LGBLA_WI_20231213_39•Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG; Änderung
LGBLA_WI_20231213_39Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG; ÄnderungGazette13.12.2023
Gesetz, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2018, wird wie folgt geändert:
„(1) Verstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Verstorbene, für die der Magistrat die Bestattung gemäß § 19 Abs. 6 zu veranlassen hat und Verstorbene, die thanatopraktisch behandelt wurden.“
„Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit besteht.“
In § 18 entfällt Abs. 2 und die Abs. 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.
In § 18 Abs. 2 (neu) und Abs. 3 (neu) wird jeweils die Wortfolge „einer Woche“ durch die Wortfolge „drei Tagen“ ersetzt.
In § 18 Abs. 4 (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3 oder 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 oder 3“ ersetzt.
§ 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Zulässige Bestattungsarten sind ausschließlich die Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).“
„Als Urnenhain gilt jede in einem räumlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang stehende Ansammlung von Urnen.“
„(1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken errichtet werden. Beim Grundeigentümer muss es sich um einen nahen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß § 19 Abs. 5 handeln. Der Magistrat hat auf Antrag eines nahen Angehörigen gemäß § 19 Abs. 5 die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:
§ 25 Abs. 5 Z 2 lautet:
§ 25 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Errichtungsbewilligung einer Privatbegräbnisstätte nach Abs. 1 erlischt mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Erteilte Bewilligungen zur Bestattung von Leichenasche nach Abs. 4 bleiben davon unberührt.“
In § 25a Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „ausnahmsweise“ die Wortfolge „in einer privaten Wohnstätte“ eingefügt.
In § 25a Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt erstetzt und folgende Z 5 angefügt:
In § 25a Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
Dem § 25a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Verpflichtung nach Abs. 6 geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Kosten für die Bestattung der Urne in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte nach Abs. 6 sind, sofern sie nicht von der Verlassenschaft getragen werden, von den Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümern bzw. bei Wohnungseigentum von den Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümern zu tragen.“
In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte“ durch die Wortfolge „Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Bestattungsanlage bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer Privatbegräbnisstätte“ ersetzt.
In § 30 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern (Pocken)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Hautmilzbrand, Pest, Virales hämorrhagisches Fieber, Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern (Pocken)“ ersetzt.
In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte“ durch die Wortfolge „Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Bestattungsanlage bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer Privatbegräbnisstätte“ ersetzt.
§ 35 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Anzeige geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Verpflichtung zur Anzeige geht, sofern sie nicht von der Verlassenschaft erfüllt wurde, auf die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer über.
(5) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Bestattungsanlage freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen Bestattungsanlage zu bestatten.“
„(6) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers der Privatbegräbnisstätte zu bestatten. Die Verpflichtung zur Kostentragung geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Sofern die Kosten nicht von der Verlassenschaft getragen werden, sind sie von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zu tragen.“
In § 36 Abs. 1 Z 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 18 Abs. 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 18 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
In § 36 Abs. 1 Z 12 wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 10 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 4, 22, 26 Abs. 2, 29, 30 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33 oder 34“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 10 Abs. 1 und 2, 22, 25 Abs. 4, 25a Abs. 6 und 7, 26 Abs. 2, 29, 30 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33 oder 34“ersetzt.
Dem § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 1, Abs. 5 Z 2 und Abs. 8, § 25a Abs. 1 Einleitungssatz, § 25a Abs. 1 Z 4 und Z 5, Abs. 3 und Abs. 7, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 35 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 36 Abs. 1 Z 6 und 12 sowie § 39 Abs. 5 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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