LGBLA_WI_20231221_49•Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO; Änderung
LGBLA_WI_20231221_49Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO; ÄnderungGazette21.12.2023
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der nähere Vorschriften über die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi in Wien erlassen werden (Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO), wird wie folgt geändert:
„§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils folgenden Fassung anzuwenden:
In § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf „§ 4 Abs. 1“ durch den Verweis auf „§ 4 Abs. 1 bis 1b“ ersetzt.
In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Fahrzeuge, die mit der Verwendungsbestimmung 25 gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung – ZustV ab 1. Jänner 2025 kraftfahrrechtlich erstmalig zugelassen wurden, dürfen ausschließlich mit reinem Elektroantrieb, dessen elektrische Energie aus Akkumulatoren oder einer Wasserstoff-Brennstoffzelle, welche sich im Inneren des Fahrzeuges befinden, stammt, betrieben werden. Abs. 1 Z 5 findet auf diese Fahrzeuge keine Anwendung.“
„(1b) Von der Bestimmung des Abs. 1a erster Satz sind Fahrzeuge ausgenommen, mit denen Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG durchgeführt werden.“
In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „streckenmäßig kürzesten Weg“ durch die Wortfolge „zeitmäßig schnellsten Weg“ ersetzt.
In § 11 Z 8 wird nach dem Wort „angemessene“ ein Beistrich und die Wortfolge „saubere und gepflegte“ angefügt.
Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
§ 11a. Der Text gemäß Anlage 1 ist im Innenraum des Fahrzeuges sowohl in ausgedruckter Form als auch mittels QR-Code, welcher von jedem Sitzplatz aus gut sichtbar ist, zur Verfügung zu stellen. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen.“
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1-15, notifiziert (2023/0532/AT).
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