LGBLA_WI_20250418_21•Neubauverordnung 2007; Änderung
LGBLA_WI_20250418_21Neubauverordnung 2007; ÄnderungGazette18.04.2025
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird
Aufgrund der §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 2, 8, 12 Abs. 1 und Abs. 4, 14 Abs. 5 und Abs. 6, 15 Abs. 3 und 32 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27/2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a. (1) Zusätzlich zu einer Förderung gemäß § 11 oder § 12, die seit dem 18. April 2024 gewährt wurde, können für die Errichtung von Eigenheimen, Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf oder Kleingartenwohnhäusern durch natürliche Personen nichtrückzahlbare Zinsenzuschüsse zu einem Darlehen eines Kreditinstitutes gewährt werden. Die Zinsenzuschüsse werden halbjährlich zu den Stichtagen 1. Mai und 1. November beginnend mit 1. Mai 2024 bis einschließlich 1. November 2028 geleistet.
(2) Die Höhe der halbjährlichen Zinsenzuschüsse wird mit maximal 0,61 vH der zum Zeitpunkt des Ansuchens aushaftenden Darlehenssumme festgelegt, wobei das geförderte Darlehensvolumen höchstens 200.000 Euro beträgt. Für die Höhe der Zuschüsse und der förderbaren Zinssätze gilt, dass die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer eine Fixzinsbelastung von 1,5 vH jährlich zu tragen hat.
(3) Die Ansuchen dürfen sich nur auf Darlehensverträge beziehen, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurden und bei denen sich die Laufzeit des Darlehens mindestens bis zum 31. Dezember 2028 erstreckt. § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf Ansuchen können die halbjährlichen Zinsenzuschüsse gemäß Abs. 1 als Einmalzuschuss gewährt werden, wobei die Höhe des Einmalzuschusses der Summe der zu gewährenden halbjährlichen Zinsenzuschüsse entspricht.
(5) In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, dass die antispekulative Maßnahme des § 15h Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2023, auf die Dauer der Förderung, jedenfalls jedoch für 25 Jahre ab Zusicherung sinngemäß anzuwenden ist.“
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nach dieser Verordnung gewährte Förderungen sind die Bestimmungen des Art. I weiterhin anzuwenden.
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