LGBLA_WI_20241205_40•Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996); Änderung
LGBLA_WI_20241205_40Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996); ÄnderungGazette05.12.2024
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2013, wird wie folgt geändert:
Der Gliederungsbezeichnung „I. Abschnitt“ wird die Gliederungsbezeichnung „Teil I“ vorangestellt und die Überschrift „Geltungsbereich, Ausübungsbefugnis, Voraussetzungen“ durch die Überschrift „Anwendungsbereich“ ersetzt.
In § 1 entfällt in Abs. 1 der zweite Satz und in Abs. 2 das Wort „jene“.
Nach § 1 wird folgende Gliederungsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„(1) Die Erteilung von Tanzunterricht ist der Behörde schriftlich anzuzeigen (§ 8). Liegen die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) vor und ist die Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht geeignet (§ 14), so ist die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber zur Erteilung von Tanzunterricht befugt, wenn die Behörde die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt.“
§ 2 Abs. 2 wird aufgehoben. § 2 Abs. 4 (alt) erhält die Bezeichnung „Abs. 2“ und wird das Wort „Betriebsstätte“ durch das Wort „Unterrichtsstätte“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Sofern nicht eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und zur Anwesenheit in der Unterrichtsstätte während der Unterrichtszeit verpflichtet.“
„§ 3. Die persönlichen Voraussetzungen sind:
„(1) Die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn:
In § 4 Abs. 2 werden das Wort „Konkursverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“, das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ und das Wort „Zwangsausgleiches“ durch das Wort „Sanierungsplans“ ersetzt.
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht ausgeschlossen, wenn auf sie der Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 Z 2 oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 zutrifft.“
„(4) Die Gründe für den Ausschluss der Zuverlässigkeit liegen auch bei Verwirklichung vergleichbarer gerichtlicher Straftatbestände im Ausland vor.“
„(1) Die Befähigung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht liegt vor, wenn die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zur Führung des Titels „Tanzmeisterin“ bzw. „Tanzmeister“ berechtigt ist. Als Nachweis der Befähigung gelten folgende Unterlagen:
„(3) Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass diese bzw. dieser über die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.“
In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „gesetzliche Interessenvertretung“ durch die Wortfolge „Wirtschaftskammer Wien“ ersetzt und § 5 Abs. 5 wird aufgehoben.
In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Landesregierung“ das Wort „Wiener“ eingefügt.
In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „jeweils für“ durch das Wort „auf“ ersetzt, vor der Wortfolge „einem Vorsitzenden“ im zweiten Satz die Wortfolge „einer bzw.“ eingefügt, vor der Wortfolge „des Vorsitzenden“ im dritten Satz wird die Wortfolge „der bzw.“ und vor der Wortfolge „den Vorsitzenden“ im letzten Satz die Wortfolge „die Vorsitzende bzw.“ eingefügt.
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Festlegung des Prüfungsstoffes sowie die Regelung des Prüfungsvorganges und der Ausbildungsstufen werden nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, des Verbandes der Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung der Wiener Landesregierung geregelt.“
§ 7 entfällt.
§ 8 lautet:
„§ 8. (1) Die Anzeige der Erteilung von Tanzunterricht muss folgenden Inhalt aufweisen:
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Der Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde mit den in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von § 8 Abs. 4 unverzüglich anzuzeigen.
(4) Waren die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anzeige, müssen diese bei einer wiederholten Anzeige nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Tatsachen hat.
(5) Die Behörde hat die Wirtschaftskammer Wien von rechtsgültigen Tanzlehrbefugnissen in Kenntnis zu setzen.“
§ 9 entfällt.
Die Überschrift zu § 10 lautet:
„(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften oder natürliche Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht erfüllen, haben mindestens eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen. In Fällen, in denen eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer nicht verpflichtend zu bestellen ist, kann eine solche Bestellung erfolgen.“
In § 10 Abs. 2 wird vor dem Wort „Geschäftsführer“ die Wortfolge „Geschäftsführerin bzw.“ eingefügt und der Ausdruck „(Pächter)“ sowie die Zeichen- und Ziffernfolge „bzw. 7“ gestrichen.
§ 10 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 angeführten Dokumente nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 anzuschließen. Die Behörde hat eine fachliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien hinsichtlich der Anzeige über die Bestellung einzuholen. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer zu untersagen.
(4) Die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers ist durch die Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 vorliegen und deren bzw. dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.“
„§ 11. (1) Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß § 14 anzuschließen.
(2) Die Behörde hat vor Kenntnisnahme der Anzeige eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab vollständiger Anzeige festzustellen und die Erteilung von Tanzunterricht an dem neuen Standort zu untersagen.
