistrich und die Wortfolge „soweit sie nicht bereits gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 in der gemäß Abs. 2 Z 1 anzuwendenden Fassung angerechnet wurden,“.
§ 49v Abs. 4 entfällt und der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
§ 49v Abs. 6 entfällt und der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 im Schema II L lautet die Verwendungsgruppe LKP:
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird wie folgt geändert:
„§ 3b. Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und Inklusiven Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Inklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.“
In § 12 Abs. 2 letzter Satz werden nach dem Wort „Wien“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“ eingefügt.
In § 12a Abs. 6 wird die Wortfolge „nach der Herabsetzung der Arbeitszeit gebührenden Entgelt“ durch die Wortfolge „Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte“ ersetzt.
In § 26 Abs. 5 wird die Wortfolge „Pflege oder Betreuung“ durch das Wort „Pflegefreistellung“ ersetzt.
In § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwei Jahren“ durch den Ausdruck „22 Monaten“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt (§ 31a), gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes.“
„(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz gebührt dem Vertragsbediensteten eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn im Zeitpunkt des Antrags
In § 31 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Abs. 1 gilt“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und 1a gelten“ ersetzt.
In § 31 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 2“ ersetzt.
§ 31b Abs. 2 lautet:
„(2) Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz
In § 37 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „seines erkrankten Kindes“ durch die Wortfolge „seines erkrankten oder verunglückten Kindes“ ersetzt.
In § 42 Abs. 6 wird im Einleitungssatz das Zitat „§§ 31, 31a“ durch das Zitat „§§ 31 bis 31b“ ersetzt.
In § 42 Abs. 7 erster Satz wird nach der Wortfolge „Antrages auf Eltern-Karenz“ das Zitat „gemäß §§ 31, 31a oder 32“ und nach dem Wort „Vertragsbediensteten“ die Wortfolge „sowie bei einer Eltern-Karenz gemäß § 31b mit der Bekanntgabe des gewünschten Beginns der aufgeschobenen Eltern-Karenz, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz“ eingefügt.
In § 54m Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Abs. 1 Z 2 bis 4“ die Wortfolge „und Abs. 2“ eingefügt.
Nach § 62o wird folgender § 62p samt Überschrift eingefügt:
§ 62p. Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.“
§ 62q. § 31 Abs. 1 bis 5 und § 31b Abs. 2 in der Fassung der 69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“
In § 64 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2023“ durch das Datum „1. November 2023“ ersetzt.
In § 67 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 angefügt:
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 110 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 111a betreffende Zeile:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 115a betreffende Zeile:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 138f betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 138g betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
§ 5 lautet:
„§ 5. Auf die von der Gemeinde Wien anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Hortpädagoginnen und Hortpädagogen sowie Inklusiven Hortpädagoginnen und Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagoginnen und Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Inklusive Hortpädagoginnen und Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.“
In § 47 Abs. 5 wird die Wortfolge „Pflege oder Betreuung“ durch das Wort „Pflegefreistellung“ ersetzt.
In § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwei Jahren“ durch den Ausdruck „22 Monaten“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt (§ 54), gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes.“
„(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz gebührt der bzw. dem Bediensteten eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn im Zeitpunkt des Antrags
In § 53 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Abs. 1 gilt“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und 1a gelten“ ersetzt.
In § 53 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 2“ ersetzt.
§ 55 Abs. 2 lautet:
„(2) Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz
In § 59 Abs. 2 letzter Satz werden nach dem Wort „Wien“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“ eingefügt.
In § 59a Abs. 6 wird die Wortfolge „nach der Herabsetzung der Arbeitszeit gebührenden Entgelt“ durch die Wortfolge „Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte“ ersetzt.
In § 60 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „seines erkrankten Kindes“ durch die Wortfolge „seines erkrankten oder verunglückten Kindes“ ersetzt.
§ 76 Abs. 3 Z 2 lit. d lautet:
Nach § 110 wird folgender § 110a samt Überschrift eingefügt:
§ 110a. (1) Den zum Erwerb theoretischer und praktischer Kompetenz für Operationstechnische Assistenz gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 26g MABG zur Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 2.510,55 Euro sowie ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79.
(2) Für Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten in Ausbildung sind § 75 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 79 bis 84, 93 bis 101, 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.“
In der Überschrift zu § 111a sowie in § 111a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 115a lautet:
„Für die Entgelterhöhung des Jahres 2024 gilt dies sinngemäß.“
In § 126b Abs. 1 wird der Ausdruck „einen Vertreter“ durch den Ausdruck „eine Vertreterin bzw. einen Vertreter“ ersetzt.
In § 126b Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Abs. 1 Z 2 bis 4“ die Wortfolge „und Abs. 2“ eingefügt.
In § 129 Abs. 6 wird im Einleitungssatz das Zitat „§§ 53, 54 oder 56“ durch das Zitat „§§ 53 bis 56“ ersetzt.
In § 129 Abs. 7 erster Satz wird nach der Wortfolge „Antrages auf Eltern-Karenz“ das Zitat „gemäß §§ 53, 54 oder 56“ und nach dem Wort „Bediensteten“ die Wortfolge „sowie bei einer Eltern-Karenz gemäß § 55 mit der Bekanntgabe des gewünschten Beginns der aufgeschobenen Eltern-Karenz, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz“ eingefügt.
In § 136 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2023“ durch das Datum „1. November 2023“ ersetzt.
Nach § 138f wird folgender § 138g samt Überschrift eingefügt:
§ 138g. Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit der bzw. dem Bediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.“
§ 138h. § 53 Abs. 1 bis 5 und § 55 Abs. 2 in der Fassung der 24. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz sind auf Bedienstete anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“
In § 142 wird am Ende der Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 angefügt:
In der Anlage 1 zum Wiener Bedienstetengesetz wird im Schema W2 in der Tabelle betreffend die Berufsfamilie „Kindergarten“ in der den Gehaltsbändern W2/8 – W2/10 zugeordneten Zeile die Modellfunktion „Kindergartenpädagogin bzw. Kindergartenpädagoge“ jeweils durch die Modellfunktion „Elementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge“ ersetzt.
In der Anlage 2 zum Wiener Bedienstetengesetz lautet der Einreihungsplan für das Schema W2 wie folgt:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20231213_38/image001.png
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird wie folgt geändert:
§ 73w. (1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2024 wie folgt zu erhöhen:
(2) Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 1 einer Person umfasst alle im Dezember 2023 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist jeder einzelne Ruhe- bzw. Versorgungsbezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 Euro am Gesamtpensionseinkommen entspricht.“
Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:
In § 11 Z 3 wird die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2019 bis 2023 §§ 73p, 73q, 73s und 73t sowie § 73u Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2019 bis 2024 §§ 73p, 73q, 73s, 73t und § 73u Abs. 1 bis 3 sowie § 73w“ ersetzt.
In § 57 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2022“ durch das Datum „1. November 2023“ ersetzt.
Es treten in Kraft:
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor: