LGBLA_WI_20240207_6•Wiener Tierhaltegesetz; Änderung
LGBLA_WI_20240207_6Wiener Tierhaltegesetz; ÄnderungGazette07.02.2024
Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/2022, wird wie folgt geändert:
„(1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. der Halter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer eines Hundes leben, wie insbesondere allseits geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen, müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.“
„ist in diesen Fällen jedoch berechtigt, auch mit einem ungeprüften Hund ihre bzw. seine Tätigkeit auszuüben.“
„(7) Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw. verwahren, müssen diesen vor Beginn der Hundeführscheinprüfung aufrecht zur Hundeabgabe gemeldet haben und Nachweise über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorlegen sowie haben schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs. 6 verfügen. Weiters ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf. Zum Zweck der Überprüfung, ob eine aufrechte Meldung zur Hundeabgabe vorliegt, ist die Behörde berechtigt, den Datenbestand der für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien durch Eingabe der Mikrochipnummer des Hundes zu prüfen, wobei die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien unter Bekanntgabe von Vor- und Familiennamen, des Geburtsdatums wie auch der Adresse der Hundehalterin bzw. des Hundehalters automatisiert mitteilt, ob für diesen Hund eine aktive Meldung zur Hundeabgabe vorliegt oder nicht. Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet und registriert, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.“
„Hunde gemäß Abs. 2 müssen an öffentlichen Orten – ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen – sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. der Halter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer eines Hundes leben, wie insbesondere allseits geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen, mit einem Maulkorb und einer Leine versehen sein.“
In § 8 Abs. 10 wird die Wortfolge „mit Ausnahme von Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nymphensittichen“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme von Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche“ ersetzt.
Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Zum Zweck der Feststellung der Identität der Hundehalterin bzw. des Hundehalters zur Rückführbarkeit von Hunden – sofern eine Identifizierung auf anderem Wege nicht möglich ist – ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien berechtigt, die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten personenbezogenen Daten an die für die Rückführung von entlaufenen Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien zu erheben bzw. zu übermitteln und dieser die Daten zur Verfügung zu stellen.“
§ 10a. (1) Vom Magistrat der Stadt Wien können zur Überwachung nachfolgender Bestimmungen dieses Gesetzes Organe der öffentlichen Aufsicht (Überwachungsorgane) bestellt werden:
§ 5 Abs. 1, 2, 4 und 8, § 5a Abs. 11 und 12, § 6 Abs. 1.
(2) Als Überwachungsorgane können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
(3) Die Verlässlichkeit ist insbesondere durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen, wobei die Beurteilung derselben anhand der in § 5a Abs. 6 vorgesehenen Kriterien zu erfolgen hat.
(4) Überwachungsorgane sind vom Magistrat der Stadt Wien auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis (Abs. 5) und das Dienstabzeichen (Abs. 6) auszufolgen.
(5) Der Dienstausweis ist in Form einer Scheckkarte herzustellen und hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
Lichtbild, Vor- und Familienname, Personalnummer und Unterschrift der Inhaberin bzw. des Inhabers, Bezeichnung der ausstellenden Behörde (Magistrat der Stadt Wien) sowie Datum der Ausstellung, Bezeichnung als Dienstausweis für ein Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Tierhaltegesetz.
(6) Das Dienstabzeichen ist aus Metall herzustellen und hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Tierhaltegesetz“ sowie eine laufende Nummer zu enthalten.
(7) Das Überwachungsorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(8) Die Bestellung zum Überwachungsorgan erlischt durch Widerruf (Abs. 9), bei Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses, durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist dem Magistrat der Stadt Wien schriftlich zu erklären.
(9) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Überwachungsorgan ausschließen würden, so hat der Magistrat der Stadt Wien die Bestellung zu widerrufen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verlässlichkeit gemäß Abs. 3 nicht mehr gegeben ist.
(10) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an den Magistrat der Stadt Wien zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Überwachungsorgan erloschen ist.
§ 10b. (1) Überwachungsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 3, 4, 6, 7, 9 oder 14 antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg der Beanstandeten bzw. dem Beanstandeten zu übergeben.
(2) Personen, die von Überwachungsorganen angehalten werden, sind zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verpflichtet und haben entsprechende Hilfeleistung bei der Amtshandlung (z. B. bei der Feststellung der Daten des Hundes) zu leisten.
(3) Die Überwachungsorgane sind berechtigt, Hunde, die ohne Kennzeichnung durch einen Mikrochip geführt werden und sofern hinsichtlich der festgestellten Übertretung nicht gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgegangen wird, zur Beweissicherung fotografisch festzuhalten. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer hat diese Ablichtung des Hundes zu dulden.
(4) Die Überwachungsorgane sind befugt, die ordnungsgemäße Entrichtung der Hundeabgabe durch Abfrage des Datenstandes der für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien zu kontrollieren. Die Überwachungsorgane werden dabei als Organe der Abgabenbehörde tätig. Hierzu erfolgt eine Abfrage des Datenstandes anhand der festgestellten Mikrochipnummer des Hundes. Sollte dies nicht möglich sein, insbesondere da der Hund über keinen Mikrochip verfügt oder ein solcher nicht ausgelesen werden kann, erfolgt die Abfrage anhand der Daten der Halterin bzw.des Halters oder der Verwahrerin bzw.des Verwahrers. Die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien ist nach erfolgter Abfrage des Datenstandes durch die Überwachungsorgane berechtigt, an diese das Ergebnis der Abfrage zu übermitteln. Dieses Ergebnis besteht in der Feststellung, ob Hundeabgabe entrichtet wird oder dies nicht bestätigt werden kann. Für den Fall, dass die Entrichtung der Hundeabgabe nicht bestätigt wird, sind die Überwachungsorgane berechtigt, der für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien das Ergebnis der Überprüfung samt Kontaktdaten der Halterin bzw. des Halters oder der Verwahrerin bzw. des Verwahrers schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG verhängen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, vorgehen.“
In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „wie auch die Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß §§ 10a und 10b“ eingefügt.
Nach § 13 Abs. 2 Z 19 wird folgende Z 20 eingefügt:
Nach § 13 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei allen gemäß Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 3, 4, 6, 7, 9, und 14 mit Strafe bedrohten Übertretungen dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu dem in § 50 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, festgelegten Betrag eingehoben werden.“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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