LGBLA_WI_20240216_9•Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderung
LGBLA_WI_20240216_9Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; ÄnderungGazette16.02.2024
Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2024, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 15a lautet:
§ 2 Z 16 lit. g) entfällt.
§ 2 Z 16 lit. h) lautet:
§ 2 Z 16 lit. i) lautet:
§ 2 Z 16 lit. j) lautet:
§ 2 Z 16 lit. k) lautet:
§ 2 Z 16 lit. l) lautet:
§ 2 Z 16 lit. m) lautet:
§ 2 Z 16 lit. n) lautet:
§ 2 Z 16 lit o) lautet:
§ 2 Z 16 lit. p) lautet:
§ 2 Z 16 lit. r) lautet:
§ 34 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 34 Abs. 1 Z 8 lautet:
In § 34 Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:
§ 34 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 34 Abs. 2 Z 3 lautet:
In § 34 Abs. 2 werden nach der Z 3 folgende Z 3a, 3b, 3c und 3d eingefügt:
In § 35 Z 2 wird die Wortfolge „einen nachträglichen Fernwärmeanschluss bzw. Einbau von Schallschutzfenstern“ durch die Wortfolge „die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme bzw. den Einbau von Schallschutzfenstern“ ersetzt.
§ 36 Z 1 lit. a lautet:
§ 37 Z 1 lautet:
§ 37 Z 2 lautet:
§ 37 Z 3 lautet:
§ 37 Z 5 lautet:
§ 37 Z 10 lautet:
§ 37 Z 14 lautet:
§ 38 lautet:
„§ 38. Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ein möglichst hoher Anteil von Verbesserungsarbeiten mit dem Ziel einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle und die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme anzustreben. Sanierungsmaßnahmen mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten und ausschließlich Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes – MRG an oder in Wohnhäusern dürfen nur im Zusammenhang mit einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle oder der Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gefördert werden.“
„§ 39. (1) Sanierungsmaßnahmen dürfen nur insoweit gefördert werden, als ihre Kosten einschließlich der mit der Darlehensaufnahme verbundenen notwendigen Finanzierungskosten in 80 vH der für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten voraussichtlich erzielbaren Einnahmen aus Hauptmietzinsen und Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß MRG oder WGG der nächsten fünf Jahre keine Deckung finden.“
„(2) Abs. 1 findet auf Maßnahmen gemäß § 37 Z 2 und Z 11 keine Anwendung.“
§ 39 Abs. 3 entfällt.
In § 44 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für die Aufnahme eines Darlehens gemäß § 41 Abs. 2“.
§ 55 Abs. 1 lautet:
„§ 55. (1) Vor Erledigung der Ansuchen ist der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung anzuhören und ist dessen Empfehlung Voraussetzung für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß § 36 Z 1; dies gilt nicht für Ansuchen um Förderung von Einzelwohnungs-, Eigenheim- und Kleingartenwohnhausverbesserungsmaßnahmen.“
In § 58 Abs. 1 wird das Wort „Fernwärmemaßnahmen“ durch die Wortfolge „Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme“ ersetzt.
In § 63 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Wohnungen“ die Wortfolge „und Geschäftsräumen“ eingefügt.
§ 64 Abs. 1 entfällt.
§ 69 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages entsteht dem ausscheidenden Mieter bzw. Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gemäß Abs. 1 geleisteten Finanzierungsbeitrages, vermindert um 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien), bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2024 in Kraft.
(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherten Förderungen im Sinne des § 56 WWFSG 1989 gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend hiervon ist § 69 Abs. 2 auch auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zugesicherte und noch bestehende Förderungsverhältnisse anzuwenden.
(3) Auf Ergänzungsförderungen, die sich auf Hauptzusicherungen beziehen, die im Zeitraum von 25. Juni 2013 bis 29. Februar 2024 erteilt wurden, kommen die zum Zeitpunkt der Hauptzusicherung in Kraft stehenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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