(4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, sofern für den neuen Standort eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF besteht.“
§ 12 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:
§ 12 Abs. 2 bis 5 lauten:
„(2) Die Tanzlehrbefugnis ist von der Behörde zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte
(3) Die Tanzlehrbefugnis ist überdies zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte, die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
(4) Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 2 und Z 3 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 kann die Behörde absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Die Behörde kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 5 sowie Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten der bzw. des Tanzlehrbefugten zu sichern.“
„§ 13. (1) Das Recht eine Unterrichtsstätte aufgrund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortzuführen (Fortführungsrecht) steht zu:
(2) Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis des Fortführungsgrundes (Abs. 1 Z 1 bis 5) sowie Nachweise der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) der Fortführungsberechtigten bzw. des Fortführungsberechtigten bzw. die Bestellung einer geeigneten Geschäftsführerin bzw. eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 3) anzuschließen. Sind die in § 13 Abs. 2 zweiter Satz geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige festzustellen und die Fortführung zu untersagen.
(3) Wenn das Fortführungsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist von der bzw. von dem Fortführungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist.“
Die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „II. Abschnitt Betriebsstätte“ wird durch die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „III. Abschnitt Unterrichtsstätte“ ersetzt.
§ 14 samt Überschrift lautet:
§ 14. (1) Tanzunterricht darf nur in geeigneten Unterrichtsstätten erteilt werden. Eine Unterrichtsstätte umfasst alle Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen, die der Erteilung von Tanzunterricht dauerhaft oder bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sind. Sie muss örtlich bestimmt, ortsfest und für die Behörde jederzeit zugänglich sein.
(2) Die Eignung der Unterrichtsstätte wird von der Behörde mit Bescheid festgestellt. Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Eignung der Unterrichtsstätte binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags festzustellen. Der Antrag auf Eignungsfeststellung hat eine Beschreibung und Pläne der Unterrichtsstätte sowie eine Beschreibung der technischen Anlagen (zweifach) zu enthalten.
(3) Bei der Beurteilung und Feststellung der Eignung von Unterrichtsstätten sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2, 4, und 7 sowie des § 22 Abs. 5 iVm § 47 Abs. 7 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF anzuwenden. Bei der Eignungsfeststellung ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Unterrichtsstätte die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf. Soll die Unterrichtsstätte dem Tanzunterricht für Personen mit Rollstuhl dienen, muss die uneingeschränkte Barrierefreiheit gewährleistet sein.
(4) In den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Unterrichtsstätten gilt Rauchverbot. Sofern keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer (§ 10) bestellt ist, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Einhaltung des Rauchverbots Sorge zu tragen und das Rauchverbot den Besucherinnen und Besuchern des Tanzunterrichts sowie den in der Unterrichtsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(5) Unterrichtsstätten sind mit einer äußeren Bezeichnung zu versehen, die zumindest den Namen der bzw. des Tanzlehrbefugten sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf die Erteilung von Tanzunterricht enthalten muss.
(6) Für die Erteilung von Tanzunterricht in gewerblichen Betriebsanlagen oder in Veranstaltungsstätten ist keine Eignungsfeststellung nach § 14 erforderlich, sofern für die Unterrichtsstätte eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF besteht.“
§ 14a entfällt.
§ 15 samt Überschrift lautet:
§ 15. Treten Änderungen in gemäß § 14 als geeignet festgestellten Unterrichtsstätten ein, welche die in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 idgF genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Erteilung von Tanzunterricht, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte festgestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc.) zweifach anzuschließen.“
§ 15a. (1) Ergibt sich nach behördlicher Eignungsfeststellung der Unterrichtsstätte (§ 14), dass die gemäß § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes iVm § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF wahrzunehmenden Interessen trotz der im Eignungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen vorzuschreiben.
(2) Vorgeschriebene Auflagen, Aufträge oder Bedingungen sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen Bewilligungen sind die Organe der Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt Unterrichtsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu kontrollieren.“
§ 27. Die Gemeinde Wien hat die im III. Abschnitt des I. Teils geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
§ 17a (alt) erhält die Bezeichnung „§ 28“ und wird in Abs. 1 und Abs. 2 jeweils nach dem Wort „Magistrat“ bzw. „Magistrats“ die Wortfolge „der Stadt Wien“ angefügt.
