LGBLA_WI_20250415_13•Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG); Änderung
LGBLA_WI_20250415_13Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG); ÄnderungGazette15.04.2025
Gesetz, mit dem das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 11b. wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Der Eintrag zu § 12a. lautet:
§ 10 Abs. 6 Z 1 lautet:
In § 10 Abs. 6 Z 2 wird der Begriff „Schmerzensgeld“ durch den Begriff „Schmerzengeld“ ersetzt.
In § 10 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 10 bis 13 werden angefügt:
Nach § 11b wird folgender § 11c samt Überschrift eingefügt:
§ 11c. (1) Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- oder Umschulung oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren, eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG haben, gebührt ab Beginn der Maßnahme zum Mindeststandard ein monatlicher Zuschlag (Schulungszuschlag) in Höhe
(2) Wird eine Maßnahme während aufrechter Dauer verlängert und gebührt durch die neue Gesamtdauer der höhere Schulungszuschlag, so besteht der erhöhte Anspruch ab dem der Bestätigung der Verlängerung folgenden Monat.
(3) Wird eine Maßnahme vorzeitig abgebrochen, so ist die Auszahlung des Schulungszuschlages einzustellen. Für die Monate, in denen aktiv an der Maßnahme teilgenommen wurde, ist der Schulungszuschlag nicht zurückzufordern.
(4) Der Schulungszuschlag erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge des Schulungszuschlages nach Abs. 1 können auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht werden.“
§ 12a. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß § 10 Abs. 6 Z 1, aus Schmerzengeld, aus Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 oder aus sozialversicherungsrechtlichen Leistungen gemäß § 10 Abs. 6 Z 13 lit. a bis c stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu § 12 Abs. 3 als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind. Die Abgrenzung kann etwa durch einen Nachweis erfolgen, dass das aus § 10 Abs. 6 Z 1, 2 oder 13 lit. a bis c stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde. §§ 24 und 24a finden keine Anwendung.“
In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Wiener Stadtschulrates“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion für Wien“ ersetzt; die Wort- und Zeichenfolge „- Verkehrsamt“ entfällt.
In § 28 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:
In § 28 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt:
In § 28 Abs. 8 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „- Verkehrsamt“; der Punkt am Ende der Z 2 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 3 angefügt:
§ 28 Abs. 13 lautet:
„(13) Die Behörde ist zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes und des tatsächlichen Schulbesuches berechtigt, folgende personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder Hausunterricht bei der Bildungsdirektion für Wien automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten:
Die Bildungsdirektion für Wien kann der Verpflichtung zur Auskunft durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten personenbezogenen Daten durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.“
„(21) Die Behörde ist zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes und des tatsächlichen Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung berechtigt, folgende personenbezogene Daten von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen bei der im Magistrat zuständigen Abteilung für elementare Bildung automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten:
Die im Magistrat zuständige Abteilung für elementare Bildung kann der Verpflichtung zur Auskunft durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten personenbezogenen Daten durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.
(22) Besteht bei der Behörde der Verdacht auf unwahre oder unvollständige Angaben, so hat die für das Meldewesen zuständige Behörde auf Anfrage, zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes der Hilfe suchenden oder empfangenden Person, die im Zuge eines amtlichen Meldeverfahrens erhobenen Ermittlungs- und Beweisergebnisse der Behörde zu übermitteln.
(23) Die Behörde ist berechtigt, die zur Durchführung einer Abfrage gemäß § 47 Abs. 2 PStG 2013 notwendigen personenbezogenen Daten an die gemäß § 44 PStG 2013 gemeinsam Verantwortlichen des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) zu übermitteln und die aus der Abfrage gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 PStG 2013 zum Zwecke der Überprüfung oder Ergänzung der Angaben der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zu verarbeiten, sofern diese Angaben zweifelhaft sind oder einer Ergänzung bedürfen.“
In § 29 Abs. 2 Einleitungssatz wird das Wort „Wohnnkosten“ durch das Wort „Wohnkosten“ ersetzt.
Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Bestehen begründete Zweifel, ob die Partei sich tatsächlich an der der Behörde gegenüber angegebenen Wohnadresse aufhält, so haben Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern der Behörde auf Ersuchen die zur Überprüfung notwendigen und von der Behörde angeforderten bei ihnen vorliegenden Informationen zum tatsächlichen Aufenthalt und zu den tatsächlichen Wohnverhältnissen der Partei zu übermitteln.“
„(2a) Ist die Partei Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörenden oder von dieser verwalteten Wohnung, so ist die Behörde zum Zwecke der Überprüfung oder Ergänzung der Angaben der Partei im Sinne des Abs. 2 berechtigt, jene in Abs. 2 angeführten Daten und Informationen bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten, die zur Überprüfung erforderlich sind. Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ kann der Verpflichtung zur Auskunft gemäß Abs. 2 durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten Informationen durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.“
„(7) Die Behörde ist zum Zwecke der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Partei, die Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz bezieht bzw. bezogen hat, berechtigt, folgende personenbezogene Daten von dem vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten:
Der vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betraute Rechtsträger kann der Verpflichtung zur Auskunft durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten personenbezogenen Daten durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.“
„(8) Trägerinnen und Träger von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen haben zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes und des tatsächlichen Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung folgende personenbezogene Daten von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen auf Anfrage der Behörde zu übermitteln:
In § 40 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Auforderung“ durch das Wort „Aufforderung“ ersetzt.
§ 42 Z 1 bis 11 lauten:
§ 42 Z 17 lautet:
§ 42 Z 20 lautet:
Nach § 42 Z 20 werden folgende Z 21 bis 23 angefügt:
Nach § 44 Abs. 22 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu § 11c, § 10 Abs. 6 Z 9 und 10, § 11c samt Überschrift, sowie § 28 Abs. 6 Z 7 und 8 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 13/2025 treten rückwirkend mit 1. November 2024 in Kraft. Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu § 12a, § 10 Abs. 6 Z 1 und 2 sowie Z 11 bis 13, § 12a samt Überschrift, § 28 Abs. 1, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 6 Z 9, Abs. 8 und 13 sowie Abs. 21 bis 23, § 29 Abs. 2, 2a, 7 und 8, § 40 Abs. 2, sowie § 42 Z 1 bis 11, Z 17 und Z 20 bis 23 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 13/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_WI_20250415_13",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_WI_20250415_13",
"bundesland": "W",
"applikation": "LgblAuth"
}
}