§ 18 (alt) erhält die Bezeichnung „§ 29“ und lautet samt Überschrift:
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat der Stadt Wien mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat der Stadt Wien mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen und zehn Stunden, zu bestrafen,
(3) Wurde eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer rechtswirksam bestellt (§ 10), obliegen alle die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß § 29 gegen die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Tanzlehrbefugte bzw. der Tanzlehrbefugte ist neben der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer für die Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Wissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Geschäftsführung (§ 10) an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.“
§ 19 (alt) erhält die Bezeichnung „§ 31“ und § 20 (alt) erhält die Bezeichnung „§ 32“.
§ 21 (alt) erhält die Bezeichnung „§ 33“ und lautet samt Überschrift:
§ 33. Mit diesem Gesetz werden insbesondere folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
§ 16. (1) Der II. Teil regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht,
(2) Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (§ 5 und § 6) im wesentlichen entsprechenden Ausbildung in einem anderen Bundesland sind Prüfungen und Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
§ 17. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht gilt für
§ 18. (1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1
(3) Die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache liegen jedenfalls vor, wenn das Sprachniveau B1 nachgewiesen wird.
(4) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist mit Bescheid festzustellen.
§ 19. Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S 132.
§ 20. (1) Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.
(2) Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
§ 21. (1) Im Bescheid über die Anerkennung der Berufsqualifikation kann die Behörde die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(2) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinn des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(4) Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
(5) Die Eignungsprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung vor der von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission (§ 6) abzulegen. Wenn die Eignungsprüfung nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung vor der von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission (§ 6) abgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Durchführung der Eignungsprüfung auf die Behörde über.
§ 22. (1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen anzufügen:
(2) Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§§ 5 und 6) erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 26 Wiener Dienstleistungsgesetz (W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, idgF vorzugehen.
(3) Werden im Herkunftsstaat die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin bzw. einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(4) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(5) Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
(6) Die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen sind erforderlichenfalls samt Übersetzung durch gerichtlich beeidete Übersetzerinnen bzw. Übersetzer vorzulegen.
§ 23. (1) Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Die Behörde hat im Verfahren über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§§ 20 und 21) eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
(3) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.
§ 24. Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung einer der Ausbildung des § 9 Tanzlehrerprüfungsverordnung 1997 idgF entsprechenden Berufsqualifikation berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierte Tanzmeisterin“ bzw. „diplomierter Tanzmeister“ zu führen.
§ 25. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Fall, dass sich die dienstleistende Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit in das Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
(2) Die Erteilung von Tanzunterricht im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen zulässig, wenn
(3) Personen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tanzunterricht im Landesgebiet erteilen, unterliegen dabei den landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegen dienstleistende Personen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören, es sei denn, es dient der Anwendung von Disziplinarvorschriften und es handelt sich um eine automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft, welche weder die Dienstleistungserbringung verzögern noch zusätzliche Kosten verursachen.
§ 26. Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die dienstleistende Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen.“
§ 30. (1) Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen (§ 3), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 5), zur Durchführung eines Anzeigeverfahrens (§§ 8, 10, 11), zur Durchführung einer Prüfung des Erlöschens oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (§ 12), zur Durchführung einer Prüfung des Fortführungsrechtes (§ 13), zur Durchführung einer Überprüfung der Sprachkenntnisse (§ 18) sowie zur Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikation (§§ 20 bis 25 und § 26) die für das jeweilige Verfahren unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers nach § 10, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:
(2) Die Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Unterrichtsstätte (§ 14) bzw. der Eignung hinsichtlich eingetretener Änderung (§ 15); zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (§§ 14, 15 und 15a), folgende personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (§ 10), der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:
(3) Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis Z 10 verarbeitet werden, der Wirtschaftskammer Wien betreffend die Erteilung von Nachsicht (§ 5 Abs. 3), Anzeigen zur Erteilung von Tanzunterricht (§ 8), Anzeigen über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10), Standortverlegung (§ 11) sowie betreffend das Erlöschen oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (§ 12) zu übermitteln.
(4) Die Behörde ist Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(5) Personenbezogene Daten gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 werden auf Dauer des Bestandes der Unterrichtsstätte bzw. auf Dauer der Bewilligung und für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Im Falle einer negativen Entscheidung werden die Daten gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Werden personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen in Verfahren mitbehandelt, sind diese nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren unverzüglich zu löschen.
(6) Es werden der Behörde folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
„(3) Vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 erteilte Anerkennungen von Berufsqualifikationen gemäß § 7 Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 19/2013, gelten als Anerkennungen nach Teil II dieses Gesetzes weiter.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 anhängige Verfahren ist das Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2013, weiter anzuwenden.“
„(3) Das Landesgesetz LGBl. Nr. 40/2024 tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.“
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